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Der Herr vom Amt

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Hallo, bei meiner Freundin kommt morgen der Gerichtsvollzieher wegen einer alten Jugendsünde... Das einzige was sie sich in letzter Zeit gekauft hat war ein normaler Pc für die arbeitssuche im Internet und zum Bewerbung schreiben. Nun hat sie angst das er ihr den pfändet... Darf er das überhaupt ? LG cooni


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Hallo, wie alt ist denn die Jugendsünde? Und was ist es für eine? Eventuell ist es ja schon verjährt? LG


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Da fragst du mich leider zuviel das weis ich auch nicht. Die Geldsachen anderer sind mir eigentlich egal, nur sie hat kein Internet deshalb frag ich mal nach. Hab damit keine Ahnung


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kein Internet? Aber PC zur Arbeitssuche im Internet??????? Also ich glaube an der Sache ist was faul LG


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Ich weis das sie fürs Internet einen Stick über ihr D2 hat.. Ich meinte keinen Internetanschluß aus der Dose. Über D2 ist es aber teuer und mich kostet es nix mit der Flat. Warum muß denn alles gleich faul sein ?


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PS: um nicht nochmal falsch verstanden zu werden: Für MICH ist das kein Internet die Sache mit den Sticks vom Handyvertreter. Hab da aber vielleicht auch zu wenig Ahnung bei mir kommt das Internet aus der Dose


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Sie soll sich mal nicht verrückt machen... Grundsätzlich steht der Gerichtsvollzieher ohne Vorankündigung vor der Tür. Trifft er niemanden an, hinterlässt er einen Termin, an dem er Sie erneut aufsuchen wird. Ist der Schuldner zum angekündigten Termin nicht da oder verweigert dem Gerichtsvollzieher den Zutritt in die Wohnung, kann auf Antrag des Gläubigers die Zwangsdurchsuchung der Wohnung angeordnet werden. Dann kann diese gewaltsam geöffnet werden und vom Gerichtsvollzieher durchsucht werden. Die erhöhten Kosten, auch für die Öffnung, hat der Schuldner selbst zu tragen. TIPP!!! Gewähren Sie dem Gerichtsvollzieher Zutritt zu Ihrer Wohnung und versuchen Sie, zum angekündigten Termin anwesend zu sein. Sollte Ihnen dies absolut nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte immer mit dem Gerichtsvollzieher direkt in Verbindung, um ggf. eine neue Terminabsprache zu treffen. Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden? In § 811 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die unpfändbaren Gegenstände im Einzelnen aufgelistet. Grundsätzlich verbleibt Ihnen alles, was für eine "bescheidene Lebensführung" notwendig ist. Die normale Wohnungseinrichtung # Schrank, Bett, Stuhl, Tisch # Kühlschrank, Waschmaschine, Herd # übliche Haushaltsgeräte # Bekleidung # Radio und ein älteres Farbfernsehgerät # Haustiere können also nicht gepfändet werden. Neuwertige und besonders wertvolle der o.g. Gegenstände können jedoch im Wege einer so genannten "Austauschpfändung" durch einfachere preiswertere Gegenstände ersetzt werden. PKW oder Computer sind nur dann unpfändbar, wenn sie a) nicht besonders wertvoll sind und b) zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen (z.B. Schwerbehinderung) für den Schuldner unentbehrlich sind. Videokamera, Schmuck o.a. luxuriöse "Gegenstände" müssen häufig dran glauben. Achtung!!! Kühlschränke, Möbel, Fernseher, Waschmaschinen, andere Haushaltsgeräte, die auf Raten gekauft wurden, können von dem Gläubiger, der das Gerät finanziert hat, durch den Gerichtsvollzieher aus der Wohnung genommen werden, ohne dass hierfür Ersatz geschaffen wird! Grundsätzlich muss bei einer Pfändung berücksichtigt werden, dass der Erlös die Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigt. Eine Pfändungsmaßnahme, die nicht die Aufwendungen und die Kosten des Gerichtsvollziehers und der Versteigerungsmaßnahme deckt, ist nicht rechtens. Der Gerichtsvollzieher wägt also ab, ob der pfändbare Gegenstand den entsprechenden Wert hat. Der Gerichtsvollzieher darf davon ausgehen, dass alle Gegenstände, die er im Haushalt vorfindet, dem Schuldner gehören, auch wenn noch andere Personen (Ehepartner etc.) mit ihm zusammen leben. Es kann jedoch helfen, den Gerichtsvollzieher durch entsprechende Belege (z.B. Kaufvertrag, Quittungen usw.) davon zu überzeugen, dass man nicht der Eigentümer ist. TIPP!!! Der Schuldner kann sich gegen unberechtigte Pfändung eines Gegenstandes mit dem "Rechtsmittel der Erinnerung" an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Wird hingegen das Eigentum eines Anderen unberechtigt gepfändet, muss der Eigentümer die so genannte "Drittwiderspruchsklage" gegen die Pfändung erheben. Pfändung und Verwertung der Gegenstände Der Gerichtsvollzieher pfändet Gegenstände, in dem er sie an sich nimmt (z.B. Geld, Schmuck, Wertpapiere) oder in dem er sie zwar in der Wohnung des Schuldners belässt, sie aber mit dem Pfandsigel, dem so genannten "Kuckuck" versieht. Der Schuldner darf dann nicht mehr über diese Sachen verfügen, sie also z.B. verkaufen, verschenken o.ä. Die gepfändeten Gegenstände werden anschließend öffentlich versteigert. Muss man auf die Fragen des Gerichtsvollziehers antworten? Der Gerichtsvollzieher fragt den Schuldner normalerweise nach dem Arbeitgeber, der Bankverbindung und weiterem Vermögen. Darauf muss man nicht antworten! Dies gilt erst recht für die Angehörigen des Schuldners. Achtung!!! Alle Informationen, die Sie ihm liefern, gibt der Gerichtsvollzieher an den Gläubiger weiter. So kann der Gläubiger z.B. den Arbeitgeber eines Schuldners erfahren und wird eine Lohnpfändung in Gang setzen. Überlegen Sie deshalb genau, welche Fragen Sie beantworten! Allerdings: Seit dem 01.01.1999 nehmen die Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers die "Eidesstattliche Versicherung" in der Wohnung des Schuldners direkt ab. Hier muss der Schuldner alle Fragen beantworten ! Problem!!! Mit dem 1. Besuch des Gerichtsvollziehers ist es nun möglich, dass der Schuldner die "Eidesstattliche Erklärung" abgeben muss. Dies kann er verweigern, ihm wird allerdings dann kurzfristig ein Termin genannt, an dem er sie dann abgeben muss, ansonsten kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers in "Beugehaft" genommen werden. Hinweis!!! Bei der "Eidesstattlichen Versicherung" müssen alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht und der Arbeitgeber, die Bankverbindung etc. benannt werden. Falsche Angaben sind eine strafbare Handlung! Wichtiger Hinweis zum vom Gläubiger beantragten Haftbefehl!!! Der Haftbefehl und die angedrohte Erzwingungshaft (früer auch Beugehaft genannt) beziehwn sich lediglich auf den Tatbestand, wenn die Abgabe der "Eidesstattlichen Versicherung" verweigert wird. Grundsätzlich kann man wegen Schulden, die nicht aus einer strafbaren Handlung entstanden sind, nicht ins Gefängnis kommen. Was ist sonst noch zu beachten! Der Gerichtsvollzieher hat die Möglichkeit, mit dem Einverständnis des Gläubigers Ratenzahlungen zu bewilligen, wenn ersichtlich ist, dass der Schuldner Ratenzahlungen tatsächlich leisten kann und die Schuld innerhalb von 6 Monaten getilgt wird. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Abgabe der "Eidesstattlichen Versicherung" vermieden werden. Nur unter besonderen Voraussetzungen ist eine weitere Verlängerung der Ratenzahlungen möglich. Achtung!!! Häufig ist es nicht möglich, die Forderung innerhalb von 6 Monaten zu bezahlen. Von daher sollte der Schuldner nur Ratenzahlungsvereinbarungen treffen, die er auch sicher einhalten kann! Quelle: www.forum-schuldnerberatung.de (gefunden über google)


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Immer ruhig Blut.... Wenn sie weiß, daß der kommt, ist doch alles in Butter. So schnell wird nicht gepfändet, was man so im TV sieht, sind nur extrem Fälle. Ein wertvoller Tipp: Sie sollte ein bißchen Geld bereit halten, das sie ihm gleich mitgeben kann. Der legt es nicht darauf an, sofort alles zu bekommen. Und wenn es nur 20 euro sind! Zahlungswille zählt! Dann kann sie mit ihm eine Ratenzahlung vereinbaren. Die meisten sind auch nur Menschen, mit viel Verständnis! Nur gewillt sollte sie sein.


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So meine Freundin hat mich gerade angerufen. Ist alles gutgeganngen gab keine Probleme. Die Tips werde ich ihr dennoch mal weitergeben. LG cooni