Elternforum Rund ums Baby

Rücktritt einer verbindlichen Buchung ohne Unterschrift

Rücktritt einer verbindlichen Buchung ohne Unterschrift

Lovie

Wer kennt sich aus...? Person A Bucht via E-Mail eine Veranstaltung, in der Buchungsbestätigung wird erwähnt, dass die Buchung verbindlich ist. In den AGB steht eindeutig drin, bei Stornierung fallen 50% der Gebühren an, die sonst für die Veranstaltung zu entrichten gewesen wären. 11 Tage später storniert Person A die Buchung via E-Mail und weißt daraufhin, keine Stornogebühren zu bezahlen da sie 1. Nix unterschrieben hat 2. Sie das Recht hat 14 Tage von Verträgen zurück zu treten 3. Die Veranstaltung erst in 6 Wochen stattfindet und davon auszugehen ist, dass noch Teilnehmer buchen, die den Wegfall von Person A ausgleichen. Wie ist es rechtlich? Ist Person A verpflichtet, die Stornogebühren zu entrichten oder nicht? Bitte keine Vermutungen sondern nur sicheres wissen. Grandios wäre, wenn es dazu irgendwo einen Paragraphen gäbe...


Mitglied inaktiv

Antwort auf Beitrag von Lovie

meines wissens , ist auch dieses prozedere verbindlich. dann eben die karten kaufen und wieder veräussern, meist suchen leute noch tickets von ausgebuchten veranstaltungen.


Landfrau

Antwort auf Beitrag von Lovie

Hallo, mit Paragrafen kann ich nicht dienen, eine zuverlässige Rechtsberatung ist nicht möglich. 1) Du hast nichts unterschrieben, geht auf dem Bildschirm eh nicht. 2) Was steht dazu in den Geschäftsbedingungen? 3) Das Argument wird nicht ziehen bzw. muss der Veranstalter nicht darauf eingehen.


Trini

Antwort auf Beitrag von Lovie

....leistet man doch nie eine Unterschrift. Aber, man muss das Lesen der AGB bestätigen und danach auf verbindlich buchen klicken. In dem Moment erkennt man die AGB an. Es ist zudem kein Haustürgeschäft, bei dem ich eine Rücktrittsmöglickrit habe. Trini PS: Kaufe ich mir Karten an einer Vorverkaufskasse, habe ich überhaupt keine Rückgabemöglichkeit.


luna8

Antwort auf Beitrag von Lovie

Der Verbraucher muss gemäß AGB Stornogebühren bezahlen... 'Für die übrigen Fälle enthält § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB jedoch die Regel, dass das Widerrufsrecht gerade nicht gelten soll, wenn Dienstleistungen im Bereich Unterbringung, Beförderung, Beköstigung und Freizeitgestaltung in einem genau definierten Zeitraum erbracht werden sollen. Nichts anderes ist bei einem Reisevertrag, einem Beherbergungsvertrag, einem Linienflug, einer Bahnfahrt oder anderen Reiseleistungen aber der Fall. Daraus folgt: Bei Reiseverträgen hat der Reisende im Regelfall kein Widerrufsrecht. Er ist insbesondere im Reiserecht nur durch sein Recht zu Stornierung bzw. Rücktritt geschützt und sollte bei der Buchung nicht unüberlegt handeln.' Kann man niemanden finden, der diese Buchung ersetzt? Wäre aus Kundensicht natürlich freundlicher - weiß ja nicht, welche Art von Veranstaltung. Im Endeffekt s.o.


Lovie

Antwort auf Beitrag von Lovie

Es musste nicht angeklickt werden "AGB gelesen und akzeptiert" es ging rein über E-Mail Kommunikation. Auf der Website steht "für eine verbindliche Buchung nennen Sie mir Ihre Adresse" und wie gesagt in der Buchungsbestätigung wird nochmals geschrieben es ist verbindlich. Es handelt sich um einen Freizeit Kurs der in einem bestimmten Zeitraum stattfindet.


Mitglied inaktiv

Antwort auf Beitrag von Lovie

nunja, der veranstalter braucht ja auch eine sicherheit, um die sache sattfinden zu lassen man stelle sich vor wenn von 15 parteien 10 abspringen , da doch keine lust ,weil ja nix verbindlich war


Mutti69

Antwort auf diesen Beitrag

Wenn Tanja aus dem Paterre einen kostenpflichtigen Vortrag organisiert und Buchungen verbindlich über das Internet wünscht (mit AGB und Stornogebühr), dann muss sie vor Gericht nachweisen, dass ihr tatsächlich Kosten entstanden sind! Ist beim Arzt oder Physiotherapeuten genauso. Wenn du zum Termin nicht erscheinst, kann der Arzt dir das nur in Rechnung stellen, wenn er nachweisen kann, dass er die entstandene Lücke nicht mehr so schnell mit einem anderen Patienten füllen konnte. SELBST, wenn er dich das vorher hat unterschreiben lassen! Zur AP, verbindlich kann man dir wahrscheinlich nichts sagen...organisierst DU den Kurs oder bist du der Abspringer? Wie auch immer, ich würde Kompromissbereitschaft zeigen (versuchen den Kursplatz noch weiterzugeben)...und ggf. die Organisationsaufwendungen (Mailverkehr/Arbeitszeit/Hin-und-Her) in zu Rechnung stellen/zu zahlen.


Lovie

Antwort auf Beitrag von Mutti69

Es handelt sich um 25€ Storno Gebühr also ist Gericht wohl eher nicht verhältnismäßig. Ich Danke euch für eure bisherigen Antworten!


Mutti69

Antwort auf Beitrag von Lovie

25 Euro finde ich persönlich angemessen für einen angenommenen administrativen Aufwand. Ich täts zahlen.


Mitglied inaktiv

Antwort auf Beitrag von Lovie

aber es stand ja dann in den agb, somit kann man vorher schon einkalkulieren ,ob man im fall einer stornierung bereit ist das zu zahlen. wenn nicht, dann eben mit der buchung warten bis man sicher ist. wegen 25,00 würde ich mich nicht streiten, eher über mich ärgern , das ich so überambitioniert gebucht habe


_LeA_

Antwort auf Beitrag von Lovie

...ist das nicht ein Fernabsatzvertrag? Man hat per Email kommuniziert und sich " nicht in die Augen gesehen " ... Und da steht ein Widerrufsrecht zu, 14 Tage nach, "Buchung "...


_LeA_

Antwort auf Beitrag von _LeA_

Gerade lunas Antwort gesehen. Sie hat recht.


Julie

Antwort auf Beitrag von Lovie

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass ohne Unterschrift kein Vertrag zustande kommt. Ein Vertrag kommt immer zustande, wenn beide Vertragtsparteien übereinstimmende Willenserklärungen (WE) abgeben. Bei jedem Brötchenkauf wird ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen. Nur für wenige Vertragsarten (z. B. Kauf einer Immobilie) ist die Schriftform vorgeschrieben. Hier hat es zwei übereinstimmende WE gegeben, damit ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Und für 25 Euro würde ich kein Fass aufmachen wollen.