Mitglied inaktiv
Hallo, hab grad gelesen, dass Ihr auch ein 1er Golf Cabrio fahrt. Welche Farbe habt Ihr denn? Wie sitzen denn die Kinder bei Euch? Habt Ihr hinten auch nur die Beckengurte oder habt Ihr umrüsten lassen? Wir fahren momentan so, dass mein Sohn auf dem Beifahrersitz sitzt im 2er Kindersitz. Meine Tochter auf der Sitzerhöhung hinten, angeschnallt mit Beckengurt, ich sitze auch hinten und mein Mann fährt. Ach, unser Golf ist rot mit schwarzem Dach. Der meiner Bekannten ist schwarz und ihr cooler Trabbi grasgrün mit weißem Dach. Melli
du weisst aber sicher das es verboten ist oder?
Was meinst Du? Laut den Infos, die ich bekommen habe, darf man so fahren, wenn Du das meinst. melli
sitzerhöhungen sind nur mit 3 punkt gurten zu nutzen
Geht aber im Cabrio nicht anders, da darf man das auch mit dem Beckengurt. melli
nein, erkunde dich mal, eine freundin hatte das problem auch, gibt es extra sitze für zu kaufen
Dann belese Dich mal in der Straßenverkehrsordnung. Es gibt einen Sitz, den haben wir ja, für den Kleinen, aber die Große ist 6 Jahre alt, die kann da nicht sitzen. Die darf dann eben hinten sitzen. melli
hier gefunden Wichtiger Hinweis: Auf keinen Fall sollten sie eine Sitzerhöhung zusammen mit einem Beckengurt verwenden, da diese nur mit einem 3-Punkt-Gurt genutzt werden dürfen.
und hier auch, glaub da solltest du dich nochmal belesen, hihi, war ja nicht böse gemeint, geht ja nur um sicherheit http://www.kvw-mhm.de/autokindersitze/fragen/105-ich-habe-im-fahrzeug-beckengurte-was-fuer-einen-sitz-nehme-ich-da.html
manchmal ist es gar nicht anders machbar z.b. wenn unsere sportkinder mit dem bus fahren, sind auch nicht ausreichend dreipunktgurte vorhanden dann wird darauf geachtet das die sitze mit den Führungshörnchen zu den beckengurten kommen und dann passt das dafür sind die hörnchen nämlich da weil nicht jeder sein auto umrüsten kann und es auch nicht bei jedem auto geht
Die Infos nämlich her, die machen das alle so oder so ähnlich. Allgemeine Verkehrsregeln §21 Personenbeförderung (1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen. (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1 ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden, dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht, ist beim Verkehr mit Taxen und bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht, auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist. (1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse. (2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist. (3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch die Radverkleidung oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
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