Mitglied inaktiv
Hallo,.. wir sind gerade am überlegen hier aus meiner Heimatstadt weg zu ziehen,...kann mir jemand sagen wie das bei gemeinsamem Sorgerecht aussieht?!Wie weit dürfte ich wegziehen ohne die Erlaubnis des Vaters oder was ist zumutbar zu fahren,..weiß es jemand!? Danke Lg Steffi
moin, >Wie weit dürfte ich wegziehen ohne die Erlaubnis des Vaters DU darfst bis ans ende der welt ohne erlaubnis... bzgl. gemeinsamen kindes müsst ihr euch einigen. da gibts keine entfernungstabelle. greetz, nachtigall
Hallo, ja, gute Frage - soweit ich weiß, kann Dir das keiner Vorschreiben (zumindest innerhalb Deutschlands nicht)...kommt ja vielleicht auch auf die Umstände an...ich bin erwärbstätig und wenn ich schon für den Lebensunterhalt sorgen muß, soll es mir bitte schön auch zugestanden werden, daß ich entscheide, wo das geschieht...sonst kann Menne ja gerne den Gehaltsunterschied ausgleichen:) Will er dann ja auch nicht...Ich kann ihm ja auch nicht vorschreiben, daß er gefälligst hier wohnen bliebt... Wie weit willst Du denn wegziehen und warum? Sonst würde ich entweder in einschlägiger Litaratur oder bei einem Anwalt Rat suchen... Heike
ich möchte hie reinfach gerne weg fühl mich hier nicht merh richtig wohl,..aber nichts überstürzen,..ich meine mal gehört zu haben ohne seine erlaubnis nur 78 km,..aber wieß es nicht sicher! Lg Steffi
Also soweit ich weiß, gibt es kein Gesetz der Welt, nach dem Du nicht umziehen darfst bzw. nur inerhalb einer bestimmten Entfernung. Der Umgangsberechtigte Elternteil muß meines Wissens nach selber sehen, wie er seine Umgangstermine wahrnimmt. Im Zweifel empfehle ich Dir das Rechtsforum - Frau Bader kann Dir das bestimmt zuverlässiger sagen. Grüße Astrid
Hallo, so wie ich das bei einer Freundin mitbekommen habe, hat das nichts mit dem Sorge sondern mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht zu tun. Sie hat mit ihrem Exmann noch immer das gemeinsame Sorge- aber ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht und ist daher ohne ihn zu fragen vom Rhein-Main-Gebiet in den tiefsten Schwarzwald gezogen. Es muß nur garantiert werden, dass der Umzug das Besuchsrecht nicht behindert. LG Ute
hi, mpfh, >hat das nichts mit dem Sorge sondern mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht zu tun dös iss bestandteil des sorgerechts, wenn es nicht explizit einem zugeurteilt wurde. aus eben diesem folgert, dass die gemeinsam sorgeberechtigten (und somit aufenthaltsbestimmungsberechtigten) sich zu einigen haben, eben über den aufenthalt des kindes. es gibt *keine* mindest- oder höchstentfernungen (mal von zwei strassen weiter abgesehen, aber auch die kann man streitig stellen). wer einseitig tatsachen bestimmen will muß halt mit einer klage und revision der tasachen rechnen. immer einzelfallentscheidung. im übrigen führt auch alleiniges aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zwangsläufig zur beliebigen bestimmung des aufenthaltes. wenn dem gewichtige argumente entgegenstehen kann der andere et auch ohne selbiges ein gericht bemühen. von rechtlichen erwägungen abgesehen halte ich i. ü. eine einigung schlicht für eine frage des anstands. greetz, nachtigall
wie nightingale schon sagte, muss der kv seine zustimmung zum umzug geben. es gibt keine feste entfernungstabelle. man sollte sich da schon vorher einigen. ansonsten ist mit anzeige/klage wegen kindesentziehung zu rechnen. lg
Ähm, solange ich dem KV nicht sein Umgangsrecht dahingehend "beschneide", daß das Kind zu den vereinbarten Umgangsterminen für ihn "nicht verfügbar" (sprich abwesend)ist, kann mir doch niemand einen Kindesentzug vorwerfen, oder??? Meine Anwältin meinte zu dem Thema nur, ich könnte umziehen, wohin auch immer ich wollte bzw. müßte (z.b. aus beruflichen Gründen). Meine Pflicht wäre es lediglich, den Umgang nicht zu behindern (z. B. in der Form, daß der Kleine just an den Umgangstagen auf "magische Art" krank ist o. ä.). Von Kindesentzug kann doch wohl nur dann gesprochen werden, wenn jemand bewußt bzw. vorsätzlich den Umgang boykottiert.
hi, nu je, kindesentzug ist ein straftatbestand, dessen voraussetzungen sind im stgb definiert und die sind allein durch wegziehen i. d. r. nicht erfüllt. allerdings liegt deine anwältin hier >Meine Anwältin meinte zu dem Thema nur, ich könnte umziehen, wohin auch immer ich wollte nur insoweit richtig, dass dieses bei gsr dann auch nur für *dich* gilt. bzgl. aufenthaltsort des kindes gilt bgb § 1687 abs. 1 satz 1. greetz, nachtigall
Hm, mein Anwalt hat mir die gleiche Aussage gegeben - ich habe nicht explizit unterschieden, da mir und auch dem Anwalt klar sein sollte, daß ich nur mit Kind umziehe, da sie bei mir lebt...er hat zwar etwas erwähnt, von wegen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse usw. bei meinem Mann es zur Zeit nicht zulassen würde, daß er die Kleine zu sich nehmen könnte... Auf der anderen Seite kann er also machen, was er will und ich muß bitte bitte sagen??? Wie schon geschrieben, muß ich bis auf Düsseldorfer Tabelle Mindestsatz alleine für uns sorgen und da kann er mir doch nicht vorschreiben, daß ich in einer Region bin, in der ich keine guten Jobchancen habe, bzw. auf der einen Seite sage, ich soll beruflich sehen, daß ich auf die Beine komme, aber mir dann vorschreiben, wo das zu passieren hat??? Naja, klar würde ich das vorher mit ihm besprechen - das gebietet mir der Anstand und die Sorge um das Kind und ihren Bezug zum Papa - und eine Umgansregelung finden wollen, die vor allem für das Kind gut ist...sprich ich würde auch fliegen in Betracht ziehen...ist heute ja nicht mehr so teuer wenn man früh bucht...:)) LG Heike
Es wird ja in jedem Fall, falls es vor Gericht gehen SOLLTE, eine Einzelfallentscheidung sein. Und ein Umzug wegen einem Job zählt da sicher mehr als ein Umzug aus Spaß an der Freude. Was dann allerdings auch sein kann ist, daß die Mutter sich an den Umgangskosten beteiligen muß. Genrell ist es sicher immer besser, sich abzusprechen. Aber daß so viele Anwälte anscheinend nicht wissen, daß ein Umzug ohne Absprache zu rechtlichen Problemen führen kann, ist schon erschreckend. Tatsächlich passiert selten was, weil die wenigsten Väter deswegen vor Gericht gehen, aber das heißt doch nicht, daß es in Ordnung ist. Gruß, Elisabeth.
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