Mitglied inaktiv
1) rainerM hatte geschrieben, daß der zu leistende betreuungsunterhalt an die nichteheliche kindesmutter maximal ihr letztes netto vor der schwangerschaft/geburt wäre. wo finde ich dazu irgendwelche gesetzlichen richtlinien bzw paragraphen? irgendwas greifbares halt. und wie siehts da aus, wenn sie ne ausbildung gemacht hatte und nur ca 450e netto verdiente? 2)Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens wird für Wohneigentum ein Wohnwert, mindestens die Kaltmiete im kleinen Selbstbehalt(285Euro), zum Einkommen dazugerechnet. Wird der angesetzte Wert entsprechend geringer, wenn eine Grundschuld zugunsten eines Dritten (1/3 des Hauswertes) besteht? kann ich, wenn mir wohneigentum zu den einkünften dazugerechnet wird, wenigstens folgende pflichtversicherungen wie: grundsteuer/brandschutzversicherung/gebäudehaftpflicht wieder abziehen? 3) ist die bundesagentur für arbeit im falle eines hartz IV antrags der mutter mit den selben rechtlichen möglichkeiten (offenlegen der einkünfte und unterhaltszurückforderung vom kindesvater) ausgestattet wie das sozialamt oder nicht? Vielen Dank im Voraus für eine Antwort
http://www.schwanger-in-bayern.de/finan/uhalt5.htm Zu Deiner Frage Nr. 3: ja, die BA hat dieselben Möglichkeiten.
Zu Deiner Frage Nr. 2 kann ich soviel sagen, dass die HypothekenZINSEN (NICHT aber die Tilgung), Grundsteuer sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Gebäudeversicherungen einkommensmindernd berücksichtigt werden.
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