Mitglied inaktiv
Wer kannte sich hier noch so gut mit Steuerthemen aus? Leena??? Ich habe gestern die Formulare für 2007 bekommen und mir angesehen,wie ich zukünftig die Kinderbetreuungskosten auf der Anlage K eintragen muss.Ein Passus hat mich da ziemlich "erschreckt": "Nur bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern.... Laut beigefügtem GEMEINSAMEN Antrag ist für das Kind der Abzugsbetrag für die Kinderbetreuung in einem anderen Verhältniss als je zur Hälfte einzutragen" Und wenn es die GEMEINSAME Erklrung nicht gibt, bekomme ich nur 50%? Obwohl der Vater keinen Unterhalt zahlt, die KiTakosten nachweislich von mir bezahlt werden und ich komplett allein für den Unterhalt der Kinder aufkomme? Irgendwie kann ich es noch nicht so recht glauben. Eine gemeinsame Erklärung kann ich mir aber auch abschminken, da der Aufenthaltsort des Vaters mir nicht bekannt ist. Entweder ist er noch in Haft oder im Ausland? Und jetzt? Nachdem ich das gelesen habe, rege ich mich nur noch auf. Irgendwie war es für mich selbstverständlich, dass derjenige die Betreuungskosten absetzt, der sie auch bezahlt. Und jetzt solch eine Bürokratie. Oder verstehe ich das falsch?? Wer kann für Aufklärung sorgen? Lieben Gruß Kerstin
Zunächst – ich nehme an, Du meinst Du Vordrucke für 2006, nicht 2007, oder..? Also, ich musste selbst erst einmal nachlesen, wie denn nun die Rechtslage ab 2006 ist, da die Kinderbetreuungskosten steuerlich (mal wieder, seufz!) komplett umgestellt wurden, und bei uns sind die neuen Vordrucke für 2006 noch nicht da (bei uns im Finanzamt hängt traurig ein riesengroßes Schild an der Tür, dass die Vordrucke für 2006 noch nicht vorliegen)... aber mal sehen, was ich so finden konnte: Bei Kindern bis 14 Jahren können 2/3 der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro, wie Betriebsausgaben nach § 4f EStG oder als Werbungskosten nach § 9 Abs. 5 EStG geltend gemacht werden, wenn die Kosten wegen (!) Erwerbstätigkeit beider Elternteile bzw. des Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, anfallen. Wenn beide Eltern zusammen leben, die Kinder unter 14 Jahren sind und beide Eltern sich in Ausbildung befinden, behindert oder krank sind, bzw. wenn ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, krank oder behindert ist, können 2/3 der Kosten, maximal 4.000 Euro, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Als Sonderausgaben können bei Kindern zwischen 3 und 6 Jahren auch dann 2/3 der Kosten bzw. maximal 4.000 Euro berücksichtigt werden, wenn nicht beide Elternteile in Ausbildung, krank oder behindert sind oder wenn ein Elternteil berufstätig ist, das andere dagegen nicht, auch nicht in Ausbildung, krank oder behindert – d.h. Kindergartenbeiträge für diese Kinder können auch Eltern steuerlich geltend machen, wenn einer alleinverdient und der andere zu Hause ist, klassische „Hausfrauen-Ehe“ also. Kinderbetreuungskosten sind aber nur die „richtigen“ Betreuungskosten, nicht Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder für sportliche und andere Frei-zeitbetätigungen. Außerdem müssen die Zahlungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers (also z.B. Tagesmutter, KiGa, Hort etc.) der Leistung nachgewiesen werden. Da das Kind nur bei Dir zum Haushalt gehört, also auch nur Du die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit erfüllst, musst Du Dir, soweit ich das auf die Schnelle übersehe, gar keine Gedanken machen, dass Du die Kinderbetreuungskosten ab 2006 nicht mehr oder nur mit extremen bürokratischen Hürden in Abzug bringen könntest. :-) Reg Dich also ruhig wieder ab, lege bei Deiner Steuererklärung die entsprechenden Rechnungen und die Zahlungsnach-weise vor – dann sollte es eigentlich gar keine Probleme geben!
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