Mitglied inaktiv
Ich bin derart geladen und muss meinem Herzen hier mal Luft machen! Ich bin sauer und könnte nur heulen. Seit Okt 2003 lebe ich - wie so viele andere von Euch hier auch - am Existenzminimum und spare mir jeden Euro vom Mund ab. Nun soll ich auch noch vom Finanzamt bestraft werden, weil ich mir hier in Deutschland den Hintern aufgerissen habe, um mit 2jährigem Kind allein erziehend arbeiten zu gehen in 2004. Ich habe von nachmittags um 16 Uhr bis z.T. NACHTS !!! bis 2 Uhr drei Mal pro Woche gearbeitet und war morgens fix und alle. Jetzt ruft mein Steuerberater an und teilt mir mit, dass ich - nur weil ich arbeiten war und (nicht wie so manch andere) zum Sozialamt gelaufen bin und die Hand aufgehalten habe - eine Steuerrückzahlung von 1700 Euro zahlen darf! Wovon denn, bitte schön?! 700 Euro davon muß ich an Steuer rückzahlen, weil ich monatlich 500 Euro Unterhalt bekommen habe. Aber mein Mann darf die kompletten 6.000 Euro von der Steuer absetzen und musste deshalb gar nichts zahlen. Hallo? Wo bleibt denn hier die Gerechtigkeit, kann mir das mal jemand sagen? Wenn ich also dick und breit mit meinem Hintern zuhause geblieben wäre und den deutschen Staat "gemolken" hätte, dann hätte ich keine derartigen Nachteile gehabt? Ich lege gegen den Bescheid Widerspruch ein und wenn ich bis vors Sozialgericht laufen muß! Gruß von Eurem TRAUMFÄNGER (der vor Wut gerade schnaubt wie ein wilder Stier !!!)
...sich die Steuer vom Finanzamt auch stunden lassen kann oder pfänden die dann gleich mein Gehalt?
Normalerweise werden sie einverstanden sein, dass du das ganze in Raten zahlst, am besten bald persoenlich vorbeischauen.. LG Berit
Hi, damit wollte meine Ex-Frau mich auch schon mal fangen. Sie wollte den Unterhalt, den Sie regelmäßig für die Kinder zahlte, von der Steuerabsetzen. Ich habe ihr gesagt, daß sie das mal schnell vergessen solle, denn dann müsse ICH ihre Unterhaltszahlungen versteuern. Es geht ja letztlich um Einkommen, und einer von beiden, Du oder er, muß diese Summe EINMAL versteuern. Da hat er Dich einmal mehr über den Tisch gezogen, der Gute... also nix mit Scheißstaat, sondern eher Scheiß-Tom! :-( Viele Grüße Ralph/Snoopy
warte mal grad in dem wohngeldantrag den ich gestellt habe, war die Frage, ob der Unterhalt versteuert ist! Warum überhaupt versteuert? Ich weiss nicht wie es bei mir ist, denn der KV zahlt hier keine Steuern. annnika
Diese Thematik betrifft nur Unterhalt an den (ehemaligen) Ehegatten, NICHT Kindesunterhalt... Alles weitere kann man wunderbar in den Erläuterungen zur Anlage U nachlesen, mit der man sein Einverständnis erklärt, den Ehegatten-Unterhalt zu versteuern, während der andere ihn steuerlich absetzen kann. Hier mal ein ganz kurzer Auszug, das Ganze findet man über www.finanzamt.de (unter Vordrucke, Einkommensteuer, allgemein, Anlage U) vollständig: Erläuterungen Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Abzug als Sonderausgaben (Realsplitting) Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann seine Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13 805 € jährlich als Sonderausgaben abziehen, wenn – der Geber dies ausdrücklich beantragt, – der Empfänger diesem Antrag zustimmt und – Geber und Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig sind (). () Der Antrag auf Sonderausgabenabzug darf jedoch auf einen niedrigeren Betrag beschränkt werden, auch wenn die tatsächlichen Unterhaltsleistungen den geltend gemachten Betrag übersteigen. Die den geltend gemachten Betrag oder den Höchstbetrag übersteigenden Unterhaltsleistungen können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Leistet eine steuerpflichtige Person Unterhalt an mehrere Ehegatten, gilt der Höchstbetrag für jeden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Das Realsplitting gilt NICHT für Unterhaltsleistungen an Kinder. Zustimmung des Empfängers Da der Empfänger die Unterhaltsleistungen zu versteuern hat, ist das Realsplitting von seiner Zustimmung abhängig. Die Zustimmung des Empfängers muss der Geber – und nicht das Finanzamt – einholen. Die Zustimmung kann zivilrechtlich davon abhängig gemachtwerden, dass der Geber die eintretenden Nachteile dem Empfänger ersetzt. Sie kann dem Grunde nach erteilt werden, d. h., sie bezieht sich nicht auf die Höhe der Unterhaltsleistungen, sondern darauf, dass der Geber den tatsächlich geleisteten Unterhalt bis zum Höchstbetrag von 13 805 € grundsätzlich als Sonderausgaben abziehen kann. Sie kann aber auch der Höhe nach auf einen bestimmten Betrag unterhalb des Höchstbetrages beschränkt werden. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam und kann nur vor Beginn des Kalenderjahrs, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem für den Unterhaltsleistenden oder Unterhaltsempfänger zuständigen Finanzamt widerrufen werden. Ohne die Zustimmung des Empfängers kommt der Sonderausgabenabzug beim Geber nicht in Betracht. Der Geber kann den Anspruch auf Zustimmung zivilrechtlich geltend machen. Die Zustimmung kann in diesem Fall durch eine rechtskräftige Verurteilung zu ihrer Abgabe oder durch einen entsprechenden Prozessvergleich ersetzt werden. () Zurechnung des Unterhalts als sonstige Einkünfte beim unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger Stimmt der Empfänger dem Antrag zu, werden ihm die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte zugerechnet und zusammen mit seinen anderen Einkünften der Einkommensbesteuerung unterworfen. Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte werden die mit ihnen zusammenhängenden Werbungskosten abgezogen, mindestens mit einem Pauschbetrag, der für diese Unterhaltsleistungen, für Leibrenten und andere wiederkehrende Bezüge zusammen 102 € beträgt. Durch die steuerliche Zurechnung der Unterhaltseinkünfte kann nicht nur eine Einkommensteuerbelastung entstehen; sie kann auch zum Verlust von staatlichen Förderungsleistungen führen ().
Hi Leena, es ging um KINDESUNTERHALT, und die Dame sagte klipp und klar, daß ich diesen Unterhalt nachträglich zu versteuern habe, wenn meine Ex ihn von der Steuer absetzt. Das ist für mich eine klare Aussage. LG Ralph/Snoopy
Hallo Ralph, ich will ja gar nicht bestreiten, dass es „eine klare Aussage“ ist, wenn man Dir damals bei Deinem Finanzamt beim KINDESUNTERHALT sagte, dass Du den Unterhalt nachträglich zu versteuern habest, wenn Deine Ex ihn von der Steuer absetze – aber so ist diese Aussage zumindest heute definitiv falsch – sage ich Dir als Finanzbeamte. Aber vielleicht liest Du die entsprechenden Vorschrift ja selbst mal im EStG nach: § 22 EStG - Arten der sonstigen Einkünfte Sonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören (); a) Leibrenten und andere Leistungen, b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; 1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden können; ( ). § 10 – Sonderausgaben (1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: 1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend; ( ). Die Regelung bezieht sich also ausschließlich auf Ehegatten-Unterhalt, nicht auf Kindesunterhalt. Vorsorglich wird in den Erläuterungen zur Anlage U hierauf auch noch mal ausdrücklich hingewiesen: „Das Realsplitting gilt nicht für Unterhaltsleistungen an Kinder.“ Das nenne ich nun wieder eine klare Aussage! Gruß, Leena
Habe mit Tom telefoniert und er meinte, er hätte mir ja bereits im vergangenen Jahr gesagt, dass er mir die Kosten erstattet. Puh* nochmal Schwein gehabt. Danke für die Information.
also mal langsam. Verstehe ich dich richtig? Du hast Hartz 4 bezogen du bis arbeiten gegangen 400 Euro Basis??? oder hast du zusätzl. ALG 2 bezogen? welche Steuerklasse hattest du? Bist du offiziell getrennt lebend? annika
Ich war 2003 und 2004 getrennt lebend. Ich habe damals in 2003 auf Darlehensbasis für 2 Monate nach Toms Auszug Sozialhilfe beantragt, dieses direkt, als ich 2 Monate später wieder arbeiten ging, zurückgezahlt. Tagsüber (Noah war noch keine 2 Jahre alt) habe ich mich um den Knubbel gekümmert - 2 bis 3 Mal pro Woche abends habe ich von ca. 16 Uhr bis 22.30 in einer Wirtschaftskanzlei FREIBERUFLICH gearbeitet - bis November 2004. Dann wollte ich wieder zu meinem regulären Arbeitgeber zurück, der mir dies auch zugesichert hatte, direkt nachdem ich bei der Kanzlei gekündigt hatte, flatterte ein Brief ins Haus und der Arbeitgeber hatte mich gekündigt. Daraufhin habe ich 1 Jahr lang ALG bezogen auf Teilzeitbasis. Danach habe ich wieder freiberuflich gearbeitet und habe ergänzend zu meinen Kursen und zu Toms Unterhalt ALG 2 bezogen. Dummerweise hat mir damals jemand gesagt, ich müsse Mehrwertsteuer auf die Rechnung setzen. Das hätte ich jedoch nicht gemusst, ich war ja nicht gewerblich tätig sondern freiberuflich, das zählt anders. Die 1000 Euro, die ich jetzt noch ans Finanzamt zu zahlen habe, sind meine eigene Schuld oder "Doofheit" aus fehlenden Informationen. Sonst hätte ich gar nichts zahlen müssen :-((((
Sorry, aber als Finanzbeamte sehe ich Deinen Fall eindeutig anders! Von "Scheiß Staat" kann eindeutig keine Rede sein, und gegen den Steuerbescheid kannst Du zwar nicht Widerspruch, aber Einspruch einlegen - allerdings weiß ich nicht, was Du erreichen willst. Außerdem weiß ich nicht, warum Du zum Sozialgericht laufen willst - für Streitigkeiten zwischen Bürger und Finanzamt ist das Finanzgericht zuständig und in der Revision der Bundesfinanzhof, vielleicht noch das BVerfG bei verfassungsrechtlichen Bedenken. Was willst Du vor dem Sozialgericht? Weil es "unsozial" ist, dass Du von Deinem Einkommen auch noch Steuern bezahlen musst? Geht den meisten anderen Leuten auch so! Du hast nun einmal ein zu versteuerndes Einkommen von xyz Euro, darauf ist laut Tabelle eben 1.700 Euro Einkommensteuer fällig - schlichte Tatsache, ginge jedem anderen entsprechend genauso, was ist daran unsozial? Natürlich sind Steuernachzahlungen oft unerfreulich, aber wenn Du Kurse o.ä. gibst, hätte Dir doch eigentlich bewusst sein können, dass Du da "brutto" bezahlt wirst und von dem Geld später selbst noch Einkommensteuer zahlen musst, oder? Was die Unterhaltsleistungen betrifft - die kann Dein Mann ja nur dann absetzen, wenn Du ihm die entsprechende Anlage U unterschreibst, worin Du Dich bereit erklärst, genau diese Einkünfte auch zu versteuern. Also sollte Dir beim Unterschreiben der Anlage auch diese Konsequenz bewusst gewesen sein. Ansonsten - Du weißt aber schon, dass bei Anlage U nur der Unterhalt für Dich relevant ist, was Dein Mann Dir für Dich auch tatsächlich gezahlt hat..? Unterhalt für Euren Sohn kann er steuerlich nicht absetzen, und Du musst ihn auch nicht versteuern... So, und zum Schluss - wenn mir ein Steuerpflichtiger hinreichend glaubhaft macht, dass er seine Steuerschuld gegenwärtig nicht bezahlen kann, geht der Fall i.d.R. nicht gleich zur Vollstreckungsstelle (mit Kontenpfändung, Gehaltspfändung etc.), sondern ich lasse mich schon grundsätzlich auf Ratenzahlungen ein. Allerdings ist es mir wichtig, dass die Raten auf jeden Fall erledigt sind, bis die nächste Steuererklärung fällig ist, wenn wieder mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Außerdem bin ich manchmal etwas "strenger", wenn die Steuerpflichtigen eigentlich mit der Steuernachzahlung hätten rechnen müssen, z.B. weil ihnen hätte bewusst sein müssen, dass man für selbständige Einkünfte und Ehegatten-Unterhalten letztlich Steuern zahlen muss, und eigentlich (!) wäre man verpflichtet, die zu erwartende Steuernachzahlung im laufenden Jahr zusammenzusparen... ist die ganz offizielle Richtlinie zu dem Thema. Allerdings kennt man ja mit der Zeit so seine Steuerpflichtigen und kann einschätzen, wann man sich auf eine Stundung oder Ratenzahlung einlassen kann... Sorry - war wahrscheinlich nicht ganz das, was Du hören wolltest, aber genau das, was Du hier geschrieben hast, höre ich dienstlich auch regelmäßig, und darf dann immer anfangen zu erklären... da fängt irgendwann dann auch der Bearbeiter mal an "zu schäumen wie ein wilder Stier", wenn der Steuerpflichtige wieder gegangen ist... :-/
...und in der Regel ist es wohl auch so, dass Du zivilrechtlich auf jeden Fall den Anspruch hast, den Teil Deiner Steuernachzahlung, der auf den Ehegattenunterhalt entfällt, von Tom zurückzufordern - er hatte ja dementsprechend eine Steuerentlastung. Für den Restbetrag hast Du Geld verdient und den musst Du nun einmal - völlig legal und gleichberechtigt wie alle anderen Steuerzahler - versteuern. Vor ca. 15 Jahren jedenfalls war es so, dass aus der Versteuerung des Ehegattenunterhalts dem Unterhaltsempfänger keinesfalls ein Nachteil entstehen durfte - daher der Ausgleichsanspruch für die Steuer beim Unterhaltspflichtigen. Ansonsten darfst Du eben für zukünftige Jahre diese Anlage U nicht mehr unterschreiben (frag mal Deinen Steuerberater, ob Du nur für 1 Jahr unterschrieben hast oder auhc für die Folgejahre).
Irgendwie kapiere ich das nicht, ich will mal fragen. Der Unterhalt, der gezahlt wird, ist doch schon versteuert worden?? Wenn mein Mann Gehalt bezieht, zahlt er doch Steuern, und von dem im Endeffekt ausgezahlten Betrag bezieht der andere Part dann den Unterhalt, wird das dann nochmal versteuert oder stehe ich grad voll auf dem Schlauch und verstehe es einfach nicht?? Bitte klärt mich auf... Pat
Das ganze Verfahren nennt sich "Realsplitting". Damit wird bewirkt, dass der Ehegatten-Unterhalt, den z.B. ein geschiedener Mann an seine Ex-Frau zu zahlen hat, nicht vom Ehemann versteuert werden muss, sondern von der Ehefrau als Unterhaltsempfängerin. Der Unterhaltszahler kann den von ihm gezahlten Ehegatten-Unterhalt von seiner Steuer abziehen, d.h. insoweit fallen bei ihm eben keine Steuern an - dafür muss der Unterhaltsempfänger dann seinen Unterhalt als Einkommen versteuern. Die Steuerlast wird also vom Unterhaltszahler (der wirtschaftlich ja auch nichts von dem Unterhaltsgeld hat) auf den Unterhaltsempfänger (der ja auch den wirtschaftlichen Nutzen von dem Geld hat) quasi "umverteilt". Der Mann muss also insoweit für sein Gehalt etc. keine Steuern zahlen, aber dafür die Ex-Frau. Also keine Angst - doppelt versteuert wird da nichts! :-)
Hallo Also, daß was Ralph sagt, stimmt nicht. Kindesunterhalt kann man nicht steuerlich absetzen. Gibt zwar ne Petition...aber noch nicht. By the way: Derjenige Ehegatte, bei dem die Unterhaltszahlungen als Einkommen angerechnet werden sollen und der deshalb dem Verfahren zustimmen muss, hat natürlich gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch, dass ihm der Nachteil ersetzt wird. Der andere Ehegatten muss daher nur dann die Anlage U unterschreiben, wenn sich der unterhaltspflichtige Ehegatte im Gegenzug verpflichtet, ihm die enstehenden Steuernachteile zu ersetzen. (einfach ihn das unterschreiben lassen !) Weigert sich der Unterhaltsempfänger die Anlage U zu unterschreiben, so kann der Unterhaltspflichtige ihn im Prinzip auf Unterzeichnung verklagen. LG, susanne
habe ich Tom unterschreiben lassen, wir haben es inzwischen auch geklärt. Er hat gemeint, natürlich würde er es mir zahlen, das hätte er mir doch letztes Jahr bei seiner Steuererklärung mitgeteilt.
Hallo, bisher fehlt mir eins hier, es wurd enur kurz angerissen: Traumfänger muß zwar den Betreuungsunterhalt (also den für sich selbst, nicht für das Kind) versteuern, der Unterhaltleistende muß aber die daraus resultierende Steuerschuld erstatten. Musstest Du also wg. dem Unterhalt 500 EUR mehr Steuern zahlen, darf die Dein Tom mal ganz brav an Dich überweisen. Glaub mir, ist für ihn in 90% der Fälle immer noch ein gutes Geschäft wg. der progressiv verlaufednen Steuertabelle. Und er könnte gleich mal zeigen, wie es um ihn / um Euch steht... Viele Grüße Désirée
Also irgendwie versteh ich das ganze jetzt nicht. Muss auf jeden Fall für den Ehegattenunterhalt Steuern zahlen, auch wenn ich nicht arbeite? Wird das dann wie Lohn gerechnet? Ok, sind bei mir nur 32 Euro im Monat. Sorry wenn ich jetzt soooo blöd frage aber mir macht das Thema jetzt ein klein wenig Angst:-( Gruss Elkelein
Es fällt keine Einkommensteuer an, wenn das zu versteuernde Einkommen pro Jahr weniger als 7.664 Euro beträgt, das ist der für 2005/06 maßgebliche Grundfreibetrag. Wenn Du also nur 32 Euro pro Monat bekommst, und sonst keine Einkünfte hast, wüsste ich nicht, wie dafür dann Steuern anfallen sollten! Also - keine Sorgen... :-)
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