Elternforum Alleinerziehend, na und?

@Ralph.......Sorry!!

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Hallo Ralph , ich wollte dir hier eigentlich "nie" eine Frage stellen, da du auf der ARbeit ja schon genug zu zun hast und Freizeit ist Freizeit. Aber ich habe jetzt ein kleines Problem dass ich durch das Beamten Deutsch nicht verstehe. Ich habe versucht verschiedene Sachen zu beantragen, wie z.B. Kleidergeld (abgegolten durch ALG II) , Zuschuss zur Impfung (abgelehnt da einzahlung in Krankenversicherung) und Weihnachtszuschuss (bitte nicht lachen) . Beim Weihnachtszuschuss bezogen sie sich auf SBGII ist in § 23 Absatz 3 SGB II abschließend geregelt. Sorry, aber wer kennt schon die § sollte mir vielleicht doch mal den SGB zulegen. Meine Frage nun, was heißt es denn? Und desweiteren, ich gehe zweimal vier Stunden arbeiten, werde auch im Dezember ein wenig Weihnachtsgeld beziehen. Ist es nun nicht so , dass ich dies der ARGE melden muss und bekomme dann von denen weniger bzw. muss wieder zurückzahlen? Ist dies nicht unfähr? Weihnachtszuschuss bekommt man keinen und Weihnachtsgeld wird wiederum angerechnet? Oder sehe ich irgendetwas falsch, man möchte seinen Knirpsen ja auch ein schönes Weihnachtsfest bereiten (mit Geschenken). Ich kann es aber auch verstehen, wenn du die Frage nicht beantworten willst, es wäre halt ganz ganz liebe von Dir. Wünsche dir noch ein schönes Wochenende und gute Besserung Angela mit Chris-Luca


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.. empfehle ich die Seite www.rechtliches.de, da gibt man einfach das Gesetz ein und bekommt entsprechende Links zum Gesetzestext. Z.B dieses: http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__23.html Ob man dann schlauer ist, ist natuerlich die andere Frage..


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Ich persönlich bin mit http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html bisher immer ganz gut zurecht gekommen. Aber das § 23 Abs. 3 SGB II jetzt mit Weihnachten zu tun hat, verstehe ich auf Anhieb auch nicht - unter "Erstausstattung bei Geburt" würde ich Geschenke zur Geburt Jesu nicht unnbedingt mit drunterpacken... Aber im Zweifelsfall (bin jetzt zu Fall, richtig zu lesen) zählt dieser Paragraph die Fälle, die nicht von der Regelleistung erfasst sind, abschließend auf, das hieße dann, NUR in den Fällen könnte es Extra-Geld geben, und zu Weihnachten eben nicht. Ich habe Dir den Paragraphen mal drangehängt... § 23 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen. (2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden. (3) Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. (5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. (6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.


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Es sollte natürlich "bin zu faul, richtig zu lesen" heißen, nicht "zu Fall" - offenbar bin ich auch zu faul, gescheit zu tippen, grrr. Sorry!


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Hi Angela, abschließend geregelt heißt, daß es genau die im Gesetz aufgeführten Leistungen gibt, und nichts weiter. Für viele, viele Hilfeempfänger hat sich seit dem 01.01.2005 natürlich die Welt geändert. Es gab früher unter der Sozialhilfe geradezu ein Füllhorn von Leistungen, über das selbst wohlwollende Sachbearbeiter zuletzt immer mehr den Kopf geschüttelt haben. Das heißt im Umkehrschluß, alles, was nicht mit Klassenreise, Möbelerstausstattung (z.B. nach Wohnungsbrand ohne Versicherung) und Schwangerschaft/Geburt zusammenhängt (§23 GBII), ist ein für allemal mit den Regelsätzen abgedeckt. Bei den Wohnungskosten werden noch Betriebs- und Heizkostennachzahlungen übernommen, aber das sind Mietgeschichten, gehört streng genommen nicht zu ALG2. Auch die Weihnachtspauschale ist somit im Regelstz enthalten. Weihnachtsgeld wird als Einkommen angerechnet. Andererseits bleibt bei Deinem Nettoeinkommen der Großteil anrechnungsfrei, bei z.B. 200,- Euro netto werden gerade mal 80,- Euro angerechnet, 120,- Euro darfst Du behalten. Das macht im Jahr über 1400,- €, ich finde, das ist ein guter Deal! :-) Viele Grüße Ralph/Snoopy


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