Elternforum Alleinerziehend, na und?

Mal ne ganz blöde Frage

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Hallo! Hab schon mit ganz vielen drüber gesprochen, aber wirklich weiß es keiner. Warum wird beim Unterhalt das halbe Kindergeld abgezogen? LG Becky


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wird es??? ist mir nicht bekannt.... vielleicht weiß wer drauf antwort aber ich kriege auch unterhalt udn bei mir wird nichts abgezogen bzg kindergeld


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beim Unterhaltsvorschuß ja,..aber warum wieß ich auch nicht???


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Hat was mit dem Gesamtbedarf eines Kindes zu tun (Vater zahlt die Hälfte, die andere Hälfte die Mutter). Wenn der Vater mehr als 135% bezahlt, wird die Hälfte vom Unterhaltsbetrag abgezogen. Ansonsten nur prozentual. Damit alle Kinder einer Altersstufe den selben Betrag haben.


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N'abend Becky! Du meinst den Unterhaltsvorschuss, da wird das Kindergeld hälftig abgezogen. Wenn Unterhalt vom nichtbetreuenden Elternteil gezahlt wird, bekommst den komplett, dafür aber dieser den halben Freibetrag. Bei Unterhaltsvorschuss bekommst du diesen ganz! War keine so blöde Frage, finde ich!


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Denke, dass das mit dem Sorgerecht des Vaters (vom Kind) zu tun hat, Becky!


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Hi! Also ich bekomme UVG. Erzeuger zahlt nichts. Mir wird auch das halbe Kindergeld abgezogen. Haben gemeinsames Sorgerecht. LG; Dine.


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moin, kindergeld ist prinzipiell eine vorausgezahlte steuererstattung auf die diversen steuerfreibeträge bzgl. kindern. diese steuerfreibeträge sollen die lasten, welche steuerbürger mit kindern gegenüber steuerbürgern ohne kinder mehr haben von der steuer freistellen. mit lasten waren primär die finanziellen lasten die sich aus kindern ergeben gemeint. deshalb gab es ursprünglich auch nur einen steuerfreibetrag für sächliche (gummibärchen, windeln, kinderbetten etc.) kosten. dieser beläuft sich (insgesamt für beide elternteile) derzeit auf 3648 EUR. diese sächlichen kosten trägt i. d. r. der unterhaltszahler. und deshalb darf er einen teil des kindergeldes beanspruchen, ebenso wie er den hälftigen sächlichen steuerfreibetrag zugrechnet bekommt (1824 EUR). so einfach iss datt. btw, bei zahlung des familienrechtlichen mindestbedarfs (135% der regelbetragsverordnung) sind das in der zweiten altersstufe schon deutlich mehr als das doppelte des ihm zugestandenen freibetrags (334*12=4008 EUR), logischerweise müsste ihm dann eigentlich ein höherer anteil als die hälfte des kindergeldes zustehen :-). greetz, nachtigall