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Hilfe, habe gerade eine Fristlose Kündigung...

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...bekommen... Ich soll am 31 März( in eine Woche!!) der Wohnung raümnen, gereinigt und renoviert!!!! Und habe noch nicht mal ein andere gefunden!!!!! Hallo!!! soll ich in eine Woche auf die Strasse gehe mit meinen Kinder, oder was!? Spinnt die Vermieterin, oder was???? Fassunglose grüß Sabine


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Warum kündgit sie dich fristlos??Hat sie denn einen triftigen Grund? Ich würde dir vorschlagen mal einen anwalt anzurufen und sich mal schlau zu machen ob es überhaupt so einfach geht....ich bin nämlich der Meinung das es nicht geht sobald Kinder im Spiel sind.... Viel Glück


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Sie hat, seit Exmann ausgezogen ist, eine Zahn um mich. Sie findet der Wohnung unaufgeraümt, macht mich Vorschritte wege die Kinder spielsache die überral rum liegen. Für enden habe ich Ihr gesagt das ich nicht mehr möchte das sie in der Wohnung rein kommt. Sie hat uns knapp 4 Wochen ohne Kuhlschrank gelassen (da dürfte ich mehr als 80 Euro Lebensmittel raus schmeissen!), und wenn der Neue Kühlschrank gekommen ist, ist sie einfach so rein spaziert in den Wohnung, und haate mich aufgefördet raus zu gehen auf die Strasse (da hatte meine kleinste geschlafen, so das ich hatte mein Kind alleine in der Wohnung gelassen, bis die Handwerker fertig waren), da ich Ihr gesagt hatte ich muß nicht von der Wohnung raus, sondern sie weil es nicht ausgemacht war das sie kommt, hat sie angefangen in meine Sachen rum zu schnuffel, ich habe sie auf der Ecke angewiesen ( Sie kommen für der Kühlschranckt, ich bitte sie hier in der Ecke zu bleiben, so haben sie die Handwerker in Augen, und meine persönlichen Sachen in ruhe zu lassen!). Sie darauf hat sie mir als "Schwein" "assozial" beschimpft! Grüß Sabine


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Also erst mal hat eine Vermieterin nicht einfach in deine Wohnung zu spazieren . Sie hat sich vorher mit dir abzusprechen. ob es unaufgeräumt ist oder nicht geht sie daher dann auch erst mal nichts an. Beschimpfen lassen brauchst du dich auch nicht. also ruf einen RA an und mach dich schlau.


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Mach dich erst mal nicht verrückt. Die kann dich nicht auf die Straße setzten, denn du hast einen Räumungsschutz, sobald Kinder im Spiel sind. Ausserdem, wie kommt die dazu, dich innerhalb von ner Woche zu kündigen? Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Und aus welchem Grund? LG Diana PS: Trotzdem auf jeden Fall zum RA


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Sorry, aber deine Vermieterin hat schon mal erstmal keinerlei rechtlichen Hintergrund einen Schlüssel für deine Wohnung einzubehalten. Fordere sie zur Rückgabe auf, oder lass das Schloss auswechseln. Bezüglich der fristlosen Kündigung kann ich dir gerne helfen, dafür uss ich aber wissen, was als Kündigungsgrund angegeben ist. Ich arbeite in dem Bereich. LG Janka


familienaumann

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Hallo kann ich dich auch was fragen was fristlose jündigung betrifft?


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Also erstens hat deine Vermieterin überhaupt nichts in deiner wohnung zu suchen. Wenn überhaupt, dann muss sie sich eine Woche vorher Telefonisch oder schriftlich bei dir melden und auch nur bei einem trifftigen grund. Ob aufgeräumt ist oder nicht, geht die einen scheiss an. Hauptsache die Wohnung wird nicht zu gemüllt oder irgendwas kaputt gemacht. Für die Zeit ohne Kühlschrank, hast du das Recht die Miete zu mindern, das geht aber nicht mehr im nachhinein. Bei mängeln in der wohnung besteht immer die chance, die miete zu mindern. das muss natürlich vorher mit einem ra abgesprochen werden. Auf jeden Fall nimm dir so schnell wie möglich einen RA, der soll sich darum kümmern. Und mach dir keine Gedanken, die kann dich nicht raus werfen. Ein Beispiel: In einer Wohnung, in der ich mit meinen Kindern gewohnt habe, hatte ich von der Vermieterin die Kündigung wegen eigenbedarf bekommen. Die war zum 1.3. und wir sind erst im dezember ausgezogen... die konnte da GAR NICHTS machen, eben wegen der Kinder.


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Doch, die Vermieterin darf einen schlüssel zur Wohnung haben. AAAAABBBBEEEERRRR, die darf nicht, ohne Absprache in die Wohnung rein, das nennt man da´nn Hausfriedensbruch


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Aber das ist Quatsch! Klar, wenn der Mieter einverstanden ist, darf die Vermieterin auch einen Wohnungsschlüssel haben, genau wie die Nachbarin, der Weihnachtsmann und und und. Ohne Einverständnis definitiv nicht. Es gibt bestimmt Vermieter, die es versuchen, und dementsprechend Mieter, die es glauben. Aber rein rechtlich ein ganz klares Nein. Und ohne Einverständnis die Wohnung als Vermieter ist Hausfriedensbruch. Und wenn du vorher deine Diamantensammlung in der Wohnung liegen lassen hast und der Vermiter ohne Einverständnis die Wohnung betrat, hat der Vermieter ein echtes Problem. Was meinst du, wieviele Miter mit tausenden von Mietschulden ich habe, wo ich gerne mal die Wohnung betreten würde. Nix geht ohne Gerichtsvollzieher. LG Janka


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Als ich noch mit meinem Mann zusammen war, sind wir in eine Wohnung gezogen, in der die Vermieterin einen Schlüssel hatte. Ich habe sie gefragt, wozu sie denn einen Schlüsse hat und da meinte sie, das sie für alle Wohnungen einen Schlüssel hat. Mir kahm das ein wenig komisch vor und habe den RA angerufen. Der sagte zu mir, das die Vermieterin einen Schlüssel haben darf, aber sie darf nicht in die Wohnung rein mit dem Schlüssel.


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Hausverwalter darf Wohnung bei Routinekontrolle nicht betreten Hausverwalter dürfen die ihnen anvertrauten Wohnungen nur in absoluten Ausnahmefällen inspizieren. Eine Routinekontrolle hingegen rechtfertigt keinesfalls das Betreten der "heiligen" vier Wände. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem aktuellen Urteil entschieden (Aktenzeichen: 3 W 184/00). Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hausverwalter eine Eigentumswohnung routinemäßig kontrolliert und betreten. Als der Bewohner von dieser Maßnahme erfuhr, fühlte er sich in seiner Privatsphäre verletzt. Eine daraufhin angestrebte Klage hatte Erfolg. Während das zuständige Landgericht dem Hausverwalter noch zugestanden hatte, sich nach vorheriger Anmeldung in der Wohnung umzusehen, hob das OLG Zweibrücken diese Entscheidung wieder auf. Nach Auffassung der Richter ist es einem Hausverwalter untersagt, die ihm unterstehenden Wohnungen einer Routinekontrolle zu unterziehen. Dabei verwies das Gericht auf den entsprechenden Artikel im Grundgesetz, der den Schutz der Wohnung und dem Bewohner ein ungestörtes Privatleben garantiert. Dieses Recht würde ein Hausverwalter durch eine Wohnungskontrolle unzulässig einschränken, wenn er keinen konkreten Anlass nachweisen könne, so die Richter. Der Vermieter einer Eigentumswohnung kann nicht auf einen Reserveschlüssel bestehen


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Die Wohnungsübergabe verlief ausgesprochen harmonisch - bis der Vermieter die dazugehörigen Schlüssel aushändigte und dabei eher beiläufig erwähnte, er selbst behalte einen Schlüssel für sich, um in die Wohnung kommen zu können, falls der Mieter einmal abwesend sei. Stirnrunzeln bei den neuen Mietern: Darf der Vermieter darauf bestehen, sich im Grunde jederzeit und nach Belieben Zugang zu seiner Wohnung zu verschaffen? Die Antwort ist eindeutig: Er darf es nicht. Natürlich kann der Mieter dem Hausherrn einen Wohnungsschlüssel überlassen, er muss es aber nicht tun. Der Mieter ist sogar berechtigt, seine Wohnungstür - etwa durch zusätzliche Riegel - dagegen abzusichern, wenn er den Verdacht hat, dass der Vermieter heimlich einen Zweitschlüssel zurückbehalten hat. Das Amtsgericht Köln hat zu diesem Thema ein Urteil gefällt: Betritt ein Vermieter ohne Erlaubnis der Mieter und in deren Abwesenheit die Wohnung, ohne dass ein Notfall vorgelegen hat, so kann der Mieter ein neues Schloss einbauen lassen - und die Kosten dafür seinem Vermieter in Rechnung stellen. Gleiches gilt, wenn der Hausherr seinen Reserveschlüssel nach einem solchen Vorfall nicht herausgibt oder sich zumindest verpflichtet, die Wohnung künftig nicht mehr grundlos ohne Genehmigung des Mieters aufzusuchen. (AZ: 217 C 483/93)


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Mieter kann fristlos kündigen, wenn der Vermieter die Wohnung ohne Erlaubnis betritt Einem Vermieter ist es nicht gestattet, ohne vorherige Rücksprache die Wohnung seines Mieters zu betreten. Dringt er trotzdem mit Hilfe seines Zweitschlüssels heimlich ein, dann ist der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, können im Nachhinein auch keine vermeintlich guten Gründe mehr helfen, diesen Hausfriedensbruch zu rechtfertigen (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 64 S 305/98) Der Sachverhalt: Wer viel fragt, der erhält nur dumme Antworten. Nach diesem Motto ist offensichtlich ein Wohnungsbesitzer vorgegangen, der unbedingt in seine vermietete Wohnung hinein wollte. Er hatte einen Handwerker dabei, der kleine Reparaturarbeiten vornehmen sollte. Beide Männer betraten die Wohnung, ohne sich vorher bei dem Mieter angemeldet zu haben oder wenigstens zu klingeln. Die Sache kam heraus, sechs Wochen später kündigte der Mieter fristlos. Solche Eingriffe in seine Privatsphäre müsse er sich nicht bieten lassen. Der ertappte Vermieter entgegnete, so schlimm sei das einmalige Betreten nicht gewesen. Schließlich habe der Aufenthalt in der fremden Wohnung ja einem guten Zweck (den Reparaturarbeiten) gedient. Und zudem liege eine Genehmigung des Mieters vor, dass die Räume zum Beispiel während seines Urlaubs zu bestimmten Anlässen betreten werden dürften. Das Urteil: Die Richter akzeptierten die Argumente des Vermieters nicht. Sie erklärten zu dem Hausfriedensbruch: „Eine solche Handlung stellt eine nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit dar, die ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar macht.“ Der Mietvertrag liefere dafür keine Rechtfertigung. Und auch das Argument, im Urlaub dürfe die Wohnung betreten werden, ziehe nicht. Der Mieter sei schließlich während dieser Zeit nicht im Urlaub gewesen. Die Mitglieder der Zivilkammer gingen in ihrer Urteilsbegründung auch auf die Sechs-Wochen-Frist zwischen dem unerlaubten Betreten der Wohnung und dem Kündigungsschreiben ein. Soviel Zeit müsse man dem Mieter zubilligen, denn er habe ja vorher nach einer Alternative Ausschau halten müssen. Es sei niemandem zuzumuten, eine Wohnung zu kündigen, ohne vorher eine neue Bleibe in Aussicht zu haben. Und binnen zwei oder drei Wochen sei das nicht zu schaffen. Fazit: Du solltest unverzüglich eine Strafanzeige gegen die Verwalterin erstatten und gleichzeitig auf der Herausgabe des Schlüssels bestehen, denn darauf hat sie keinen Anspruch (wäre ja noch schöner...)!


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warum ich immer als 1. bei einer neuen Wohnung das Schloss auswechsel.... WENN jemand in meine Wohnung will, muss er MICH fragen und einen Termin vereinbaren.... Im Notfall oder so (wenn nicht freundliche Nachbarn vorhanden sind) müsste dann die Wohnung aufgebrochen werden (Wasserrohrbruch und dann müsste dies die Versicherung auch zahlen... ABER es ist meine Entscheidung, wem ich Vertrauen schenke und dies bestimmt keinem fremden Vermieter!! Viele Grüße