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Düsseldorfer Tabelle 2007

Düsseldorfer Tabelle 2007

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Ich weiss nicht, ob darüber schon geschrieben wurde, darum poste ich diese Info mal hier her: Die DT2007 kommt zwar erst noch, jedoch hat der Gesetzgeber die "Regelbeträge" schon veröffentlicht. Die DT07 wird dann auf diese Regelsätze aufbauen, sie stehen für die 100%-Sätze: 1. Altersstufe (bis 6 Jahre): 202 € (West) 186 € (Ost) 2. Altersstufe (bis 12 Jahre): 245 € (West) 226 € (Ost) 3. Altersstufe (ab 13 Jahre): 288 € (West) 267 € (Ost) Wer das aufmerksam liest, sieht, dass die Beträge 2-3 Euro unter den alten Sätzen von 2005 liegen. Die Unterhaltsrechtsreform ist gestoppt, darum verzögert sich die neue Tabelle, soll aber angeblich bis 1.Juli rauskommen. Übrigens, wenn die Reform dann irgendwann durch ist, also in einigen MKonaten(?!?!?!) dann entfällt die 135%-Sache mit dem Kindergeld. Quelle: http://www.bmj.bund.de/enid/6dfccc5b61ed64cc87988c860bb05540,0/Stand_des_Gesetzgebungsverfahrens/Tabelle_Regelbetraege_1dp.html


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Ich frag mich nur, welche Auswirkung es auf den Unterhaltsvorschuss hat...sinkt er dann auch?


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Keine Ahnung, aber da der Staat diese 135%-Methode auch nicht für sich selbnst gelten lies, denke ich, dass diese 2€ gekürzt werden. Hier noch die alzten regelbeträge: DDT2005 (West): 204€/247€/291€


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Hatte den Link ja schon im Forum gepostet. Die Regelbetragsverordnung ist auch Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsvorschuss. ~2€ weniger im Monat, für den Staat hochgerechnet aber ne Menge Einsparung (in Millionenhöhe). lg, sandra


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ich verstehe das mit der kigeanrechnung nicht....


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Vom Grauen: Da die Reform noch nicht endgültig verabschiedet wurde, muss man sicherlich vorsichtig sein. Nach der Reform SOLL die jetzige Regelung entfallen, dass der KiGeld-Anteil des Unterhaltspflichtigen gekürzt wird, wenn er nicht einen mind. Betrag zahlt. Dieser Betrag ist bisher bei 135% vom Regelsatz, ab da kann das ganze hälftige Kindergeld abgezogen wirden. Ausserdem ändert sich noch die Rangfolge. Minderjährige Kinder haben dann immer den ersten Rang. Betreuende Elternteile rücken in den zweiten Rang. Da unverheiratete Mütter bisher schlechter als die geschiednee Mutter gestellt war, auch im Rang, werden diese mit hgeschiedenen Müttern gleichgestellt. d.h. erst alle mind. Kinder, dann auf Platz 2 alle betreuenden Mütter, egal ob geschieden oder unverheiratet.


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Ich muss diesen Satz noch ändern: " d.h. erst alle mind. Kinder, dann auf Platz 2 alle betreuenden Mütter, egal ob geschieden oder unverheiratet." Natürlich muss da nicht "Mütter" stehen, sondern "betreuender Elternteil".


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die sollte sich mal mehr Mühe machen und das Geld bei den nicht betreuenden Elternteilen eintreibe anstatt überhaupt UHV zu zahlen. Wozu haben wir die Institution JA? Jetzt gibts auch noch zu dem wenigen UHV weniger und alles wird teurer. Auch ne Menge im Monat für einen AE. annika


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hmmm, gegen Jucken heilft evtl. eine kräftige Handbürste, oder eine entsprechende antimykotische Creme :o) Naja, ... gegenwärtig ist mir diese Reform noch nicht sehr vertraut, da ich das jetzt längere Zeit nicht mitverfolgt habe. Und was die Gerichte dann in der Rechtsprechung daraus machen... sieht man ja schon vor der Verabschiedung im BT.


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nicht umsonst gibt es einen Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige (der im Übrigen viel seltener und nach ganz anderen Maßstäben als die Unterhaltssätze erhöht wird ). Wo nix ist, kann nicht mehr geholt werden. Von irgendwas leben muß auch ein Unterhaltspflichtiger. Nach der Reform können sich eh die richtig gutverdienenden freuen, denn die höheren Stufen fallen weg. Da frag ich mich doch gleich, wieviele der Enthscheidungspersonen mit ihrem dicken Gehalt Unterhalt zahlen und sich jetzt freuen ;-O (Ein Schelm der Böses dabei denkt) lg, sandra


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Habe doch noch was dazu gefunden. Scheint mir so zu sein, dass ein Mindesunterhalt definiert wird, der vom steuerl. Freibetrag abgeleitet ist. Das Kindergeld dient zur Deckung des Bedarfes des Kindes. Mag sein, dass die Wirkung dieser Regelung ganz ähnlich sein wird, wie bei der alten. http://www.bmj.bund.de/files/7d75c837c9e8cc441c598eb755b4fbb4/1750/BT1601830.pdf Zitat von Seite 9: 19. § 1612b wird wie folgt gefasst: „§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhalts- pflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe. In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kin- des. (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu be- rücksichtigen.“ Zitat Ende.


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hi, >Nach der Reform können sich eh die richtig gutverdienenden freuen, denn die höheren Stufen fallen weg. hö? steht wo, sagt wer? greetz, nachtigall *schonmalkatalogfürgoldenewasserhähnesuchend*


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Ich versuche momentan diese Zahlen nachzuvollziehen... Erstmal stellt sich mir die Frage, wie sich künftig der "Regelbetrag" vom Mindesunterhalt (den es nach der Reform dann geben wird) unterscheidet... Der Steuierfreibetrag für ein Kind beträgt zZt. jährlich 1824€. Künftig errechnet sich der Unterhalt vom doppelten Freibetrag. Würde bedeuten 2*1824€/12Monate = 304€ Das wäre der Mindestunterhalt für ein Kind der mittleren Altersstufe. Für die erste Altersstufe sind das 87% davon, also 264,48 -> 265€ Nunja... so komme ich dann wieder zur Frage am Anfang zurück.... Bedeutet das, dass man nun so zu rechnen hat 8ich nehme mal die mittlere Altersstufe): Regelsatz: 245€ Mindestunterhalt: 304€ - 77€ hälftiges KiGe = 227€ Heisst also, dass man 227€ wenigstens zahlen muss, oder? Schaut ja eigentlich so aus wie bei der 135%-Regel zuvor... Oder geht es noch anders zu rechnen? Konkretes Beispiel: Mein Einkommen liegt so, dass ich eh auf 135% vom Regelbetrag komme. Mein Sohn wird 7 Jahre alt. d.h. ich müsste 1,35*245€= 330,75€, sprich 331€ zahlen. Ziehe ich davon das halbe KiGe ab, komme ich auf einen zahlbetrag von 254€. Mindestbetrag wäre 227€, komme also recht locker darüber... Kommt diese Rechnungsweise hin? Würde doch bedeuten, dass sich alles nur geringfügig verändert hat. ============================== Gesetzestext nach der Reform: „§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinder- freibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkom- mensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Al- tersstufe) 117 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert- satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Mindestunterhalt einer höheren Alters- stufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr voll- endet.“ d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. Einkommensteuergesetz §35, Abs.6 Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen


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hi, genaueres weiß man erst *nach* der reform. es wird allerdings so sein, dass der regelbetrag mit der reform verschwindet, und der doppelte kinderfreibetrag diesen und den 135%-mindestbetrag ersetzt. doppelter kinderfreibetrag, leistungsfähigkeit vorausgesetzt, also neue unterste grenze.wird wohl weiterhin eine dt geben, das wirklich interessante werden die einkommensstufen dort sein. für jetzt, also vor der reform, wird sich das prozedere wohl nicht mehr ändern, wird also bald noch eine dt geben, deren beträge man sich aus den regelbeträgen errechnen kann, wie dus ja schon richtig gemacht hast. btw, das sich der barunterhalt zukünftig aus dem *doppelten* kinderfreibetrag errechnet sollte man den auch bei seiner eksterklärung geltend machen;-). greetz, nachtigall


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Hallo alter Veteran, schön mal einen bekannten Schreiber zu lesen. Stimmt, interessant werden die Einkommenstufen werden. Im Grunde ist es vorerst so, wie es war, nur um ein paar Euro verschoben. Zwar wird dieser Mindestunterhaltsbetrag mit der Zeit eine Rolle spielen, aber momentan liegt alles sehr nahe an der 135%-Regelung. Also nur eine "Variante" der alten Regelungen.


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01.07. werden sie die reform wohl nicht schaffen.... bleibt also wohl bei den sätzen, die du oben geschrieben hast. BTW: wo kommst du denn her? *staun* lg, sandra


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"1.07. werden sie die reform wohl nicht schaffen...." Kein Zweifel, das sehe ich auch so. "bleibt also wohl bei den sätzen, die du oben geschrieben hast." Ja klar, darum gehts mir aber nicht. Es geht mir darum zu klären, WAS sich eigentliuch mit der Reform grossartig ändern soll. Letzendlich bleibt es ganz ähnlich so, wie es schon war, in Bezug auf die Berechnung des Unterhaltes und der Beschneidung des Kindergeldes, wenn man einen geringen Satz zahlt. Nun wird auch klar gesagt, dass das KiGeld für die Deckung des Bedarfes herhalten muss. (komishcerweise aber nur die Hälfte des Unterhaltspflichtigen... merkwürdig) "BTW: wo kommst du denn her? *staun*" Niedersachesn, südöstlich von Hamburg. Warum ist das wichtig? Warum erstaunt es dich?


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weil ich das gerade im forum gesehen habe. grüße ausm wendland ;-) sandra


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*lol* Na, dann auch von mir einen schönen Gruss umme Ecke.


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Sorry, aber ich komm da grade nicht mit, gibt es nach der Reform noch Einkommensstufen oder nicht ??? Und wird Kindergeld jetzt grundsätzlich hälftig angezogen???? liebe grüße etwas verwirrt emily


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...ich auch nicht.


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Doch, es wird wieder eine Einkommensabstufung geben. Ich habe zu Anfang ja geschrieben, dass dies die Regelbeträge sind und die Düsseldorfer Tabelle daraus die konkreten Beträge errechnet. Regelbetrag = 100% in DT, entsp. 1. Einkommensstufe. Aber schaut doch hier mal rein, da hat jemand die Tabelle berechnet (jetzt ohne Gewähr): http://forum.isuv.org/thread.php?postid=330682#post330673 Gruss


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hi, wie oben geschrieben: *genau* weiss man das erst wenn der buprä seine unterschrift unters gesetzeswerk gegeben hat. es ist allerdings davon auszugehen, dass es weiterhin einkommensstufen geben wird, da sich der ku nach der lebensstellung des kindes, welche sich von der des zahlers ableitet, bestimmt (§§ 16xx bgb). und diese sind unterschiedlich. und das kigeld wird grundsätzlich wieder hälftig abgezogen. aber erst *nach* der reform. im mom. bleibt alles beim alten (bis auf die niedrigeren regelbeträge). greetz, nachtigall


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Ich habe ja schonmal nachgesehen bei Ost aber da werde ich so auch nicht schlau. Wieviel darf der getrennlebende Ehemann behalten. laut alter reform weiß ich aber der neue?


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Hallo Rainer, habe jetzt nur Deinen Eingangspost gelesen und die Daten gleich mal mit unserem Bescheid verglichen. Ich bekomme immer zum Juli die Neufestsetzung, da die Maus im Juli Geburtstag hat (leider hat sich das jetzt auch, weil unsere 72 Monate zuende sind!) und da steht 247,00 €. Wurde das nochmal zurückgeändert? Müßte sich das Jugendamt da nicht nochmal melden? Oder denken die etwa, ich würde das nicht merken, wenn ich für die 5 Tage statt 10,67 € nur 10,53 € bekommen würde? ;) Gruß von Cat


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Hi, scheint mir um UHV zu gehen und damit kenne ich mich leider weiter nicht aus. Würde da direkt mit dem Sachbearbeiter reden, Fragen zu einem Bescheid müssen die ja beantworten.