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Wer kennt sich mit Steuer aus??

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Hätte 2 Fragen wo ich nicht weiß wo und wie ich das eintragen kann/soll. LG Tanja


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...dann stell doch Deine Fragen, dann kann Dir vielleicht weitergeholfen werden. Im Prinzip kenne ich mich jedenalls mit Steuern aus, arbeite schon seit über 10 Jahren in dem Bereich, aber alles weiß ich auch nicht.


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Ok:-). Durch meinen Rufdienst bin ich beruflich auf mein Handy angewiesen. Das kann man wohl absetzen zu einem Teil. Zumindest die monatliche Grundgebühr. Wo und wie trag ich das ein?? Werbungskosten? Bescheinigung vom AG habe ich. Und dann wegen der Rufdienste. Habe eine Bescheinigung dass ich im Jahr 2008 an 69 Rufdiensten teilgenommen habe und im Durchschnitt 2-3 mal pro Dienst gerufen wurde. Hab dafür jetzt bei den Wegekosten 2 neue Blätter aufgemacht mit jeweils 69 Tagen. Ist das so richtig? Und dann hab ich grad mal spasseshalber die Berechnung der Steuer gemacht und mit 2 Hinweisen komm ich nicht klar. Für ein Kind sind Gesamtaufwendungen für Kinderbetreuungskosten eingegeben, die maschinell nicht in der Steuerberechnung berücksichtigt wurden. Es wurden Kinderbetreuungskosten ( 11.08.2001 ) angegeben, jedoch wurde keine Angabe zur Aufteilung auf die Einkünfte getätigt. Diese Hinweise versteh ich nicht. LG Tanja


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So, mir steht gleich Familienbesuch ins Haus, also erst einmal auf die Schnelle: Wenn Du nur ein Handy hast für beruflich und privat, dann würden Dir bei einer Aufteilung im Schätzungsweg vermutlich 50% der Kosten als Werbungskosten anerkannt werden können. Einfach unter "sonstige Werbungskosten" eintragen, müsste im unteren Bereich auf Seite 2 bei Anlage N sein (war zumindest für 2007 so, mit den Vordrucken für 2008 bin ich noch nicht so firm). Wegen der Rufdienste - man kann pro Arbeitstag eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen, bei Diensten, die sich über mehr als einen Tag hinziehen, gibt es Besonderheiten. An wieviel Tagen bist Du denn zur Arbeit gefahren? Ansonsten macht es auf jeden Fall schon Sinn, für die Rufbereitschaft eine eigene Aufstellung zu machen... Was die Kinderbetreuungskosten betrifft - die produzieren einfach ewig solche Abbruch- und sonstige Hinweise. *grrrr* Auf Anhieb würde ich hier sagen, für ein Kind (geb. 11.08.01) hast Du Kinderbetreuungskosten eingegeben, aber im unteren Bereich nicht eingetragen, wie Du die Kosten geltend machen wolltest, z.B. 100% als Werbungskosten bei Deinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und 0% beim Vater, oder andersrum etc., ob Du sie als Werbungskosten geltend machen willst oder in anderen Bereichen... Du musst da oft eine Weile rumprobieren, bis das Programm zufrieden ist. Und weil zur Aufteilung der Kinderbetreuungskosten eben nichts eingegeben ist, kann das Programm die Kosten bei seiner Berechnung auch nicht berücksichtigen...


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Dankeeeeeeeeeeeeee:-). Ein Licht am Ende meines Steuertunnels. Das mit den Kinderbetreuungkosten ist anders als sonst meine ich, deshalb hab ich da nix eingetragen. Bin alleinerziehend und da kann ich es ja nur geltend machen. Hab dieses Jahr auch das erste Mal gesehen dass ich wegen alleinerziehend den kompletten Freibetrag für Betreuungskosten beantragen kann was mir wohl die doppelte Rückerstattung einbringt. Und dann nochmal zu den Rufdiensten. Rufdienste sind entweder am WE, da ist das klar dass ich da auch die Entfernungspauschale bekomme. Unter der Woche sind die Rufdienste direkt im Anschluss an den normalen Arbeitstag bis nächsten morgen 8 Uhr. Ich bin dann auf Abruf zu Hause und muss los sobald es was zu operieren gibt. Und das ist teilweise 2-3 mal pro Dienst der Fall und dann sind es immer direkt 13 Km hin und dann wieder zurück. Tausend Dank nochmal. LG Tanja


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Bei den Kinderbetreuungskosten musst Du trotzdem Angaben zur Aufteilungen machen, egal, ob alleinerziehend oder nicht, sonst ist das Programm überfordert. :-) Was Deine Rufdienste betrifft - Du kannst pro Tag, an dem Du Deine Arbeitsstätte aufsuchst, einmal die Entfernungspauschale geltend machen. Da ist es dann egal, ob Du einmal oder (z.B. wegen der Rufbereitschaft) zwei- oder dreimal oder noch öfter fährst. Du kannst also im Prinzip nur die Anzahl der Tage aufschreiben, an denen Du zur Arbeit gefahren bist, und dafür die Entfernungspauschale für die 13 km einfache Entfernung geltend machen. Steuerlich ist es dann egal, ob Du einmal oder (dank Rufbereitschaft) zwei- oder dreimal gefahren bist, pro Tag gibt es nur für eine Fahrt die Entfernungspauschale. War früher anders und ob's gerecht ist, kann man sich bestimmt auch streiten, aber durch die Entfernungspauschale ist das alles abgegolten. Ich kann Dir da leider nichts Positiveres sagen... sorry.


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Da das Finanzamt nicht weiß, wann Du Deine Rufbereitschaften leistest - sie sind ja zusätzlich zum Dienst geleistet worden, würde ich diese erst einmal mindestens mit 69 Tagen x Fahrt-km angeben. Fährst Du denn immer an denselben Ort (KH)? Oder operierst Du auf Abruf wo Du gerade gebraucht wirst? Falls Letzteres der Fall ist, würde ich eine Aufstellung der Orte machen, an denen Du operiert hast und dann JEDEN GEFAHRENEN (NICHT Entfernungs-km) als Reisekosten angeben. Natürlich ist es möglich, dass das Finanzamt Dir davon irgendwas nicht anerkennt, allerdings werden sie Dir keinesfalls freiwillig Geld hinterherschmeißen. Insofern würde ich es immer zumindest probieren. Viel Glück!!! PS: Ich hoffe, es ist verständlich, was ich meine, ansonsten große Bitte an Leena um Übersetzung, ich fürchte, ich kann nicht halb so gut erklären...


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Es ist immer das selbe KH. Wenn ich 69 Tage zusätzlich angebe meckert mein Programm:-). Es ist ja jetzt nicht so dass ich freiwillig z.B. Mittags nach Hause fahre und darum mehr als einmal am Tag die Entfernung absetzen möchte, sondern ich MUSS ja mehrmals am Tag wegen des angeordneten Rufdienstes. Da kommen ja teilweise 60-70 Km am Tag zusammen obwohl ich nur 13 Km weit weg wohne. Im Net finde ich dazu leider überhaupt nichts. Aber es muss doch eine Möglichkeit geben. Danke auch dir auf jeden Fall:-). LG Tanja


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Google mal nach "fahrtkosten rufbereitschaft werbungskosten", dann findest Du in verschiedenen Foren genau die Frage, die Du hier gestellt hast - und die Antwort ist immer dieselbe: Durch die Einführung der Entfernungspauschale sind die Aufwendungen für ALLE Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte an einem Tag abgegolten. Dabei ist es steuerlich komplett egal, ob Du einmal oder zweimal oder dreimal fährst, und ob Du zum Mittagessen nach Hause fährst oder wegen Rufbereitschaft dreimal ins KH zitiert wirst oder was auch immer. Früher war die Rechtslage anders, da konnte man in bestimmten Fällen (z.B. bei längerer Pause zwischen 2 Arbeitsabschnitten, bei Rufbereitschaft etc.) auch mehrere Fahrten pro Tag ansetzen - aber da war der Ansatz pro km noch geringer und es gab auch noch etliche andere Regelungen dabei. Mittlerweile gibt es eben diese Entfernungspauschale, und da gibt es 0,30 € pro Entfernungs-km, und das EINMAL pro Tag, und es ist steuerlich komplett egal, ob Du einmal oder mehrmals fährst oder ob Du aus Jux und Dollerei mehrmals fährst oder wegen der Rufbereitschaft mehrmals fahren musst. Alles abgegolten. Wenn Du googlest, findest Du gleich bei der ersten Seite (jedenfalls bei mir) auch sehr schön Urteile dazu zitiert - sicher ist es subjektiv ungerecht, dass Du - durch Deine Rufbereitschaft - teilweise bis zu 70 km pro Tag zur Arbeit fahren musst, aber nur 13 km steuerlich geltend machen kannst, während andere bei einer einfachen Entfernung von 35 km auch die kompletten 35 km geltend machen können. Beides Mal dieselben Kosten, aber steuerlich ein anderer Ansatz. Ist subjektiv sicherlich "ungerecht", aber genau so ist die Rechtslage und da gibt es legal definitiv keine andere Möglichkeit.


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Schade. Aber vielen vielen Dank für eure Mühe