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Volljähriges Kind krank vor Studium - Bürgergeld?

Volljähriges Kind krank vor Studium - Bürgergeld?

Mrs_Happy

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Hallo zusammen, folgende Situation: das Kind meiner Schwester, 18, hat im Oktober 23 ein Studium angefangen, dann schnell bemerkt, dass dies nicht der richtige Weg ist. Exmatrikulation zum 30.11., Zusage für ein duales Studium zum Januar 2024. Dann Anfang Dezember eine schwerwiegende Diagnose, Behandlung langwierig über mind. 3-4 Monate, somit zunächst keine Aufnahme des Studiums möglich. Die Mutter ist alleinerziehend, hat ein recht geringes Gehalt, der Erzeuger zahlt keinerlei Unterhalt. Mutter bewirbt sich, aber zur Zeit ist es recht eng. Wäre das Kind berechtigt, Bürgergeld zu beziehen? Muss man dafür nicht grundsätzlich arbeitsfähig sein? Falls nein, was kann sonst in solch einem Fall greifen? Krankengeld kommt ja auch nicht in Betracht.


Trini

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Antwort auf Beitrag von Mrs_Happy

Grundsicherung? Und Unterhalt einklagen. Wünsche dem Kind gute Genesung! Trini


kirshinka

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Antwort auf Beitrag von Mrs_Happy

Ja - das würde mir auch einfallen. Krankenhaus und Grundsicherung


kirshinka

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Antwort auf Beitrag von kirshinka

Oh weia - spät… Ich meinte natürlich Unterhalt einklagen…


Hashty

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Antwort auf Beitrag von Mrs_Happy

Wie schon geschrieben wurde, Unterhalt einklagen. Notfalls mit Hilfe einer Beistandschaft des Jugendamtes. Vielleicht auch noch davor zur Unterhaltsvorschusskasse. Ob eine 3-4 monatige Erwerbsunfähigkeit für Grundsicherung ausreicht, bin ich mir nicht sicher. Würde eher Bürgergeld beantragen und ein Attest beilegen. Wenn das JC der Ansicht ist, dass sie dann nicht zuständig sind, dann Grundsicherung beantragen. Am besten mit dem Sozialen Dienst das Ganze bereden. Die kennen sich am besten aus. Entweder städtisch oder Diakonie/Caritas/AWO etc


Mrs_Happy

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Antwort auf Beitrag von Hashty

Das sind ja gute Ansatzpunkte, vielen Dank! Die Sache mit dem Unterhalt läuft, gestaltet sich aber zäh. Der finanzielle Aspekt ist halt momentan noch das I-Tüpfelchen auf einer echt besch...Gesamtsituation. Lieben Dank für Eure Einschätzungen.


wolfsfrau

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Antwort auf Beitrag von Hashty

Grundsicherung gibt es erst, wenn Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird. Also muss erst Bürgergeld beim Jobcenter beantragt werden. Wenn beide noch zusammenleben, gleich zu zweit hingehen. Wenn das Einkommen der Mutter so gering ist, bekommt sie ja vielleicht auch aufstockende Leistungen.


kevome*

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Antwort auf Beitrag von Hashty

Unterhaltsvorschuss gibt es definitiv keinen mehr, sobald das Kind Volljährig wird. Beistandschaft meines Wissens auch nur noch in sehr eng gefassten Ausnahmefällen


ohno

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Antwort auf Beitrag von Mrs_Happy

Darf ich fragen, wie die Tochter das erste Studium finanziell bestritten hätte, obwohl sie vom anderen Elternteil gar keinen Unterhalt bekam/bekommt? VG ohno


Mrs_Happy

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Antwort auf Beitrag von ohno

Sie hat für diese beiden Monate Bafög bekommen.


ohno

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Antwort auf Beitrag von Mrs_Happy

Dh dann, beim Antrag auf Bafög war es unerheblich, was der Kindsvater verdient und das er keinen Unterhalt zahlt? Sorry für die Frage, das hat jetzt garnichts mit Deinem Thread zu tun, ich kenne mich da noch nicht aus, aber werde mir beide Fragen wahrscheinlich dieses Jahr selber stellen müssen... VG und Danke, ohno


Ellert

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Antwort auf Beitrag von ohno

Frage ich mich auch und wie das zwischen den Studienzeiten lief. Bescheiden Ist das duale Studium wenn weg oder nur der Beginn verschoben?


Tini_79

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Antwort auf Beitrag von ohno

ihr Einkommen nachweisen.


sarahT

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Antwort auf Beitrag von Mrs_Happy

Mutter und volljähriges Kind bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Prinzipiell können also beide zusammen Bürgergeld beantragen, das Einkommen der Mutter wird zum Teil, das Kindergeld voll angerechnet. Die Zahlen stimmen nicht ganz, aber bei Bürgergeld müssten die beiden zusammen Einkommen in Höhe von 1000€ plus Miete plus Heizung haben. Wenn sie so viel nicht zusammen haben sollten sie auf jeden Fall Bürgergeld beantragen. Alternativ bzw. besser parallel kann die Mutter Wohngeld beantragen. Das dauert aber lange bis es bewilligt ist. Es gibt gute OnlineRechner. Da könnte sie Mal grob durchrechnen, wie viel sie bekommen würde. Grundsicherung nach SGB XII wird das Kind nicht bekommen, dazu müsste sie auf Dauer arbeitsunfähig sein, aber es ist ja zu erwarten, dass sich das wieder ändern wird. Guck Mal ob es bei euch eine Arbeitslosenberatung gibt. Bei uns ist es das ALZ. Oder einen Caritasverband oder eine Diakonie, die Sozialberatung anbieten. Die können helfen bei der Berechnung und auch beim Ausfüllen des Antrages.


Tini_79

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Antwort auf Beitrag von sarahT

es sind max. 4 Monate zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. mit Nachweise der Bemühungen um einen Ausbildungs/ oder Studienplatz.


sarahT

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Antwort auf Beitrag von Tini_79

Um Kindergledberechtigt zu sein muss das Kind Ausbildungssuchend gemeldet sein (und natürlich auch suchen). Jetzt ist ja wirklich eine Spezialsituation, da das Kind zwar einen Ausbildungs-bzw Studienplatz hätte, aber krank ist. Ehrlich gesagt bin ich da auch überfragt, ob Kindergeld weiter gezahlt wird, muss die Mutter bei der Kindergeldkasse nachfragen. Ich wollte es nur der Vollständigkeithalber geschrieben haben, nicht dass davona usgegangen wird, dass Kindergeld zum Bürgergeld obendrauf kommt.


Ellert

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Antwort auf Beitrag von sarahT

Dual studieren bedingt ja einen Vertrag mit dem AG. Hat der dem Kind gekündigt wegen Krankheit? Semester hängt eher zum 1.4. an Kann man den Beginn da nicht anpassen? Meine Sorge wäre eher dass das Kind wieder ohne was dasteht Oder studiert es dann das Wunschfsch normal statt dual ?


Trini

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Eigentlich hätte das Kind ja einen Job und wäre krankgeschrieben. Und dann müsste es sogar Geld bekommen, vom AG und der Krankenkasse: https://www.informationsportal.de/krank-bei-beschaeftigungsbeginn/ Ist jetzt für Arbeitgeber geschrieben: ---- Krank bei Beschäftigungsbeginn – länger als sechs Wochen Wenn der Arbeitnehmer auch nach der vierten Beschäftigungswoche weiter arbeitsunfähig ist, zahlen Sie vom Beginn der fünften Woche an für bis zu sechs Wochen das Entgelt fort. Die Wartezeit verkürzt den Anspruch nicht. Beispiel: Geplante Arbeitsaufnahme: 1. Januar Arbeitsunfähig: 31. Dezember bis 3. Februar Arbeitsaufnahme: 4. Februar Ergebnis: Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer ab dem 29. Januar einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Vom 31. Dezember bis zum 28. Januar erhält er Krankengeld. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ab dem 29. Januar.


Cpt_Elli

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Antwort auf Beitrag von Ellert

An den HAWs / THs starten die Semester fast immer früher. Die DHBW und ihre Äquivalente in anderen Bundesländern haben ganz eigene Termine, private Hochschulen sowieso. Schieben müsste man wahrscheinlich um ein Semester oder sogar ein Jahr, sonst passt der Studienplan nicht mehr. Normalerweise wird sich ein AG darauf einlassen, Stichwort "Bewerbermarkt", sonst findet sich was anderes. Darum geht's hier aber auch gar nicht, sondern um die Überbrückung eines so nicht erwartbaren finanziellen Engpasses. Und da die Stelle nicht angetreten wird, gibt es nun mal mit oder ohne Arbeitsvertrag keine Lohnfortzahlung.


Trini

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Antwort auf Beitrag von Cpt_Elli

...wer hat gekündigt? Man hätte die Stelle ja krank antreten können und dann auch KG bezogen. Trini


Cpt_Elli

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Antwort auf Beitrag von Trini

Du hast die Seite etwas selektiv zitiert. Der AG wird wahrscheinlich nicht zahlen müssen: "Die Zahlung von Entgelt im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht jedoch erst nach vier Wochen Beschäftigungsdauer (§ 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz)." Beschäftigungsdauer sollte im Januar beginnen, die Stelle wurde aber nicht angetreten und ein Beginn ist ja anscheinend auch nicht absehbar. Es könnte höchstens sein, dass er Krankengeld bekommt. Das würde ich in der Tat prüfen. Aber bei dual Studierenden gibt es so viele Vertragsmodelle, dass auch das ausscheiden könnte.


Cpt_Elli

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Antwort auf Beitrag von Trini

Ja, da fehlen einfach Infos. Bei den Dual-Verträgen gibt es manchmal besondere Klauseln. Wenn einen z. B. die Partnerhochschule nicht nimmt, exmatrikuliert, man mehrmals durchfällt, am Ende des Semesters der Studienerfolg nicht nachgewiesen wird, dann dürfen die kündigen und zum Teil sogar Geld zurückfordern. Ich habe früher an einer Hochschule gearbeitet und kenne einige Fälle aus Erzählungen der Studienberatung.


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Cpt_Elli

Bei meiner großen Tochter leider zu lange her Aber da fing es zum 1.10. an und Klauseln waren einige drin Gibt es keine Beratungsstellen für sowas ?


Mrs_Happy

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Der Vater hat erst nach Anmahnung des Bafög Amtes Auskunft erteilt. Unterhaltsberechnung konnte noch nicht stattfinden, da die beiden über ein halbes Jahr auf den Bafög Antrag warten mussten. Als der Bescheid endlich kam, war meine Nichte schon kurz vor der Exmatrikulation... Richtig blöd gelaufen. Unterhalt gibt es seit dem 18 Geburtstag null, wurde aber alles direkt beim Anwalt in die Wege geleitet. Die Idee war es, die Zeit bis zum Bafög einfach zu überstehen, dann sollte es ja besser werden. Zum Dualen Studium: es ist eine private Hochschule, einen Praxispartner hatte sie noch nicht, da war die Zeit viel zu kurz. Nur die Zusage für den Studienplatz. Deshalb gibt es auch keinen Arbeitgeber. Richtig richtig blöd gelaufen. Die Unterhaltberechnung wurde nochmals angestoßen, aber das dauert alles ewig. Parallel bewirbt sich meine Schwester auch, um mehr Stunden zu arbeiten. Das Studium kann theoretisch ab April aufgenommen werden, aber das ist zu unsicher. Erst muss sie ja gesund werden und sicher auch zur Reha... Nächster Termin ist dann erst Oktober. Das ist halt noch recht lang bis dahin. Und ja, das Kindergeld fällt bei kranken Kindern irgendwann weg. nach 4 oder 5 Monaten ca. Das käme dann auch noch hinzu.


Cpt_Elli

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Hat glaube ich mit dem Ausgangspost nur peripher zu tun, aber: Rechtsberatung dürfen nur Rechtsanwälte anbieten. Manchmal gibt es die beim Studierendenwerk, Asta, ggf. auch anderen Umfeld-Organisationen am Studienort. Ich kenne es aus Bayern und BW so, dass die Hochschule Musterverträge zur Verfügung stellt. Die werden dann unterschrieben noch mal bei der HS eingereicht und erfasst, aber nicht inhaltlich geprüft. Gerade bei großen Unternehmen ist da nach allem was ich mitgekriegt habe, eh alles rechtssicher. Es gibt aber ein paar (vermutlich sehr seltene) Ausbeuter.


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Mrs_Happy

Ok Also alles dumm gelaufen und anders als normal Meine Tochter brauchte einen Arbeitgeber und der kümmerte sich um Den Studienplatz und alles. Der zahlt ja auch das Gehalt und die Hochschule Würde denn Wohngeld reichen um es zu schaffen? Bis Herbst ist ja eine lange Zeit …bzw. da könnte sie ja arbeiten Und das Wunschfach normal ohne Dual studieren ab April? Falls sie bis dahin wieder fit ist denn das klingt ja schon langwierig