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Rein hypothetische Frage, zum hypothetischen Fall des jungen Mannes...

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...Habe noch keine Details, außer: Fristlose Kündigung steht. Anwalt reicht Kündigungsschutzklage ein. Morgen erfolgt Meldung bei der Bundesagentur. Frage vorab: ALG I kriegt man doch auch im Fall einer fristlosen Kündigung durch den AG, oder gibt's da eine Sperre?


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Sperre hat er doch nur, wenn er einen Aufhebungsvertrag unterschreibt oder er selbst kündigt..oder nicht?


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Ja, denke ich auch, aber bin keine "ALG I"-Fachfrau. Wäre ja auch möglich, und nicht völlig dumm, wenn die Bundesagentur sagen kann: "Freundchen, Du wurdest rausgeschmissen, weil Du Dich daneben benommen hast, da kannst Du nicht erwarten, daß wir Dir hier auch noch den Hintern hinterher tragen". Wobei die Sperre bei Eigenkündigung aus wichtigem Grund ja auch aufgehoben wird (so war's bei mir, ohne Probleme).


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Hm, ich kann mir nicht vorstellen, daß man sofort Arbeitslosengeld bekommt, wenn einem fristlos gekündigt wurde. Eine fristlose Kündigung flattert einem ja nicht "einfach so" ins Haus... Mein Rechtsempfinden sagt mir, daß man nur ohne Sperre in die Arbeitslosigkeit geht, wenn man unverschuldet arbeitslos wurde... Sollte ich mich irren, bitte ich um entschuldigung... Britta


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Ha ha ha....für eine fristlose Kündigung reichen doch heute schon 4 Maultaschen. Früher gab es wenigstens sowas wie "die gelbe Karte" nämlich Abmahnungen.


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natürlich. So hat das Gesetz seine Bürger im Griff... Schuldhaftes Fehlverhalten ist bei uns verboten und wird abgestraft in Form von Geldentzug. Das nennt man dann Sanktion oder auch Strafe, wie mans nennt ist egal... LG


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...und ja, evtl. kann wohl wirklich eine Sperrung drohen. ABER er kann erfolgreich Widerspruch einlegen, siehe unten: Die Sperrzeiten sind die wichtigste Strafe des Arbeitsamtes. Es soll mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dem vorsätzlichen Herbeiführens eines Versicherungsfalles durch den Arbeitnehmer entgegengewirkt werden. WICHTIG: - Die Widersprüche gegen Sperrfristbescheide sind überdurchschnittlich erfolgreich! - Während der Sperrzeit werden vom Arbeitsamt keine Sozialabgaben geleistet. Es sollte sich daher jedenfalls um Krankenversicherungsschutz gekümmert werden ! 9.1.1 Voraussetzungen Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Sperrzeiten sind im Zusammenhang mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisses zu verhängen, wenn der Arbeitslose 1. a.) das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung aufgelöst hat, oder b.) das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden ist (Aufhebungsvertrag), oder c.) die arbeitgeberseitige Kündigung auf dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht, und 2. das Verhalten des Arbeitnehmers ursächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes war und 3. dies vorsätzlich oder fahrlässig geschah, es sei denn 4. er hatte für sein Verhalten einen wichtigen Grund. Besonderheiten bestehen im Falle der Hinnahme einer offensichtlich unwirksamen Kündigung bei Gewährung einer Entschädigungsleistung. Die Ablehnung eines Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Änderungskündigung ist keine Kündigung des Arbeitnehmers und führt folglich nicht zu Sperrzeiten. Hier liegt auch der Vorteil des gerichtlichen Abfindungsvergleichs gegenüber, wie auch immer gestalteten Verträgen der Parteien zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird ein Arbeitnehmer gekündigt und schließen die Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren einen gerichtlichen Abfindungsvergleich, so wird grundsätzlich keine Sperrzeit verhängt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in den Vergleich aufgenommen wird, dass die Kündigung (auch) auf betriebsbedingten Gründen beruht. Ein Arbeitnehmer kündigt weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig, wenn er ernst zu nehmende Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Auch hier darf daher keine Sperrzeit verhängt werden. Schließlich steht auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Eigenkündigung der Verhängung der Sperrfrist entgegen. So kann Mobbing einen wichtigen Grund zur Eigenkündigung darstellen, wenn der betroffene Arbeitnehmer dadurch "Nachteile von einigem Gewicht" erleidet. 9.1.2 Folgen der Sperrzeit Die Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen, kann allerdings in speziellen Fällen wegen besonderer Härte auf sechs bzw. drei Wochen gekürzt werden. Es sollte daher mit dem Widerspruch auch immer hilfsweise ein Antrag auf Herabsetzung der Dauer der Sperrzeit gestellt werden. Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitsamt. Ruhen bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird. Daher wird in der Sperrzeit weder Arbeitslosengeld an den Arbeitslosen ausgezahlt, noch dessen Sozialabgaben übernommen. Es sollte sich hier dringend wegen des Krankenversicherungsschutzes informiert werden. Daneben wird auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs um mindestens ein Viertel verkürzt (§ 128 Abs.1 SGB III). Nach einer Sperrzeit von insgesamt 24 Wochen kann der Leistungsanspruch sogar völlig erlöschen (§147 Abs. 1 SGB III). 9.2. Ruhen bei Entlassungsentschädigungen (§ 143a SGB III) 9.2.1 Voraussetzungen Nach § 143 a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose eine Abfindung oder sonstige Entlassungsentschädigungen erhält und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist. Mit der Bestimmung soll der Umwandlung von Arbeitsentgelt in sozialabgabenfreie und steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung entgegengewirkt werden. Der Vorschrift liegt die Annahme zugrunde, dass das durch eine verkürzte Kündigungsfrist nicht zu zahlende Arbeitsentgelt in eine Entlassungsentschädigung umgewandelt wurde. Vereinfacht gibt es nach § 143 a SGB III dann für eine bestimmte Dauer kein Arbeitslosengeld, so dass im Ergebnis bis zu 60 % der Abfindung rechnerisch aufgebraucht werden. Unter einer Entlassungsentschädigung versteht man alle geldwerten Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält. Insbesondere ist damit die Abfindung erfasst. Der Anspruch ruht nur, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde (siehe dazu - 6. Kündigungsfristen) Daneben gelten fiktive Kündigungsfristen, insbesondere für 1. zeitweise unkündbare Arbeitnehmer (z. Bsp. Betriebsräte, Schwangere, Schwerbehinderte...) wie für Arbeitnehmer ohne besonderen Kündigungsschutz, 2. absolut unkündbare Arbeitnehmer (z. Bsp. tarifvertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung älterer Arbeitnehmer) eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monate. 9.2.2 Dauer und Folgen des Ruhens Die Dauer der Anrechung der Entlassungsentschädigung und deren Höhe richtet sich nach dem Lebensalter des Arbeitslosen und der Dauer der vorherigen Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. Wenn der Arbeitslose zum Beispiel weniger als 5 Jahre in einem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt war und zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht über 40 Jahre alt ist, so wäre dessen Abfindung zu 60% anrechenbar. Der Ruhenszeitraum ergibt sich nun aus dem zu berücksichtigenden Teil der Abfindung durch den kalendertäglichen Brutto-Tagesverdienst der letzten 52 Wochen; wobei für jeden Monat 30 Tage zugrunde gelegt werden. Das Ruhen endet jedoch, 1. am Tag an dem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher oder fiktiver Kündigungsfrist geendet hätte. 2. am Tag an dem das Arbeitsverhältnis durch Befristung geendet hätte. 3. wenn die Entlassungsentschädigung als verbraucht gilt 4. spätestens zwölf Monate nach dem gewollten Ende des Arbeitsverhältnisses 5. an dem Tag, an dem eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers möglich gewesen wäre. Ist die Entlassungsentschädigung noch nicht ausgezahlt, so muss das Arbeitsamt zunächst Arbeitslosengeld leisten (Gleichwohlgewährung); kann sich das Geld aber vom Arbeitgeber oder, wenn dieser dann doch vollständig an den Arbeitslosen geleistet hat, von diesem zurück holen. 9.3. Ruhen bei anderen Leistungen (§§142, 143 SGB III) Auch bei Gewährung von anderen Sozialleistungen, insbesondere bei der Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld und EU-Rente, ruht grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 142 SGB III. Nach § 143 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn diese Leistung als Lohnersatz nicht benötigt wird, weil der Arbeitslose noch Vergütungsansprüche bzw. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung hat.


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...Hach, an sowas habe ich ja schon irgendwie Spaß... Werde den jungen Mann zur Agentur für Arbeit besser begleiten, ich kann ja bestens mit denen. Meine Arbeitsvermittlerin liebt mich *lach*


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denn: "9.1.1 Voraussetzungen Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Sperrzeiten sind im Zusammenhang mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisses zu verhängen, wenn der Arbeitslose 1. a.) das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung aufgelöst hat, oder b.) das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden ist (Aufhebungsvertrag), oder c.) die arbeitgeberseitige Kündigung auf dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht, und 2. das Verhalten des Arbeitnehmers ursächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes war und 3. dies vorsätzlich oder fahrlässig geschah, es sei denn 4. er hatte für sein Verhalten einen wichtigen Grund. Besonderheiten bestehen im Falle der Hinnahme einer offensichtlich unwirksamen Kündigung bei Gewährung einer Entschädigungsleistung. Die Ablehnung eines Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Änderungskündigung ist keine Kündigung des Arbeitnehmers und führt folglich nicht zu Sperrzeiten. Hier liegt auch der Vorteil des gerichtlichen Abfindungsvergleichs gegenüber, wie auch immer gestalteten Verträgen der Parteien zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird ein Arbeitnehmer gekündigt und schließen die Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren einen gerichtlichen Abfindungsvergleich, so wird grundsätzlich keine Sperrzeit verhängt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in den Vergleich aufgenommen wird, dass die Kündigung (auch) auf betriebsbedingten Gründen beruht. Ein Arbeitnehmer kündigt weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig, wenn er ernst zu nehmende Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Auch hier darf daher keine Sperrzeit verhängt werden. Schließlich steht auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Eigenkündigung der Verhängung der Sperrfrist entgegen. So kann Mobbing einen wichtigen Grund zur Eigenkündigung darstellen, wenn der betroffene Arbeitnehmer dadurch "Nachteile von einigem Gewicht" erleidet." es wird ein lange und mühsamer juristischer weg für den jungen mann... leider!


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Oki, aber nehmen wir an, der AG spricht die fristlose Kündigung aus, die so ziemlich jeder Depp als haltlos erachtet und über die vermutlich auch der Sachbearbeiter den Kopf schütteln wird. Junger Mann nimmt sich Anwalt, der davon ausgeht, daß die Sache gar nicht bis vor Gericht geht (o.k., Anwalt, aber nehmen wir mal an, er hat recht ;-)) bis dahin gibt's aber nun einmal kein Geld, aber AG zahlt, sagen wir mal in 6 Wochen, rückwirkend. Da die Nummer ja bis dahin "schwebend" ist: wäre eine hypthetische Leistung dann ein Fall von ALG I oder, da schwebend und ggf. zurückzuzahlen, ein Fall von ALG II? In dem Falle wichtig, denn Leistungen nach ALG II kann der junge Mann nicht beziehen.


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er könnte für die zeit der überbrückung ALG II beantragen, damit er nicht mittellos dasteht... wenn du sagst, er könnte ALG II nicht beziehen, weil er bspw. eine erbschaft gemacht hat, dann muss er sehen, wie er diese zeit übersteht. das trifft bspw. auch menschen, die auf ihr insolvenzgeld warten müssen, wenn sie mit jemandem zusammen leben, der noch einkommen über dem satz hat (partner oder eltern)... es wird eine harte zeit.


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Oki, das habe ich befürchtet. Scheiße. Hole mir nun nähere Details. Da ich den Fachbereich "ALG und neuer Job" übernommen habe, werde ich wohl da nochmals auf Dich/Euch zukommen.


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durchhaltevermögen beim durchforsten der SGB... da ändert sich so oft etwas, dass man fast eher den änderungen der steuergesetzgebung folgen kann!


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Die AA geht natürlich davon aus, dass die fristlose außerordentlliche Kündigung durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten und somit der junge Mann dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Dieses würde eine Sperrzeit begründen. So weit, so gut! Aber, in diesem Fall ist die außerordentliche Kündigung unberechtigt! Die AA wird in der Regel dennoch eine Sperrzeit verhängen, wenn NICHT Kündigungsschutzklage erhoben wird! Sofern der Arbeitnehmer der AA bekannt gibt, dass er sich gegen die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Kündigung gerichtlich zur Wehr setzt, hat die AA davon auszugehen, dass tatsächlich kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt. Also ist eine Sperrzeit nicht gerechtfertigt. Meines Wissens gibt es auch Urteile des BSG dazu.


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zunächst beim AN... und das bedeutet DE FACTO, dass in den kommenden wochen eben kein geld von der AA zu erwarten ist! und darum ging ja MP, oder? natürlich wird dann in x wochen sein anspruch ausgeglichen (vorausgesetzt, sein anwalt ist gut! ;-)), aber bis dahin muss der arme kerl erst einmal sehen, wovon er lebt. wie gesagt: das läuft bei bspw. insolvenzgeld genauso: für die überbrückungszeit muss ein AN erst einmal sehen, dass er ALG II (welches selbstverständlich später gegen gerechnet wird) bekommt oder sehen, wie er klar kommt. drei monate von irgendetwas zu leben ist echt nicht witzig, wenn man nicht wenigstens sein laufenden kosten bestreiten kann...


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Er wird des Diebstahls bezichtigt(=fristlose Kündigung) und soll das Gegenteil nachweisen? Wäre mir neu, dass unsere Rechtsprechung so funktioniert! Der AN bekundet mit der Kündigungsschutzklage, dass er den vom AG genannten Vorwürfen widerspricht. Nun steht das Wort des AG gegen das Wort des AN. Die fristlose Kündigung ist in diesem Moment in der Schwebe, will heißen nicht wirksam, bis ein Richter oder ein Vergleich ein Ergbnis liefert. Das ist völlig ausreichend! Die AA hat nicht das Recht nun Einseitig Stellung zu beziehen und dem AG mehr zu glauben! Zudem würde es sich gegen den vermeintlich Schwächern richten! Bitte einen Fachanwalt fragen!


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Malwinchen und Stoffel, Ihr habt PN, die Details will ich hier nicht posten.


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die AA muss erst den sachverhalt prüfen und das DAUERT! bevor die AA auf "verdacht" in vorleistung geht, wird zunächst einmal auf ALG II verwiesen. zunächst einmal glaubt die AA keinem, sondern überprüft die sachlage. es wird ansich schon eine zeit dauern bis alle unterlagen beisammen sind. von daher steht sehr wohl der AN (oder sein anwalt) als antragsteller als erster in der pflicht, die erforderlichen dinge bei zu bringen. wenn also der junge mann ohne eigene initiative alles laufen ließe, dann könnte er lange auf die erste zahlung warten... aber in diesem fall ist ja ein anwalt dabei, die wartezeit deutlich zu verkürzen.


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Hi Money, ich bin nicht sicher, ob eine Sperre zwangsläufig ist. Mein Fall lag zwar anders (ich habe in der Elternzeit einen - hart verhandelten - Aufhebungsvertrag unterschrieben), aber bei mir war es so, dass die Sachbearbeiterin bei der Arge letztendlich entschieden hat, ob ich eine Sperre bekomme oder nicht. Er muss ja auf jeden Fall auch dorthin um sich zu melden und wenn er dort alle Fakten auf den Tisch legt, entfällt die Sperre ja möglicherweise. Da es aber auf ein Gerichtsverfahren zuzulaufen scheint, kann das natürlich anders sein. Wenn ich solche Fälle höre, möchte ich doch noch die LinksPartei wählen, ganz ehrlich. Welcher Kündigungsschutz soll eigentlich inzwischen gelockert werden ? Ich drücke sämtliche Daumen und würde als ultima ratio auch evtl. überlegen, Dr. Snuggels oder Kollegen anzusetzen. Solche Unternehmen haben schließlich einen Ruf zu verlieren und er hat ja nun definitiv nichts getan. Einige dieser Urteile gingen in letzter Zeit ja durchaus FÜR die "Diebe" aus. LG Susu