Mitglied inaktiv
mir ist wegen Frau Krauses thema unten nochwas eingefallen. ich arbeite in einer praxis und habe eine kündigungsfrist zum quartalsende, 3 monate im vorraus. wenn ich jetzt kündigen würde, käme ich beim alten AG erst zum 30.3.10 frei. wie rechtens ist denn so ne frist? mir hat mal jemand gesagt solche fristen wären unzulässig. weiss von euch jemand mehr?
alles eine sache der absprache.... normalerweise hält dich kein ag, wenn er weiß, du willst gehen, es sei denn, du bist sooo wahnsinnig wichtig für die firma. in der regel verzichtet der ag aber auf einen an, der keine lust mehr hat. mich hat meine exfirma auch eher rausgelassen.
aber im zweifel gibt es wirklich die möglichkeit, mit dem AG zu sprechen und einen vorzeitigen wechsel hinzubekommen...
neuen gesetzlichen Kündigungsfristen, an die sich alle zu halten haben: Für eine Kündigung durch den A r b e i t g e b e r (Arbeitnehmer folgt unten, ist aber daran geknüpft!) beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats; 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats; 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats; 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats; 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats; 6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats; 7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Wichtig: Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den A r b e i t n e h m e r darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Nach der vorstehenden Vorschrift beträgt daher nunmehr einheitlich die Grundkündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Vier-Wochen-Frist in diesem Sinne umfaßt 28 Tage. Grundsätzlich gelten die nach § 622 Abs. 2 BGB verlängerten Kündigungsfristen zunächst nur für den Arbeitgeber. Eine Vereinbarung dahingehend, dass diese verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten, ist aber zulässig. Ebenso ist es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zulässig, längere als die Mindestkündigungsfristen zu vereinbaren. Beachtet werden muss hierbei nur, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer keinesfalls länger sein darf als für den Arbeitgeber. Wenn daher in alten Arbeitsverträgen noch die früher in vielen Angestelltenverträgen vorgesehene sechswöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende enthalten ist, wird diese Kündigungsfrist einzuhalten sein, da die Gesetzesänderung nicht in bestehende Arbeitsverträge eingreifen wollte. Wird allerdings in alten Angestelltenverträgen lediglich auf die Geltung der gesetzlichen Vorschriften verwiesen, ohne nochmalige Wiederholung des damals geltenden gesetzlichen Wortlauts, also ohne sich ausdrücklich auf die sechswöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende zu beziehen, sondern lediglich auf die gesetzlichen Vorschriften, so sind auf diese Anstellungsverhältnisse die jeweils neuen gesetzlichen Kündigungsfristen anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll mit dieser Bezugnahme, die jeweils geltende gesetzliche Frist anzuwenden sein. LG I.
ich danke dir. bin seit 10 jahren dort. ich spekuliere ja auch auf nen neuen job, will aber, falls ich genommen werde (30% VK-stelle), bei meinem AG bleiben, ev. dann auf 400 € zusätzlich. müssen mal schauen. aber im groben wird meine kündigungsfrist dann wohl fast so bleiben. hier im gesundheitswesen bekommt man eben nicht so schnell neue mitarbeiter, bei voll geplanten patientenbüchern. na mal sehen wie sich das entwickelt. LG J.
Hier in Berlin ist es nicht so schwer, vorher rauszukommen. Es stehen ja immer schon andere Schlange für den Job. Viel Glück Dir I.