Mitglied inaktiv
mann hat 4 Kinder mit seiner Schwester und hat Verfassungsbeschwerde eingereicht dass Inzest verboten sei - wurde abgeschmettert. Hallo?? Bescheuert.
Der Mann oder das Bundesverfassungsgericht? Dies wird in Deinem Posting nicht deutlich. Ralph/Snoopy
der mann natürlich.
Ich finde nichts dabei, dass er versucht, seine Verurteilung wegen Inzestes vor dem Bundesverfassungsgericht "aufheben" zu lassen, es gibt Leute, die klagen aus nichtigeren Gründen - nicht dass ich den INzest rechtfertigen wollte. Immerhin beweist das Paar selbst, dass das Inzestverbot einen guten Grund hat. Das Paar hat vier Kinder in die Welt gesetzt hat, von denen 2 davon sind behindert. GLG Robina
Warum bescheuert? Auch das geht aus dem Posting leider nicht hervor. War er bescheuert, weil er mit seiner Schwester geschlafen hat (die er übrigens erst als Jugendlicher kennengelernt hat, beide in sehr schwierigen Familienverhältnissen), oder war er bescheuert, weil er Verfassungsbeschwerde eingereicht hat? LG oeli_bene
Ich denke schon, man kann mit Herrn Hassemer argumentieren, dass eine Strafbarkeit unverhältnismäßig ist, ohne gleich als bescheuert abqualifiziert zu werden (Hassemer ist Vizepräsident des BVerfG mit abweichender Meinung).
Warum ist Inzest in vielen Ländern nicht strafbar ? Die Wahrscheinlichkeit einer Behinderung soll wohl so hoch sein wie eine Schwangerschaft ab 40 ! Warum verbieten wir dann nicht Schwangerschaften über 40 mit Strafandrohung per Gesetz ? Der Staat und die Gesellschaft sollte Inzucht nicht fördern, aber es auch nicht unter Strafe stellen. Das verhindert nix und stikmatisiert nur ! Grüßle
Hallo Schwoba ich bin kein Genetiker, aber denke mal, dass es bei Kindern aus einer Inzestehe einfach eine höhere Wahrscheinlichkeit für sponaten Fehlbildungen gibt, d.h. nicht jedes Kind muss einen Gendefekt aufweisen. Aber sag mal ehrlich: Du wirst doch nicht in Abrede stellen wollen, dass es ungewöhnlich ist, dass von 4 Kindern 2 behindert sind (wobei ich nicht weiß, welche Formen der Behinderung sie haben und ich eigentlich über das Thema gar nicht diskutieren wollte - mir ging es nur um das Ausgangsposting). GLG Robina
ich hab 2 kindern von 2 verschiedenen maennern, beide behindert, und das ohne inzest also... was willst du damit sagen???? Cristina die etwas angespeist ist bei solchen aussagen
Hallo Cristina, ich habe überhaupt nichts über Dich damit gesagt, sondern mich nur auf das berufen, was auch vom Bundesverfassungsgericht so festgestellt wurde: nämlich dass Inzest Gendefekte fördert. Das hat doch nichts mit Dir zu tun. Nur weil Du - was es sicher nicht häufig gibt - auch zwei behinderte Kinder hast, ist doch damit nichts über Dich gesagt. Es gibt immer Ausnahmen. Da musst Du nicht gleich angepisst sein, nur weil Deine Familienkonstellation so ist wie sie ist. GLG Robina
bin nicht angepisst, aber wollte damit sagen das das mit den behinderten kindern einfach so sein kann egal ob inzucht oder nicht die beiden sind nicht wie geschwister aufgewachsen, sie haben sich kennen und lieben gelernt und dann erfahren dass sie geschwister sind. denke das da ein grosser unterschied ist. also ich wuerde mit meinem mann trotzdem zusammenbleiben auch wenn er mein bruder waere. und... sorry, es gibt heutzutage die extremsten familienzusammenstellungen, da weiss durch trennung und keinen kontakt haben oft keiner mehr wer zu wem gehoert... Cristina
Hallo Cristina, Du hast vollkommen recht. UNd dass man behinderte Kinder "einfach" so bekommen kann, weiß ich auch. Die Schwester meines Mannes ist behindert, deswegen habe ich da ein wenig Erfahrung. GLG Robina
Hallo! Nicht böse sein, aber das ist doch was völlig anderes. Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun und ich denke auch, dass eine SS ab 40 weit weniger Risiko eine Behinderung mitträgt, als Inzest. LG
ich muss mich mini99 da anschließen,ich denke das sind zwei total verschiedene paar Schuhe. Es geht zwar über meine vorstellungskraft hinaus wie man mit seinem Bruder (immerhin kannten sie sich seit der jugend)in körperlichen kontakt treten kann, für mich ist das (sorry) abartig... das er allerdings versucht seine Haftstrafe zu mindern/kürzen sehe ich als selbstverständlich denn er hat ja nun mal diese vier Kinder (sind die nicht auch der Mutter weggenommen?)und sollte sich drum kümmern und wer sitzt schon gerne im Knast ?! davon mal ab sollte im Gefängnis platzt für wirkliche täter geschaffen werden ...aber das ist ein anderes Thema ;-) LG Meuse
um wieviel steigt die Wahrscheinlichkeit einer Behinderung ab 40 ? Und wie hoch ist grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer Behinderung bei inzestiösem GV ? Ich kenne leider die Zahlen nicht, aber es würde mich nicht wundern, wenn wir uns da nicht massiv täuschen würden. Diese Gesetzesgrundlage stammt wahrscheinlich noch von Adolf ! Und da war die Genetik nicht wirklich fortgeschritten. Grüßle
vieleicht täuscht man sich da wirklich aber wenn eine Frau am 40 Schwanger werden will/sollte dann entweder "unfall" oder aber sie ist sich der risiken bewust,weiss was da auf sie zukommen kann und trift (insofern es möglich ist) vorkehrungen aller Ärztlichen untersuchungen. Ich denke nicht das diesebeiden sich vorher einen Kopf drum gemacht haben was sie da machen und was da passieren kann....sie wusten wohl NUR das es verboten ist. LG Meuse
Schutzzweck ist in erster Linie die Familie (also Moralvorstellungen) und nur in zweiter Linie um die Verhinderung möglicher Erbschäden. Hier die Pressemitteilung des BVerfG: Strafbarkeit des Geschwisterinzests verfassungsgemäß Die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB, die den Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesetzgeber hat seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten, indem er die Bewahrung der familiären Ordnung vor schädigenden Wirkungen des Inzests, den Schutz der in einer Inzestbeziehung "unterlegenen" Partner sowie ergänzend die Vermeidung schwerwiegender genetisch bedingter Erkrankungen bei Abkömmlingen aus Inzestbeziehungen als ausreichend erachtet hat, das in der Gesellschaft verankerte Inzesttabu strafrechtlich zu sanktionieren. Damit war die Verfassungsbeschwerde des wegen Beischlafs zwischen Verwandten gemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilten Beschwerdeführers ohne Erfolg. Der Richter Hassemer hat der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt. Nach seiner Auffassung steht die Norm mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Geschwisterinzest mit Strafe zu bewehren, ist nach dem in erster Linie anzulegenden Maßstab von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf sexuelle Selbstbestimmung) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Der Gesetzgeber beschränkt mit der Strafnorm des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung leiblicher Geschwister, indem er den Vollzug des Beischlafs mit Strafe bedroht. Damit werden zwar der privaten Lebensgestaltung insbesondere dadurch Grenzen gesetzt, dass bestimmte Ausdrucksformen der Sexualität zwischen einander nahe stehenden Personen pönalisiert werden. Darin liegt jedoch kein dem Gesetzgeber von vornherein verwehrter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der Beischlaf zwischen Geschwistern betrifft nicht ausschließlich diese selbst, sondern kann in die Familie und die Gesellschaft hinein wirken und außerdem Folgen für aus der Verbindung hervorgehende Kinder haben. Da das strafrechtliche Inzestverbot nur ein eng umgrenztes Verhalten zum Gegenstand hat und die Möglichkeiten intimer Kommunikation nur punktuell verkürzt, werden die Betroffenen auch nicht in eine mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare ausweglose Lage versetzt. 2. Der Gesetzgeber verfolgt mit der angegriffenen Norm Zwecke, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Einschränkung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung legitimieren. a) Als Strafgrund des § 173 StGB steht der Schutz von Ehe und Familie in den Erwägungen des Gesetzgebers an erster Stelle. Empirische Studien zeigen, dass der Gesetzgeber sich nicht außerhalb seines Einschätzungsspielraums bewegt, wenn er davon ausgeht, dass es bei Inzestverbindungen zwischen Geschwistern zu gravierenden familien- und sozialschädigenden Wirkungen kommen kann. Inzestverbindungen führen zu einer Überschneidung von Verwandtschaftsverhältnissen und sozialen Rollenverteilungen und damit zu einer Beeinträchtigung der in einer Familie strukturgebenden Zuordnungen. Solche Rollenüberschneidungen entsprechen nicht dem Bild der Familie, das Art. 6 Abs. 1 GG zu Grunde liegt. Es erscheint schlüssig und liegt nicht fern, dass Kinder aus Inzestbeziehungen große Schwierigkeiten haben, ihren Platz im Familiengefüge zu finden und eine vertrauensvolle Beziehung zu ihren nächsten Bezugspersonen aufzubauen. Die lebenswichtige Funktion der Familie für die menschliche Gemeinschaft, wie sie der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegt, wird entscheidend gestört, wenn das vorausgesetzte Ordnungsgefüge durch inzestuöse Beziehungen ins Wanken gerät. b) Soweit zur Rechtfertigung der Strafnorm der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung herangezogen wird, kommt diesem Normzweck auch im Verhältnis zwischen Geschwistern Relevanz zu. Der Einwand, der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung sei durch §§ 174 ff. StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) umfassend und ausreichend gesichert und rechtfertige § 173 Abs. 2 S. 2 StGB daher nicht, übergeht, dass § 173 StGB spezifische, durch die Nähe in der Familie bedingte oder in der Verwandtschaft wurzelnde Abhängigkeiten und Schwierigkeiten der Einordnung und Abwehr von Übergriffen im Blick hat. c) Der Gesetzgeber hat sich zusätzlich auf eugenische Gesichtspunkte gestützt und ist davon ausgegangen, dass bei Kindern, die aus einer inzestuösen Beziehung erwachsen, wegen der erhöhten Möglichkeit der Summierung rezessiver Erbanlagen die Gefahr erheblicher Schädigungen nicht ausgeschlossen werden könne. Im medizinischen und anthropologischen, von empirischen Studien gestützten Schrifttum wird auf die besondere Gefahr des Entstehens von Erbschäden hingewiesen. d) Die angegriffene Strafnorm rechtfertigt sich in der Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafzwecke vor dem Hintergrund einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung von der Strafwürdigkeit des Inzestes, wie sie auch im internationalen Vergleich festzustellen ist. Als Instrument zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere der Familie erfüllt die Strafnorm eine appellative, normstabilisierende und damit generalpräventive Funktion, die die Wertsetzungen des Gesetzgebers verdeutlicht und damit zu ihrem Erhalt beiträgt. 3. Die angegriffene Norm genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer freiheitsbeschränkenden Regelung. a) Der Strafbewehrung des Geschwisterinzestes kann die Eignung, den erstrebten Erfolg zu fördern, nicht abgesprochen werden. Der Einwand, die angegriffene Strafnorm verfehle aufgrund ihrer lückenhaften Ausgestaltung und wegen des Strafausschließungsgrunds des § 173 Abs. 3 StGB (keine Bestrafung Minderjähriger) die ihr zugedachten Zwecke, verkennt, dass mit dem Verbot von Beischlafshandlungen ein zentraler Aspekt sexueller Verbindung zwischen Geschwistern unter Strafe gestellt wird, dem für die Unvereinbarkeit des Geschwisterinzestes mit dem traditionellen Bild der Familie eine große Aussagekraft zukommt und der eine weitere sachliche Rechtfertigung in der grundsätzlichen Eignung dieser Handlung findet, über das Zeugen von Nachkommen weitere schädliche Folgen hervorzurufen. Daher stellt der Umstand, dass beischlafähnliche Handlungen und sexueller Verkehr zwischen gleichgeschlechtlichen Geschwistern nicht mit Strafe bedroht sind, andererseits der Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern auch in den Fällen, in denen eine Empfängnis ausgeschlossen ist, den Straftatbestand erfüllt, die grundsätzliche Erreichbarkeit der Ziele des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung und der Vorsorge vor genetisch bedingten Krankheiten nicht in Frage. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Strafnorm erreiche wegen des Strafausschließungsgrundes für Minderjährige (§ 173 Abs. 3 StGB) die Geschwister erst, wenn sie sich typischerweise aus dem Familienverband lösten, weshalb sie zum Schutz der Familienstruktur ungeeignet sei. b) Die angegriffene Norm unterliegt auch im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar kommen in Fällen des Geschwisterinzestes vormundschaftsgerichtliche und jugendwohlfahrtspflegerische Maßnahmen in Betracht. Diese sind gegenüber der Strafbewehrung jedoch keine milderen Mittel gleicher Wirksamkeit. Sie zielen eher auf die Verhinderung und Beseitigung von Normverletzungen und deren Folgen im konkreten Fall; ihnen kommt in der Regel keine generalpräventive und normstabilisierende Wirkung zu. c) Die Strafdrohung ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Der vorgesehene Strafrahmen erlaubt es zudem, besonderen Fallkonstellationen, in denen die geringe Schuld der Beschuldigten eine Bestrafung als unangemessen erscheinen lässt, durch Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgesichtspunkten, Absehen von Straf oder besondere Strafzumessungserwägungen Rechnung zu tragen. Dem Sondervotum des Richters Hassemer liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: § 173 Abs. 2 S. 2 StGB steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang. Die Norm verfolgt schon kein Regelungsziel, das in sich widerspruchsfrei und mit der tatbestandlichen Fassung vereinbar wäre. Eine Berücksichtigung eugenischer Gesichtspunkte ist von vornherein kein verfassungsrechtlich tragfähiger Zweck einer Strafnorm. Auch geben weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzessystematik Hinweise, dass der oder auch nur ein Schutzzweck der Bestimmung gerade in der Wahrung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung liegen könnte. Schließlich findet das Verbot des Geschwisterinzestes seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung auch nicht im Schutz von Ehe und Familie. Unter Strafe gestellt ist lediglich der Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern. Ausgenommen sind alle anderen sexuellen Handlungen zwischen Bruder und Schwester. Nicht erfasst sind auch sexuelle Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen sowie zwischen nicht leiblichen Geschwistern. Wäre die Strafvorschrift wirklich auf den Schutz der Familie vor sexuellen Handlungen angelegt, so würde sie sich auf diese familienstörenden Handlungen erstrecken. Es spricht viel dafür, dass die Vorschrift in der bestehenden Fassung lediglich Moralvorstellungen, nicht aber ein konkretes Rechtsgut im Auge hat. Der Aufbau oder der Erhalt eines gesellschaftlichen Konsenses über Wertsetzungen aber kann nicht unmittelbares Ziel einer Strafnorm sein. Für die mit § 173 Abs. 2 S. 2 StGB verfolgten Ziele bietet die Norm zudem keinen geeigneten Weg. Der Straftatbestand ist mit seiner Beschränkung der Strafbarkeit auf Beischlafshandlungen zwischen Geschwistern verschiedenen Geschlechts nicht in der Lage, den Schutz einer Familie vor schädlichen Einwirkungen durch sexuelle Handlungen zu gewährleisten. Er greift zu kurz, weil er gleich schädliche Verhaltensweisen nicht erfasst und zudem nichtleibliche Geschwister als mögliche Täter nicht einbezieht. Er geht zu weit, weil er Verhaltensweisen erfasst, die sich - aufgrund der Volljährigkeit der Kinder und des damit einhergehenden Ablösungsprozesses von der Familie - auf die Familiengemeinschaft nicht (mehr) schädlich auswirken können. Die Strafbarkeit des Geschwisterinzestes begegnet darüber hinaus verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Verfügbarkeit anderer hoheitlicher Maßnahmen, die den Schutz der Familie in gleicher Weise oder sogar besser gewährleisten können, wie etwa jugendwohlfahrtpflegerische sowie familien- und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen. Schließlich kollidiert die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot. Es fehlt der Norm an gesetzlichen Beschränkungen der Strafbarkeit für ein Verhalten, das keinem der möglichen Schutzzwecke gefährlich werden kann.
Hintergrund des Inzestverbots näher zu beleuchten. ABer eines ist sicher: war Inzest in antiken Zeiten gang und gäbe, so ist er das heute nur noch in unzivilisierten Gesellschaften. Ich denke mal, man hat - auch ohne Genwissenschaften - im Laufe der Jahrhunderte erkannt, dass der Inzest zwischen Menschen eine biologisch nicht vereinbare Paarung darstellt. Anders ist es im Reich der Insekten oder anderer wirbelloser Tiere. Es gibt dort durchaus Arten, denen ein Inzest nichts anhaben kann... Bei der Spezies Mensch ist es genetisch bzw. biologisch nun mal nicht vorgesehen. Eine Frau ab 40 ist hingegen biologisch und genetisch gesehen absolut in der Lage, gesunde Kinder zur Welt zu bringen. Das gebärfähige Alter hat sich im Laufe der Jahrhunderte einfach nach hinten heraus verlängert, parallel zur erhöhten Lebenserwartung. Sacht Schaki, die mit 40 zum ersten Mal ein gesundes Kind zur Welt gebracht hat und mit 42 nochmal und die hierin keinerlei potentiellen Gesetzesverstoß erkennen kann und sich auch schwer verbitten würde, dies in der Zukunft "gesetzlich geregelt" zu wissen ;-) Lg JAcky
Und dann bemühe ich nochmals meinen abwägigen Vergleich : Wie geschützt sind Kinder wenn Mutti bei der Entbindung auf die 50 zugeht (sorry Jacky, Du natürlich nicht) ? Wenn Mutti eigentlich Omi ist ? Wenn Mutti beim Schulabschluß rein alterstechnisch schon in der Gruft liegt ? Sonstige sexuelle Handlungen sind ja erlaubt, außer Beischlaf (im besonderen erfolgreich denn sonst bekommt der Staat ja nix mit und kann nicht abstrafen. Für mich eine Pseudomoral mit gesetzlichem Deckmäntelchen ! Grüßle
"Es geht über meine vorstellungskraft hinaus wie man mit seinem Bruder (immerhin kannten sie sich seit der jugend)in körperlichen kontakt treten kann, für mich ist das (sorry) abartig..." Wieso ist das abartig? Man ist schließlich nicht von Anfang an wie Geschwister miteinander aufgewachsen, und wenn man als Jugendlicher jemanden kennen lernt, mit dem man reden kann und der einen versteht, vielleicht gerade weil er in gewisser Weise ähnliche Erfahrungen machen - dann verliebt man sich... ziemlich natürliche Sache. Aber eben weil es (zufällig) der Bruder/die Schwester ist, sollen diese Gefühle plötzlich "abartig" sein? Das verstehe ich nun wiederum nicht... Oder noch extremer - man lernt sich (wie in diesen schönen grauslichen Kitsch-Filmen) als Erwachsene kennen und bei der Hochzeit wird dann festgestellt, dass der Bräutigam das illegitime Kind des Brautvaters ist oder ähnliches - ist schon ein bisschen schwer zu verstehen, dass dieselben Gefühl deshalb plötzlich "abartig" sein sollen... Und wo zieht man - und als welchen Gründen - seine eigene Grenze, ab wann Gefühle "abartig" sind? In manchen Ländern ist es z.B. verboten und gesellschaftlich geächtet, wenn ein Vetter seine Cousine heiratet, und in anderen Ländern ist das heute noch ein erstrebenswertes Ideal... sind Vetter und Cousine deshalb auch "abartig"? Und diese Grenze bei uns - "penetranter Beischlaf" ist verboten, aber alle anderen grundsätzlich legalen Formen der Sexualität sind auch Bruder und Schwester etc. miteinander erlaubt. Ist auch eine etwas eingewillige Regelung - und geht vielleicht wirklich nur in Richtung "Eugenik" oder weniger Richtung Moral, wenn der "Rest" ja erlaubt ist...
Naja, Bruder und Schwester sind auch biologisch und genetisch gesehen absolut in der Lage, gesunde Kinder zur Welt zu bringen. Sieht man ja am Beispiel. Das Risiko rezessiv vererbbarer Krankheiten erhöht sich natürlich. Aber wie gesagt, dass ist nicht (!) in erster Linie der Schutzzweck des Gesetzes. Und das ginge auch nicht, denn dann müsste ich Menschen mit schweren dominant vererbbaren Krankheiten (Veitstanz etc.) auch verbieten, miteinander zu schlafen, da hier die Gefahr der Weitergabe bei 50% liegt. Wäre der Zweck des Gesetzes der Schutz vor erbkrankem Nachwuchs (so wie 1935), würde es wahrscheinlich gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und wahrscheinlich auch Art. 1 GG (Menschenwürde) verstossen. Es geht also um den Schutz der Familie. Inzest ist verboten, so wie früher der Ehebruch und das Verbot homosexueller Handlungen. Und da hat Hassemer meines Erachtens schon Recht. Wenn es um den Schutz der Familie geht, muss ich doch den AnaIverkehr zwischen Geschwistern ebenso verbieten, wie den Geschlchtsverkehr. Das ist aber nicht der Fall. Das ist schon etwas unlogisch. DIe praktische Bedeutung ist jedenfalls gering. Leider hatte der Mann in diesem Fall keinen Anwalt beim ersten Prozess, dann hätte er dieser hätte ihm geraten, Ejakulationen im Scheidenvorhof zuzugeben um die Schwangerschaften zu erklären (nicht strafbar) und das restliche Sexualleben mit allen anderen Spielarten zu schildern (auch nicht strafbar). Aber, gut, der Schutz der Familie ist im Grundgesetz verankert und wenn es der Gesetzgeber so sieht, sind dem BVerfG auch Grenzen gesetzt. Die sollen ja über Recht, nicht Moral urteilen. Das sollen die Parlamente. Und dann kann jeder seine Meinung haben. Oeli_bene
Man kann auch gesetzestreu schwanger werden: Der Beischlaf erfordert eine Vereinigung der Geschlechtsteile in der Weise, dass das männliche Glied - wenn auch nur unvollständig - in die Scheide eingedrungen ist; bloße Berührung genügt nicht (RG JW 30, 916), ebenso wenig das bloße Einführen des Glieds in den sog. Scheidenvorhof (BGH NJW 59, 1091, Horn/Wolters § 176a RN 3a, M-Schroeder I 181, Tröndle/Fischer § 177 RN 62 ff.; and. BGH 16 175, 37, 154, 46, 176, NStZ-RR 01, 199, MDR 90, 1128, MDR/D 73, 17, Lackner/Kühl 3, Ritscher MK 8 u. näher dazu Dippel LK 22). Eine emissio oder immissio seminis ist nicht erforderlich; auch braucht der weibliche Partner noch nicht geschlechtsreif zu sein (RG 71 130, Dippel LK 25), wie überhaupt die Gefahr einer Empfängnis nicht zu bestehen braucht („Pille“). Den Beischlaf „vollzieht“ auch das Opfer einer Vergewaltigung, sofern nicht wegen vis absoluta eine Handlung entfällt (vgl. 38 vor § 13, Ritscher MK 9; and. Dippel LK 23, Frommel NK 15, Horn/Wolters SK 4); vgl. im Übrigen u. 7. Sonstige sexuelle Handlungen, auch wenn sie beischlafähnlich sind (zB Analverkehr), werden durch § 173 nicht erfasst, obwohl sie für die durch die Vorschrift geschützten Ehe- und Familienbeziehungen ebenso belastend sein können (ebenso Dippel LK 24).
Und das sage ich nicht, weil ich persönlich so spät mein Kind bekommen habe (ich war 22 Jahre), aber ich habe sehr viele Bekannte/Freunde die erst kurz vor oder kurz nach 40 Kinder bekommen konnten. Sei es aus gesundheitlichen Gründen (bei einigen hat es vorher nicht funktioniert) sei es weil sie den Partner erst später kennenlernten etc. Fakt ist, dass doch viele Akademiker erst spät nach 30 Kinder bekommen, weil es vorher mit der Ausbildung garnicht anders zu vereinbaren ist. Sollten die dann alle auf Kinder verzichten - wohl kauf!!! Inzest ist was anderes, das finde ich persönlich auch abartig. LG
wollte ich noch festhalte :-) und ich hatte schon 2 erwachsene Geschwister und einen kleinen Neffen. LG
Soweit ich weiß, liegt das Risiko bei Frauen ab 40 *etwas* darunter: Geschwister haben maximales Risiko auf behinderte Kinder von Anika von Greve-Dierfeld "Heidelberg/dpa. Geschwisterpaare haben aus medizinischer Sicht ein extrem großes Risiko, ein geistig oder körperlich behindertes Kind zur Welt zu bringen. "Die Gefahr ist dann deutlich erhöht und liegt bei 40 bis 50 Prozent", sagte der Chef des Instituts für Humangenetik in Heidelberg, Claus Rainer Bartram, in einem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur dpa. Der Grund dafür sei, dass Geschwister 50 Prozent der Erbinformationen gemeinsam haben. Dadurch sei die Wahrscheinlichkeit groß, dass ein Kind das Gen für eine Erbkrankheit vom Vater und von der Mutter erhält. So könnten zwei Gene mit Defekten aufeinandertreffen und eine Behinderung entstehen. Mutationen in Genen gebe es zwar bei jedem Menschen. Bei gewöhnlichen Elternpaaren könne das gesunde Gen des einen Elternteils jedoch oft das defekte des anderen ausgleichen. Cousins und Cousinen, deren Beziehung oder Heirat juristisch kein Problem darstelle, "haben nur ein Achtel des Erbguts gemeinsam", erläuterte er. Deren Risiko, ein behindertes Kind zur Welt zu bringen, liege bei lediglich sechs Prozent. "Normalerweise, also bei gesunden und nicht verwandten Paaren, ist das Risiko noch kleiner und liegt bei drei Prozent." Rein medizinisch gesehen sei ein Kinderwunsch bei Geschwisterpaaren also eine Risikoabwägung, wie es sie auch für Paare gibt, die mit Erbkrankheiten belastet sind - "das wären dann alles Dinge, die wir in der genetischen Beratung erklären würden", sagte er. Aus kultureller Sicht aber sei ein Inzest-Tabu, so wie es es in unserem Kulturkreis seit Jahrtausenden gebe, sinnvoll - "es soll ja Kinder oder Geschwister vor sexuellem Missbrauch schützen". Insofern sei dieses Tabu eine Leistung - "vermutlich eine kulturelle Leistung, denn die Menschen früher wussten wahrscheinlich nicht, dass auch rein medizinisch gesehen die Gruppen, die unter das Inzest-Tabu fallen, gleichzeitig auch mit Abstand die grösste Risikogruppe hinsichtlich behinderten Nachwuchses sind". Inzest-Tabus gebe es auch in der Tierwelt, zumal bei Tieren, die in Paaren zusammenleben, etwa Vögeln oder auch Primaten. "Hier hat die Natur evolutionär dafür Sorge getragen, dass Inzest nicht vorkommen", sagte Bartram. Bei den Menschen sei das Tabu so fest verankert, dass ein Tabubruch im Regelfall auch nicht vorkomme - "es sei denn bei Nichtwissen um den Verwandtschaftsgrad oder wenn die Betroffenen getrennt aufgewachsen sind". aus: www.mz-web.de am 13.03.08
In der ZEIT wurde das Geschwisterpaar neulich ausführlich portraitiert und über Monate begleitet. Ein sehr interessanter Artikel... Ich muss zugeben, dass ich daraufhin meine Meinung relativiert habe und dass Inzestverbot für überholt halte. Ihr jüngstes Kind hat die Frau aus Angst vor Sanktionierung heimlich zu Hause in der Badewanne entbunden :( Die beiden haben so einen katastrophalen familiären Background und scheinen so gebrochene Persönlichkeiten zu sein, dass eine psychiatrische Betreuung sicher nicht das Schlechteste wäre. Aber was haben solche Leute im Gefängnis zu suchen? Das leuchtet mir nicht ein. Und davon abgesehen hat das Inzestverbot nichts mit dem Behinderungsrisiko eventueller Nachkommen zu tun. Denn auch bei erhöhtem Risiko ist es in Deutschlands NICHT strafbar, sich fortzupflanzen. Hier der Link zu dem Artikel "Das letzte Tabu": http://www.zeit.de/2007/46/Inzest
Hallo! Ich habe den Beitrag jetzt gelesen und da steht doch, dass die Mutter als nicht ganz mündig erklärt ist, sprich sie wird vom Gesetz her schonmal als teilmündig behandelt. Und außerdem wurde ihr das 1 Kind weggenommen, da eine offensichtliche "Überforderung" vorlag. Ich möchte wirklich nicht urteilen, aber ich denke man hätte dem Paar auch Schwierigkeiten gemacht wenn es keine Geschwister wären. Wo ich mich auch noch frage, wieso sie dass überhaupt bekanntgeben, wo sie wissen das es strafbar ist. Sie hätte doch garkeinen Kindsvater angeben müsse. Aber das ist ein anderes Thema. LG
Sie hat es wohl einer Sozialarbeiterin gesagt, diese hat die beiden angeschwärzt und der Richter hat keinen Pflichtverteidiger bestellt. So wie ich die Geschichte gelesen habe (Spiegel oder Zeit) brauchen die beiden Hilfe, keine Strafe.
Nur farge ich mich bei diesem Paar schon immer, wem denn geholfen ist, wenn den beiden die Kinder weggenommen werden, und der Vater im Gefängnis sitzt. Es ist nunmal passiert, vielleicht hätten die beiden gar nicht so viele Kinder bekommen wenn ihnen nicht dauernd die Kinder entzogen wurden. Die Frage die sich bei den beiden nun stellt ist: Wer stellt in Abrede, dass die beiden in der Lage sind ihre nun entstandenen Kinder zu lieben und zu erziehen? Ich finde die ganze Geschichte sehr dramatisch. SChinbar ist die Frau Minderintelligent, was bedeutet, dass ich maximal Hilfe von aussen zugestanden werden sollte. Aber was hat man davon die beiden zu trennen, und ihnen die Kinder wegzunehmen. Ist in diesem Fall das Strafmaß wirklich angepasst?
wieso sollte der mann nicht klagen? er liebt nunmal seine halbschwester, die er erst nach jahren kennengelernt hat. gut, daß kinder entstanden, find ich auch nicht ok, aber nun hat er sich sterilisieren lassen. hier bei uns im ort gibt es auch einen solchen fall. Mutter und sohn steigen zusammen ins Bett. JEDER weiß es, viele haben schon die polizei gerufen, aber immer hört man nur den einen satz: "Bei denen ist hopfen und malz verloren. da machen wir uns die finger nicht mehr schmutzig!" Hier wird es geduldet und dort nicht?
mutter und sohn? nein, das kann und will ich mir nicht vorstellen. das soll es geben?! entsetzte grüsse chatilia
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