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Geschrieben von Strudelteigteilchen am 01.10.2013, 11:20 Uhr

Super, danke euch allen...

Das mit den Mehrheiten ist in D nicht gesetzlich geregelt, das legt die EV selber fest.

Bei der letzten EV für die eine Wohnung meiner Eltern wurde z.B. für einen bestimmten Punkt festgelegt, daß bezüglich dieses Punktes in Zukunft nicht mehr die Eigentumsanteile sondern die Anzahl der Wohnungen für die Mehrheitsermittlung zählen.

Wegen der Beschlußfähigkeit - auch dafür gibt es Regelungen, die man festlegen kann. Bei einer EV ist es üblich, zu zwei EVs hintereinander einzuladen. Die erste ist, zum Beispiel, um 19 Uhr und die zweite Ersatz-EV um 20 Uhr. Um 19 Uhr wird die Beschlußfähigkeit festgestellt, dazu müssen x% der Eigentumsanteile anwesend sein. Wenn die Prozentzahl nicht erreicht wird, wird eine Ersatzversammlung gemacht, die dann auf jeden Fall beschlußfähig ist, unabhängig von den anwesenden Eigentumsanteilen - und die findet eben um 20 Uhr statt. Diese Möglichkeit wurde in der Satzung festgelegt, die sich die Eigentümergemeinschaft gegeben hat. Bei anderen, die ich kenne, muß zu der Ersatzversammlung gesondert eingeladen werden, dann ist sie halt zwei Wochen später. Ich muß jetzt nachdenken - aber irgendwie gab es, soweit ich mich erinnern kann, immer eine Regelung, daß irgendwann auch ohne anwesende Mehrheit Beschlüsse gefaßt werden können.

Das ist so ähnlich wie im Vereinsrecht. Da gibt sich ja auch der Verein eine Satzung. Als ich bei der Gründung des Fördervereins für die Schule dabei war, hat uns der Anwalt auch dringend geraten, in der Satzung festzulegen, was passiert, wenn die Vollversammlung nicht beschlußfähig ist. Auch wir haben dann in die Satzung geschrieben, daß bei fehlender Beschlußfähigkeit innerhalb von drei Wochen eine Ersatzversammlung einberufen wird, die dann unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Einmal mußten wir das dann auch anwenden.

Wenn mangelnde Anwesenheit alles komplett blockieren kann, dann ist halt die Frage, ob man in der Satzung eine "Ausweichmöglichkeit" hinterlegen kann - oder ob der Gesetzgeber einem da keinen Spielraum läßt. In Deutschland hat man den Spielraum, das selber zu regeln.

Übrigens - da muß ich Shinead widersprechen - auch bei der Verteilung der Gemeinschaftskosten. In meiner Berliner Wohnung war festgelegt, daß sich die Bewohner des Erdgeschosses und des Hochparterres nicht an den Kosten für den Fahrstuhl beteiligen müssen. Der Fahrstuhl wurde nachträglich eingebaut und die Eigentümer der Wohnungen unten haben ihre Zustimmung für den Einbau nur zu diesen Bedingungen gegeben - sie hatten ja nix vom Fahrstuhl, warum sollten sie also zahlen? Der Fahrstuhl bekam dann sogar einen eigenen Zähler, um die Stromkosten rausrechnen zu können. Auch da kann die EG das einfach so festlegen, wie sie das möchte - nur einigen muß man sich halt.

 
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