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Geschrieben von Charlie+Lola am 10.10.2018, 11:32 Uhr

Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Darf ich Geld von einem Sparbuch (Sparkasse) abheben wenn ich im Besitz des Sparbuches bin aber ein anderer Name (nicht volljährig) in dem Sparbuch steht?

Und was passiert nachdem dann das Kind volljährig wird? Es hat keine Kenntnisse von dem Sparbuch?

 
40 Antworten:

Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von pauline-maus am 10.10.2018, 11:42 Uhr

soweit ich weiss, darf nur der an das buch, der es angelegt hat oder eben kind mit 18. ausser du bist bei der bank mit eingetragen als bevollmächtigte

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von Jana287 am 10.10.2018, 11:50 Uhr

Du darfst bis zu 2000 Euro im Monat abheben, sofern kein Kennwort oä vereinbart wurde und es sich um ein ganz normales Sparbuch handelt. Die Sparkasse darf an den Vorleger des Sparbuchs auszahlen.
Bei uns gibt's gar keine Sparbücher mehr, sondern Kontoauszüge und eine Sparurkunde - da gilt das nicht, da darf nur der Kontoinhaber, Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter verfügen.
Sobald das Kind 18 ist, darf es selbst entscheiden. Die Vollmacht der Eltern erlischt. Das Kind darf sogar Auskunft verlangen, wofür das Geld verwendet wurde - die Eltern dürfen das Geld der Kinder nicht für eigene Zwecke ausgeben.

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von Charlie+Lola am 10.10.2018, 12:08 Uhr

hat das Kind noch ein Recht auf das Geld wenn was vor dem 18. Lebensjahr abgehoben wurde?
Es ist Geld was nur von einer 3. nicht verwandten Person auf das Sparbuch gezahlt wurde.
Also kein Geld was von Familie oder Kindern selber eingezahlt wurde.

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von lilly1211 am 10.10.2018, 12:13 Uhr

Ja natürlich hat das Kind ein Recht auf das Geld. Es ist das Geld des Kindes, völlig egal wer es eingezahlt hat.

Ich habe zb 4.500 EUR vom Konto meiner Tochter abgehoben und das mit ihr sehr genau besprochen dass das Geld für ihr Zimmer verwendet wird. Die Rechnung des Möbelhauses war in dieser Höhe und natürlich sind zusätzlich eh noch mehr Kosten entstanden. Das Geld wurde ausschließlich von mir eingezahlt, das tut aber nichts zur Sache.

Niemals käme ich auf die Idee Geld der Kinder abzuheben ohne dass klar ist dass dieses Geld für die Kinder verwendet wird.

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Du bist aber die Mutter

Antwort von Charlie+Lola am 10.10.2018, 12:31 Uhr

das war eine ehemalige Freundin. Und laut Sparkassenseiten ist berechtigt Geld abzuheben der das Sparbuch vorliegt.

Habe ich grade auf der Seite der Sparkasse nachgelesen.

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von Kinderland am 10.10.2018, 12:32 Uhr

Einzahlen kann jeder, der das Sparbuch vorlegt.
Abheben kann nur der Besitzer oder eine zuvangsberechtigte(eingertagene) Person. Auf Geld welches vor dem 18.geb.abgehoben wurde, hat das Kind keinen Anspruch.

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Re: Du bist aber die Mutter

Antwort von Jana287 am 10.10.2018, 12:38 Uhr

Eine ehemalige Freundin des minderjährigen Kindes? Würde ich auffordern das Geld zurück zu geben, ansonsten Anzeige bei der Polizei wegen Diebstahl.

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Das denke ich auch.....

Antwort von Charlie+Lola am 10.10.2018, 12:41 Uhr

also wenn das Kind jetzt nach dem 18. Geburtstag Guthaben auf dem Sparbuch hat steht es ihm zu.
Was vor dem 18. Geburtstag abgehoben wurde steht ihm nicht zu. Sehe ich das richtig?

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von Trini am 10.10.2018, 12:42 Uhr

Wenn es keinen Sperrvermerk gibt, kann jeder Geld abheben, der das Buch vorlegt.

Deshalb hatte meine Großtante das Sparbuch, das sie für mich angelegt hat, bis zu meinem 18. geburstag gesperrt.

Inzwischen darf man ein Sparbuch für ein "fremdes" Kind ja gar nicht mehr eröffnen.

Ahne ich richtig? Du hast für dein Patenkind gespart und Muddi hat sich bedient???

Trini

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Re: Du bist aber die Mutter

Antwort von lilly1211 am 10.10.2018, 12:48 Uhr

Das sind doch zwei paar Stiefel!

Gegenüber der Sparkasse berechtigt tatsächlich das Sparbuch zur Auszahlung.

Das heisst aber doch nicht dass das Geld nicht mehr dem Kind gehört!!!! Die Sparkasse prüft ja nicht nach ob das Geld zu Gunsten des Kindes verwendet wurde.

Du musst Anzeige erstatten! Es ist egal ob Mutter oder sonst wer. Das Geld gehört dem Kind und wer es ihm weg nimmt ist ein Dieb.

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Re: Das denke ich auch.....

Antwort von lilly1211 am 10.10.2018, 12:49 Uhr

Nein Himmel! Das Geld steht dem Kind zu. Immer.

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hast du dazu einen Link oder ein Gesetz oder so?

Antwort von Charlie+Lola am 10.10.2018, 12:49 Uhr

….

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Re: hast du dazu einen Link oder ein Gesetz oder so?

Antwort von lilly1211 am 10.10.2018, 12:51 Uhr

Wer hat denn abgehoben? Die Mutter oder die fremde?

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Re: hast du dazu einen Link oder ein Gesetz oder so?

Antwort von Charlie+Lola am 10.10.2018, 12:52 Uhr

die nicht verwandte Geldgeberin, also die einzige Person die da was einbezahlt hat.

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von Leena am 10.10.2018, 12:56 Uhr

Wer hat denn jetzt was von wessen Sparbuch abgehoben?

I.d.R. sind Sparbücher sog. „qualifiziertes Legitimationspapier“ und zwar in Form eines "hinkenden Inhaberpapiers", wenn nichts anderes vereinbart ist. Heißt: Das Kreditinstitut DARF an denjenigen, der ihr das Sparbuch vorlegt, mit schuldbefreiender Wirkung leisten, es MUSS aber nur an den leisten, auf dessen Namen es ausgestellt wurde (kurz gesagt).

Das betrifft jetzt das Verhältnis zum Kreditinstitut, was anderes ist natürlich das Verhältnis zwischen dem Inhaber des Sparbuchs zu demjenigen, der ggf. vorgelegt und das Sparbuch sich hat ausbezahlten lassen.

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Re: hast du dazu einen Link oder ein Gesetz oder so?

Antwort von lilly1211 am 10.10.2018, 12:57 Uhr

Warum erstattest du nicht Anzeige?

Wird sich dann schon klären ob das ok ist.

Das Geld gehört dem Kind. Warum sollte ihm eine x beliebige Person was wegnehmen dürfen?

Wenn ich warum auch immer Zugang zu deinem Konto habe mit Karte und pin darf ich trotzdem nix da klauen und für mich behalten oder?

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Gesetz

Antwort von shinead am 10.10.2018, 13:06 Uhr

Ein Sparbuch ist ein "hinkenes Inhaberpapier" i.S. des § 808 BGB. Das bedeutet, dass die Bank verpflichtet ist die Legitimität des Auszahlers zu überprüfen.

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von shinead am 10.10.2018, 13:07 Uhr

>>Auf Geld welches vor dem 18.geb.abgehoben wurde, hat das Kind keinen Anspruch.

So ein Quatsch! Die Eltern sind lediglich Treuhänder des Geldes der Kinder.

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von ak am 10.10.2018, 13:07 Uhr

Unter 18. darfst Du als Elternteil Geld abheben... ab dem 18. LJ muss eine Vollmacht vorliegen, dass Du Geld abheben darfst.

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von Leena am 10.10.2018, 13:38 Uhr

"Unter 18. darfst Du als Elternteil Geld abheben... ab dem 18. LJ muss eine Vollmacht vorliegen, dass Du Geld abheben darfst."

Klassische Antwort: Kommt darauf an.

Wie gesagt - grundsätzlich, wenn es keine weiteren Klauseln gibt, darf das Kreditinstitut schuldbefreiend an denjenigen auszahlen, der ihm das Sparbuch vorlegt, es muss es aber nicht. Das Kreditinstitut ist damit außen vor - den Rest müssen die Beteiligten unter sich regeln.

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Re: Gesetz

Antwort von Leena am 10.10.2018, 13:44 Uhr

Normalerweise ist die Bank nicht unbedingt verpflichtet:

"Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen."

Sprich: Die Bank kann, muss aber nicht zahlen, und ist im Regelfall nicht verpflichtet, die Legitimität dessen, der sich das Geld auszahlen lassen will, zu überprüfen. Sie KANN aber überprüfen und ggf. die Auszahlung verweigern.

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von ak am 10.10.2018, 13:48 Uhr

Wurde uns so vorgeschlagen. Wir haben jetzt Vollmachten für unseren Sohn. Aber auch er darf jetzt an unsere Konten.

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Wir fassen mal zusammen:

Antwort von desireekk am 10.10.2018, 13:57 Uhr

Hallo,

Wir fassen mal zusammen:

- eine dritte Person hat für dein Kind ein Sparbuch auf den Namen des Kindes angelegt. Damit "gehört" alles auf dem Sparbuch dem Kind (egal ob nun volljährig oder nicht)
- die dritte Person zahlt auf das Sparbuch ein = schenkt dem Kind Geld (egal wie oft und regelmäßig, wir reden hier ja nicht über Schenkungssteuer)
- nun hebt die dritte Person das Geld, das verschenkt wurde, wieder ab (bevor das Kind 18 wurde, was aber eigentlich gar nix zur Sache tut

Richtig?

Also:
- die Bank zahlt (darf) bei einem "normalen" Sparbuch an denjenigen aus, der das Sparbuch vorlegt. Die Bank ist also aus der Haftung "raus".
- nun bleibt die Frage: wer hat Anspruch auf das Geld?

Grundsätzlich das Kind, denn das Geld wurde an dieses verschenkt, es gehört ihm also.

Ihr als Eltern (die die Interessen des noch minderj. Kindes vertreten (müssen) ) könnt nun die Herausgabe des Geldes von der dritten Person verlangen, ggf. vor Gericht.

Hilft das?

Gruss

D

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von Andrea&Würmchen am 10.10.2018, 14:53 Uhr

Leena, für mich die bisher beste Erklärung.

Man muss definitiv zwischen den Rechten und Pflichten der Bank und den (ja eher moralischen) Rechten und Pflichten des Anlegers/Einzahlers unterscheiden. Das Verhalten der ehemaligen Freundin ist definitiv nicht korrekt, aber der Bank kannst Du daraus keinen Strick drehen (und ich vermute fast, der Anlegerin/Abheberin auch nicht - zumindest nicht rein rechtlich. Aber da bin ich mir nicht sicher.).

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von shinead am 10.10.2018, 15:09 Uhr

Es gibt einige Klagen von Kindern gegen ihre Eltern. Die, die ich gelesen habe, sehen die Kinder im Recht. Die Eltern mussten also Schadenersatz leisten.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7622979

https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Coburg_33-S-10404_Zu-den-rechtlichen-Konsequenzen-eines-von-Eltern-auf-den-Namen-ihres-minderjaehrigen-Kindes-angelegten-Sparbuchs-und-Sparbriefs.news1678.htm

Sprich: wer unberechtigt Geld abhebt ist schadenersatzpflichtig.

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Re: Wir fassen mal zusammen:

Antwort von Jana287 am 10.10.2018, 15:12 Uhr

Geschenkt ist geschenkt, wieder holen ist gestohlen.
So wuerde ich das sehen.

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von Trini am 10.10.2018, 15:59 Uhr

War das Sparbuch jemals in eurer/des Kindes Hand?

Schon vor 21 Jahren konnte der Patenonkel unseres Sohnes nämlich kein Sparbuch auf dessen Namen einrichten. Er hat sich dann für ein Depot entschieden - das ging mit unserer Unterschrift.

Habe hier einen passenden Link gefunden:
https://www.ferner-alsdorf.de/zivilrecht__sparbuch-auf-fremden-namen__rechtsanwalt-alsdorf__17570/

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von Jana287 am 10.10.2018, 16:02 Uhr

Sie schreibt doch im ersten Post, dass der Name des Kindes als Kontoinhaber im Sparbuch steht.

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In meinem Link....

Antwort von Trini am 10.10.2018, 16:10 Uhr

geht es in der Rechtsprechung um genau diesen Fall.

Trini

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von Andrea&Würmchen am 10.10.2018, 17:38 Uhr

Danke für die Links, muss ich mir später mal in Ruhe durchlesen.

Was ich mich aber frage (ohne die Urteile jetzt gelesen zu haben): Darf ich meine Meinung nicht ändern? Ich kann doch für ein 10-jähriges Kind ein Sparbuch eröffnen und fleißig einzahlen, weil das Kind ach so wohlgeraten ist. Dann, mit 16/17 baut es echten Bockmist und meine Motivation, dem Schatzi von einst was Gutes zu tun, geht gegen Null. Darf ich dann trotzdem nicht über das Geld verfügen? Oder hätte ich so schlau sein müssen, das Geld auf meinen Namen anzulegen?

Solange weder Kind noch Eltern oder sonstjemand von dem Konto wissen, ist es ja eigentlich wurscht: Wo kein Kläger, da kein Richter...

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ICH LESE ES SO RAUS

Antwort von Ellert am 10.10.2018, 18:07 Uhr

Frau X hat ein Sparbuch angelegt auf den Namen eines Kindes
vor der Volljährigkeit hebt sie es aber ab weil sie es nichtmehr möchte für das betroffene Kind oder ?

je nach Sachverhalt könnte ichd ie Frau verstehen
sie hat das geld ansgespart und das Kind würde es verkiffer versaufen oder verspielen...

Rechtens ? Keine Ahnung
Sparkasse darf es rausgeben
aber ob das Kind das einklagen kann wieder zu bekommen ?

dagmar

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umd as als Schenker zu vermeiden muss man es auf sich selbst anlegen

Antwort von Ellert am 10.10.2018, 18:11 Uhr

und ggf nach dem eigenen Tode das dem Kind überschreiben
so hatten es meine Eltern gemacht mit den Kindern.
Und ich halte das für sinnvoll
geld anzusparen für einen guten Zweck wie die Ausbildung und ein Kind entwickelt sich ggf in eine andere ggf kriminelle Richtung
dann ist das angesparte geld sofort unnütz weg -
darum auf eigenen Namen nur ansparen
das hat die gute Tante wohl versäumt ?

dagmar

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Re: Das denke ich auch.....

Antwort von Kinderland am 10.10.2018, 19:16 Uhr

Da er keine Kenntnis von dem sparbuch hat, kannst du das Geld verwenden. Dazu gibt es sogar gesetzliche Regelungen. Wenn er davon weiß, fungiert ihr nur als Verwalter. Ihr müsst das Geld dann für ihn verwenden. (Möbel, Klamotten, Führerschein....)

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Re: zum nachlesen

Antwort von Kinderland am 10.10.2018, 19:18 Uhr

tagesgeld.info/ratgeber/ersparnisse-der-kinder

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von Felica am 10.10.2018, 20:07 Uhr

Das kommt darauf an wie genau das angelegt wurde. Konto auf Namen des Kindes, ohne Bevollmächtigten, dann darf da niemand dran. Mit Bevollmächtigen, dann durchaus solange das Kind noch keine 18 Jahre alt ist. bevollmächtigter bedeutete dabei nicht wer es einspart, sondern zu wessen Händen es geht.

Bis vor ein paar Jahren war das noch anders, da hat sich aber irgendwann um 2005-2010 tiefgründige Änderungen Bankenwesen ergeben. Früher konnten Großeltern, Paten, ect noch Konten anlegen, auch ohne Einverständnis der Eltern. Da ging das also. Seitdem ist aber die Zustimmung der Eltern zwingend nötig. Und einfach so an das Sparvermögen darf dann auch der nicht mehr der das mal angespart hat. rechtlich ist das ein Geschenk an das Kind. Logischerweise darf man solche Geschenke dann nicht einfach wieder abheben.

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von Jana287 am 10.10.2018, 20:09 Uhr

Aber die bereits eingezahlten Beträge sind doch schon geschenkt, gehören also dem Kind. Du darfst Deine Meinung ändern und die Geldgeschenke einstellen, aber nicht bereits Geschenktes zurückholen.
Ohne das Wissen der Eltern bzw des Kindes kannst Du kein Konto anlegen, die Bank verlangt immer eine Geburtsurkunde und die Einwilligung der Sorgeberechtigten bei der Anlage eines Sparbuchs.
Tatsächlich bleibt nur die Alternative, das Konto auf den eigenen Namen anzulegen, Erträge selbst zu versteuern und das Geld dann erst zum gewünschten Zeitpunkt zu schenken.

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Re: zum nachlesen

Antwort von Jana287 am 10.10.2018, 20:18 Uhr

"Anders sieht es aus, wenn ein Kinderkonto ohne das Wissen der Kinder selbst eröffnet wurde. Über das auf diesem Konto angelegte Geld kann der Kontoinhaber dann je nach Wunsch und Willen verfügen, es ist sein Geld, er ist letztendlich derjenige, der das Verfügungsrecht für das Konto hat."

Darauf beziehst Du Dich?
Nur weil das Kind vom Konto nichts weiss, ist noch lange nicht der Sparer Kontoinhaber! Kontoinhaber ist der, der namentlich in der Sparurkunde genannt ist!
Vermutlich geht es hier um den Fall, dass der Sparer auch Kontoinhaber ist und das Konto nicht auf den Namen des Kindes angelegt hat.

Also Oma eröffnet auf ihren Namen ein Sparkonto und denkt sich hier spare ich für den Max, erzählt ihm aber nicht davon. Wenn sie sich dann umentscheidet, darf sie das, weil das Konto auf ihren Namen läuft und Max gar nichts davon wusste.

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Re: Hat das OLG bereits entschieden

Antwort von cube am 11.10.2018, 8:50 Uhr

Das hat das OLG bereits mal entschieden. Es wird unterschieden zwischen einem Sparbuch, auf das nur derjenige, der es eröffnet hat, einzahlt oder ob es eines ist, auf das mehrere Personen für das Kind einzahlen.
Zahlt also zB nur die Mutter ein, ist es sozusagen ihr Geld und sie kann darüber auch verfügen.
Zahlen mehrere Personen ein wird dies als klares Anzeichen dafür gewertet, das dieses Geld für Dady Kind bestimmt ist. Die Mutter darf darüber nicht mehr frei verfügen, es sei denn, das Geld wird nachweislich für das Kind verwendet oder mit dessen Einverständnis.
Im Zweifelsfall muss es zurück gezahlt werden.
Wird das Kind volljährig, wird es selbst zum Verwalter des auf seinen Namen eingerichteten Sparbuches/Konto.

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Re: Hat das OLG bereits entschieden

Antwort von cube am 11.10.2018, 9:00 Uhr

Heißt für deinen Frage: ist es im Namen des Kindes angelegt und es hat wirklich nur diese eine Person eingezahlt, kann diese Person über das Geld verfügen/über den Verwendungszweck verfügen.
Zahlen auch andere Personen auch nur hin und wieder (Geburtstag oä.) ein, darf dieses Geld nur für das Kind verwendet werden bzw. mit dessen Einverständnis (je nach Alter).
Ansonsten muss dieses Geld zurück gezahlt werden. Und das Kind wird davon Kenntnis erhalten, da das Sparbuch ab der Volljährigkeit an es selbst übergeht und es die Kontobewegungen einsehen kann.

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Re: Für mich aktuell - Thema Sparbuch

Antwort von shinead am 11.10.2018, 10:11 Uhr

Wenn Du die Übergabe eines Sparbuchs davon abhängig machst, ob das Kind wohlgeraten ist oder nicht, dann solltest Du das Geld auf Deinen Namen anlegen und erst kurz vor dem 18. Geburtstag das Geld transferieren.

Du darfst es nicht einfach abheben.

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