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von Leena  am 14.09.2018, 8:45 Uhr

Das Urteil des LG Cottbus vom 09.06.2017

Falls es Dich wirklich interessiert, kannst Du ja mal das Urteil selbst lesen, findet man prima im Internet:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/4ts/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE251872017&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

"Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes gemäß § 211 StGB kam hingegen nicht in Betracht. Der Angeklagte handelte nicht aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB.

Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig" sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass, Rache und/oder Eifersucht kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außerstande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen frei zu machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH Urteil vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13 m. w. N., zitiert nach juris).

Da bei der objektiven Bewertung eines Beweggrundes als niedrig der Maßstab den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft, in der der jeweilige Täter lebt und vor deren Gericht er sich zu verantworten hat, hier also der Bundesrepublik Deutschland, zu entnehmen ist (vgl. nur BGH NJW 2004, 1466), hat die Kammer das Vorliegen dieses Mordmerkmals bejaht. Die Gesamtwürdigung der Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit, insbesondere das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, die Vorgeschichte und die Beziehung zwischen dem Angeklagten und ... sowie das Verhältnis zwischen vorherrschendem Tatmotiv und sonstigen Beweggründen hat zweifelsfrei ergeben, dass das Motiv für die Tötung nach allgemein sittlicher Anschauung verachtenswert ist und auch auf tiefster Stufe steht.

Der Angeklagte hat seiner Ehefrau praktisch das Lebensrecht abgesprochen, weil er der festen Ansicht war, dass diese ihm untreu sei und ihn verlassen wolle. Er sah sich aufgrund dieses Verhaltens in seiner Ehre verletzt.

Jedoch hat die Kammer Zweifel daran, dass der Angeklagte subjektiv in der Lage war, die Umstände, die diese Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachten, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufzunehmen sowie dazu fähig war, diese gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern."

 
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