Übertragung des 3. Elternzeitjahres zustimmungspflichtig?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Übertragung des 3. Elternzeitjahres zustimmungspflichtig?

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine Frage zur Anmeldung bzw Übertragung der Elternzeit. Unser Kind wurde im Oktober 2013 geboren, und ich habe im Anschluss an die Mutterschutzfrist zwei Jahre Elternzeit genommen(1jahr davon in TZ). Derzeit befinde ich mich nicht in Elternzeit da meinem TZ-Wunsch für ein weiteres Jahr von mind 25 oder 30h nicht zugestimmt wurde. Nun habe ich ja theoretisch noch Anspruch auf ein 3. Jahr. Muss ich etwas beachten um den Anspruch auf das 3. Elternzeitjahr nicht zu verlieren? Soweit ich informiert bin ist die Übertragung nach dem 3. Geburtstag Zustimmungspflichtig?! Kann das 3. elternzeitjahr mit TZArbeit noch vor dem 3. Geburtstag angetreten werden und nach dem 3. Geburtstag ohne Zustimmung weiterlaufen? Ich muss leider davon ausgehen dass mein Arbeitgeber nicht erfreut über eine Übertragung wäre und rechne mit einer Ablehnung. Wäre es möglich die verbleibende Elternzeit auch nach Geburt eines 2. Kindes zu nehmen ohne TZ( Termin läge dann aber nach dem 3. Geburtstag von Kind 1)? Welche Fristen zur Einreichung müssten hier eingehalten werden? Danke & Schöne Grüße!

von Janeiro am 27.04.2016, 00:18



Antwort auf: Übertragung des 3. Elternzeitjahres zustimmungspflichtig?

Hallo, ja, ist zustimmungspflichtig - der AG kann ohne Gründe ablehnen, sobald es über den dritten Geburtstag hinasugeht. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.05.2016



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