Guten Tag Frau Bader,
ich hoffe Sie können mir mit einem fachlichen Rat weiterhelfen.
Derzeit bin ich im 3. Elternzeitjahr (Ende 04/2017, 2.Kind). Bei meinem AG steht es wirtschaftlich schlecht, weshalb er mich nicht einmal TZ beschäftigen kann. Eigentlich wollte ich schon Ende 2015 wieder einsteigen, nach einer Hängepartie konnte ich Anfang 2016 wenigstens für 4 Monate auf 450 Euro beim AG arbeiten, dann ging die Arbeit aus.
Mit Zustimmung meines AG habe ich im Juli 2016 bei einem anderen AG angefangen. Leider stellt sich diese Stelle für mich als Fehlgriff heraus, (falscher Fachbereich/keine Auslastung bzw. adäquate Aufgabe). Dieser Zustand ist für mich sehr unbefriedigend, weshalb ich auch schon meine Stunden von 20 auf 15 reduziert habe. Was für mich keine Lösung ist, da ich das Gehalt in der 6. Steuerklasse versteuern "darf" und wir das zweite Gehalt aufgrund Hausbau dringend brauchen.
Es ist zu erwarten, dass bei meinem Hauptarbeitgeber wohl auch nach offiziellem Ende meine EZ keine Stelle bzw. Arbeit für mich da sein wird. (Hauptauftraggeber weggebrochen und es gibt nur kleinere Aufträge).
Nun meine Überlegung, ich beende das Hauptarbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag evtl.mit Abfindung (sicher verhandelbar). Ebenso kündige ich das Nebenarbeitsverhältnis und stelle mich danach dem AA sowie die AM zur Verfügung. Kann ich dann für eine Übergangszeit ALG 1 erhalten?
Wäre dieser Schritt ein gangbarer ohne besondere rechtliche Nachteile für mich? Da ich ohnehin davon ausgehe, nach Ende der EZ eine betriebsbedingte Kündigung zu erhalten.
Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung!
Carrie
von
Carrie38
am 22.09.2016, 16:11
Antwort auf:
Arbeitsverhältnis in EZ auflösen oder nicht? Verbesserte Chancen auf neue Stelle
Hallo,
1. Lohnsteuerklasse 6 doch nur, wenn weitere Einkünfte beim Hauptarbeitgeber
2. Der Job beim neuen Ag wird doch auf die EZ befristet sein. Wenn der neue Ag Sie jedoch weiter beschäftigen würde, bekommen Sie bei Kündigung vom alten AG eine Sperre
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.09.2016
Antwort auf:
Arbeitsverhältnis in EZ auflösen oder nicht? Verbesserte Chancen auf neue Stelle
Du wirst dann wegen Eigenkündigung eine Sperre bekommen beim Arbeitsamt.
Betriebsbedingte Kündigung vom AG wäre da besser.
von
Sternenschnuppe
am 22.09.2016, 16:42
Antwort auf:
Arbeitsverhältnis in EZ auflösen oder nicht? Verbesserte Chancen auf neue Stelle
Es ist eher so, wenn Dein AG keine Arbeit für dich hat nach deiner EZ dann muss er dir kündigen. Kündigst Du, bekommst Du Sperre beim Amt.
Was ich nicht verstehe ist warum Du dein Gehalt mit LS6 versteuern musst. da würde ich mal schleunigst nachfragen beim Finanzamt. Dein eigentliches Arbeitsverhältnis beim AG ruht ja wegen EZ. Entsprechend müsstest Du, wenn Du TZ oder Mini woanders machst das normal versteuern müssen. Steuerklasse 6 gilt ja nur wenn Du einen Hauptarbeitgeber hast bei dem Du verdienst (was ja eben aktuell nicht der fall ist) und zudem Nebeneinkünfte. Kann mcih da aber irren, also nagel mich nicht fest. Höre ich halt zum ersten mal.
Mitglied inaktiv - 22.09.2016, 18:04
Antwort auf:
Arbeitsverhältnis in EZ auflösen oder nicht? Verbesserte Chancen auf neue Stelle
Der AG kann aber nicht kündigen, solange sie in Elternzeit ist.
von
Strudelteigteilchen
am 22.09.2016, 19:39
Antwort auf:
Arbeitsverhältnis in EZ auflösen oder nicht? Verbesserte Chancen auf neue Stelle
Und muss dann die Küdigungsfrist einhalten und zahlen. Sie arbeiten.
Dann gibt es aber keine Sperre beim Amt.
von
Sternenschnuppe
am 22.09.2016, 19:58
Antwort auf:
Arbeitsverhältnis in EZ auflösen oder nicht? Verbesserte Chancen auf neue Stelle
Danke für die Antworten.
Der Personaler meines Haupt-AG meinte, während der EZ müsste der neue AG mich als Nebenbeschäftigung anmelden, deshalb die Klasse 6. Habe keine Einkünfte mehr bei AG Nr. 1, bin nur EZ gemeldet.
Der Haupt-AG hat darauf bestanden wegen der Meldung usw. ?!
Mein Problem ist, beim neuen AG will ich nicht bleiben, der Job ist einfach nicht der Richtige für mich. Und der alte AG wird mir - voraussichtlich aufgrund mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit - spätestens bei Wiedereintritt kündigen.
Wenn ich mir jetzt wieder etwas neues suche, stehe ich am gleichen Ausgangspunkt. Alles sehr komplex.
Vielen Dank für die Antworten.
von
Carrie38
am 02.10.2016, 21:03