Frage: Beschäftigungsverbot

Hallo, Ich arbeite im Altenheim, 3-4 mal die Woche muss Ich 16 Zimmer und 2 grosse Küchen gründlich Reinigen, den Rest der Woche helfe Ich beim Duschen, Anziehen, Essen zubereiten was nicht schlimm ist... Zu meiner Frage. Mir wird sehr oft schwindelig bei der Arbeit, Ich muss die genannte Zimmeranzahl plus die Küchen in 2 1/2 -3 Std geschafft haben, nicht alle Zimmer sind angenehm zu Reinigen, deswegen muss Ich in solchen Zimmer auch reines Desinfektionsmittel benutzen... Ein spezieller Bewohner ist ziemlich Aggressiv wen Ihm etwas nicht passt. Und der Infektionsgefahr kann Ich auch nicht aus dem Weg gehen,da meine Chefin nicht bereit ist mich wo anderst hin zu versetzen. Ich habe nach dem Arbeiten öfters Unterleibsziehen und während dem Arbeiten öfters mal Kreislaufprobleme vobei mir kurz schwarz von den Augen wird, mir total heis wird und Ich das Gefühl habe mein Herz würde Rasen. Ich bin in der 6/7 Woche. Mein FA meinte, meine Chefin müsste mich wo anders hin versetzten, dies ist aus Ihrer Sicht aber nicht möglich. Sie hatten mir bei meiner Letzten Frage eine Seiten Link dazu gefügt, wegen Gründe eines Beschäftigungsverbot in Pflege und Altenheime, dort stand auch das Reinigungs-Desinfiktionsmittel ein Risiko seien bei häufigem Kontakt, so wie die Infektionsgefahr. Können Sie mir vielleicht einen Rat geben? Was sagen Sie dazu? Liebe Grüße, Entschuldigen sie den langen Text, Danke im Vorraus

von JungeMamix3 am 04.03.2014, 20:40



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Hallo, ebenso wie für Mitarbeiterrinnen eines Alten und Pflegeheimes gelten auch für Mitarbeiterinnen eines Reinigungsdienstes die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes. Diese sind hier nicht weniger streng. Sofern durch den Arbeitgeber nicht sichergestellt werden kann, dass diese Bedingungen nicht eingehalten werden können und dabei auch kein alternativer Beschäftigungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, könnten die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot vorlegen. Sofern der Vorgesetzte oder der Arbeitgeber sich hier nicht einsichtig zeigt, wird das örtliche Gewerbeaufsichtsamt hier erfahrungsgemäß relativ schnell zur Klärung der Situation beitragen können. Die entsprechenden Adressen können Sie über das Internet erfragen. Weitere hilfreiche Antworten auf Ihre Frage hat sicher unsere Juristin, Frau Bader unter der Adresse http://www.rund-ums-baby.de/recht/ Liebe Grüße VB

von Dr. med. Vincenzo Bluni am 05.03.2014



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