Hallo liebe Fr Bader,
da mein Arbeitgeber in der Schwangerschaft von meinem 1. Kind versucht hat mich zu kündigen, bin ich sehr verunsichert und habe gleich mehrere Fragen.
zur Situation mein Sohn ist im Januar 2014 geboren und mein Arbeitgeber hat versucht mich zu Kündigen das ging soweit bis im Dezember 2013 die Kündigung vom Regierungspräsidium abgewiesen wurde. Nun bin ich 3 Jahre in Elternzeit und wieder schwanger vorraussichtlicher Entbindungstermin ist der 28.05.2015
1.besteht nun die gleiche Meldeplicht für die Schwangerschaft beim Arbeitgeber wie wenn ich arbeiten würde? Und sollte ich aufgrund der Probleme mit meinem Arbeitgeber etwas beachten?
2.wie ist dass mit meiner Elternzeit ich habe gelesen ich könnte passend die Elternzeit von Kind 1 beenden und gleich in den Mutterschutz von K2 gehen und die verbleibende Elternzeit von K1 dann an die Elternzeit von K2 dran hängen, geht das tatsächlich so einfach?Muss mein Arbeitgeber dem zustimmen oder muss er nur darüber informiert werden?
3.Wie ist es mit dem Elterngeld von K2 werden zu der Berechnung tatsächlich die 12 Monate vor der Geburt von K1 genommen?
4. gibt es noch rechtliche Dinge die ich nicht bedacht habe auf die ich achten sollte?
vielen vielen lieben Dank schon einmal im vorraus
MfG Ni_Sy
von
Ni_Sy
am 10.10.2014, 15:45
Antwort auf:
Problematisches Arbeitsverhältnis und in Elternzeit nun wieder Schwanger
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Das BV spielt nur eine Rolle, wenn Zeit zwischen dem off. Ende der 1. EZ und dem 2. Mutterschutz liegt
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.10.2014