Hallo Frau Bader, danke für die Rückmeldung,
eine Rückfrage zu Ihrem Beitrag habe ich dennoch, wie genau definiert man
"unbillig"? Ein Einsatzmöglichkeit am Boden oder ahnliches besteht vom jetzigen AG nicht, was meinen Sie mit anderen Möglichkeiten? Möglichgkeiten / Verpflichtung auch andere Stellenangebote vor Ort anzunehmen? Bin ich verpflichtet jeder möglichen Arbeit hier vor Ort nachzugehen, die sich besser mit den Tagsüberbetreuungsmöglichkeiten vereinbaren lassen?
Danke nochmals BEGE
von
bege
am 16.10.2014, 21:54
Antwort auf:
Nochmals: Betreuungsunterhalt über das 3. jahr hinaus für Flugbegleiterin
Hallo,
jede Arbeit nicht - eben jede zumutbare - Nach Ausbildung und Höhe des Lohnes.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.10.2014
Antwort auf:
Nochmals: Betreuungsunterhalt über das 3. jahr hinaus für Flugbegleiterin
Sorry hier nochmal die Ursprungsfrage:
Guten Tag Frau Bader,
ich habe mich im Netz schlau gemacht, dennoch habe ich eine Frage an Sie, ich versuche es kurz zu schildern:
Alleinerziehende ledige Flugbegleiterin in Elternzeit
Vaterschaft anerkannt, vater leistungsfähig
ich plane am dem 2. Lebensjahr eine 50%Teilzeit anzunehmen, wenn der Vater sich in die Betreuung ( Übernachtbetreuung) mit einbringen wird (keine passenden Betreuunsgangebote vor Ort)
Wie sieht es mit Betreuungsunterhalt für mich nach dem 3. Lebensjahr aus, wenn keine geeignete Betreuungsmöglichkeit ( über mehrere Tage und Nächte) gewährleistet werden kann?
Bin ich verpflichtet jeglicher Arbeit, also auch ein Job hier vor Ort ( Kind dann in der Tagesbetreuung möglich) nachzugehen? Ist der vater dann noch zum betreuungsunterhalt verpflichtet, wenn ich vorerst "nur" einer Teilzeittätigkeit nachgehe oder kann er mich dann ans Amt verweisen? (wohngeld beantragen etc)
Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Bege
von
bege
am 16.10.2014, 21:57