Guten Tag Frau Bader.
Ich habe nach meinem 1. Kind 3 Jahre Elternzeit beantragt. Diese geht noch bis 11.02.16
Seit März 14 (2. Jahr der Elternzeit) arbeite ich in meinem alten Job aber nur in einem Minijob.
Bei der Krankenkasse bin ich momentan beitragsfrei weiterversichert da ich ja in Elternzeit bin.
Ab Mitte April 15 bin ich wieder im Mutterschutz.
1. Bekomme ich denn dann auch wieder Mutterschaftsgeld von Krankenkasse und Arbeitgeber? Oder wo anderst her?
2. Wie funktioniert das mit der restlichen Elternzeit und der neuen Elternzeit?
3. Wie wird das Elterngeld berechnet? Bekomme ich den Mindestsatz oder wird da auch der Lohn von vor der ersten Schwangerschaft mitamgerechnet?
MfG sk83
von
sk83
am 03.11.2014, 15:16
Antwort auf:
elternzeit mutterschaftsgeld minijob
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG vom vollen Lohn.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.11.2014