Hallo,
ich hoffe Sie können mir weiter helfen.
Unser 1. Kind kam Ende April 2021 zur Welt.
Ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt.
Seit dem 1. Geburtstag arbeite ich wieder Teilzeit (Angestellte öffentlicher Dienst) Es wurde ein Teilzeitvertrag für die Dauer der Elternzeit bis Ende April 2024 erstellt.
Eine Klausel besagt der übliche Vollzeitvertrag bleibt unberührt.
Wir planen nun Kind Nummer 2.
Elterngeld wird ja dann aus der Teilzeitbeschäftigung errechnet.
Aber wie verhält es sich mit den Mutterschaftsleistungen? Erhält man diese dann vom Vollzeitgehalt (vor dem 1. Kind)?
Bis wann müsste Kind 2 auf die Welt kommen damit dies so funktioniert?
Vielen Dank für Ihre Hilfe :)
Viele Grüße
Julia
von
Julia3309
am 25.05.2023, 20:34
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld während Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.05.2023
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld während Elternzeit
Hallo,
du kannst zu Beginn des Mutterschutzes die EZ beenden (Zweizeiler, schriftlich mit Datum des Mutterschutzbeginns reicht eigentlich) und dein ruhender Vertrag tritt wieder in Kraft. Du bekommst dann während des Mutterschutzes dein Gehalt laut Vertrag.
Danach kannst du wieder EZ nehmen, wenn du möchtest. Entweder erst von Kind 1 aufbrauchen oder auch direkt von Kind 2.
Solange du in EZ bist, kannst du zum Mutterschutz diese beenden. Da gibt es keine Frist.
von
sneram
am 26.05.2023, 11:16
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld während Elternzeit
Wenn der Mutterschutz noch während der Elternzeit beginnt, kannst du diese dafür beenden. Dann gibt es das Mutterschaftsgeld nach alten Vertrag
Beginnt der Mutterschutz erst nach der Elternzeit kommt es auf den dann geltenden Vertrag an. Vollzeit oder mit weniger Std. . Dann gilt das
von
MamaausM2
am 26.05.2023, 11:59