Hallo Frau Bader,
der voraussichtliche Geburtstermin meines Kindes ist am 18.1.2017. Wir haben im Juni 2016 geheiratet, sodass ich ab Juli die Steuerklasse III erhalten habe. Mein Mutterschutz begann am 07.12.2016. Ich würde gern auf die Ausklammerung des Monats Dezember bei der Berechnung des Elterngeldes verzichten, dann war ich volle 6 Monate in der Steurklasse III. Welcher Teil des Gehaltes wird dann in die Berechnung für den Monat Dezember mit einbezogen, nur die 6 Tage mit vollem Gehalt oder der Lohn des Monats minus des Mutterschatsgeldes der Krankenkasse? Danke für ihre Hilfe!
von
marieka
am 11.01.2017, 21:36
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Berechnung Elterngeld
Hallo,
Frau Bader schreibt immer 7 Mo., weil von 12 Mo. mehr als 6 Mo. 7 sind.
Hier liegt ja eine Ausnahme vor, denn es gibt ja drei LStK
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.01.2017
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Berechnung Elterngeld
Es reicht leider eh nicht.
Es müssen mehr als 6 Monate sein.
von
Sternenschnuppe
am 11.01.2017, 22:04
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Berechnung Elterngeld
Ich dachte bei 6 Monaten Klasse I und 6 Monaten Klasse III, also ausgeglichener Monatsanzahl zählt die zuletzt vorherrschende Steuerklasse?
von
marieka
am 11.01.2017, 22:21
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Berechnung Elterngeld
Nein, Frau Bader antwortet dazu regelmäßig dass es die überwiegende Zeit sein muss. Sie schreibt immer 7 Monate.
von
Sternenschnuppe
am 12.01.2017, 07:16
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Berechnung Elterngeld
Dazu aus der Boschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit" vom Familienministerium, 2016, Seite 35:
"Galten die Abzugsmerkmale in der gleichen
Zahl der Monate, wird das Merkmal zugrunde gelegt, das
zuletzt galt."
"Abzugsmerkmale" = Steuerklasse
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 12.01.2017, 09:38
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Berechnung Elterngeld
Hm, wieso schreibt Frau Bader dann immer 7 ?
Aber die Broschüre wird es wissen.
Wieder was gelernt :-)
von
Sternenschnuppe
am 12.01.2017, 10:14
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Berechnung Elterngeld
Eigentlich...oder?....stehts auch im BEEG:
§ 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit:
(3) Grundlage der Ermittlung der (...) Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen (...) erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen (...) eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. (...)."
Ich versteh es so, dass eigentlich immer die Steuerklasse aus der letzten Aberechnung genommen wird, es sei denn, es sind mindestens 7 Monate mit einer anderen Steuerklasse.
(Wenn im Bemessungszeitraum natürlich mehr als 2 Steuerklassen liegen, dann braucht es keine 7 Monate)
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 12.01.2017, 23:13