Frage:
Berechnung Elterngeld und Beschäftigungsverbot
Hallo Frau Bader,
Ich befinde mich aktuell noch in Elternzeit mit meinem ersten Kind. Diese geht bis Mai und dann hätte ich in teilzeit arbeiten müssen. Allerdings bin ich jetzt erneut schwanger und mein Chef erteilt mir nach der Elternzeit sofort das BV. Nun habe ich gehört, ich würde während des BV das selbe Geld bekommen wie vor der ersten Schwangerschaft, da ich zwischenzeitlich nicht gearbeitet habe. Genauso dass für das 2. Elterngeld der Berechnungszeitsraum von vor der 1. Schwangerschaft hergenommen wird.
Stimmt das?
Ich hoffe Sie können mir weiter helfen!
Vielen Dank!
Liebe Grüße
Maikind22
von
Maikind22
am 20.04.2023, 19:01
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld und Beschäftigungsverbot
Hallo,
nein. Sie bkeommend en Lohn, den Sie ohne BV erhalten würden. Also TZ.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.04.2023
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld und Beschäftigungsverbot
Beide Aussagen stimmen nicht.
Beim zweiten Kind zählen ja auch die 12 Monate vor Mutterschutz. Monate mit Elterngeld (bis max. 14 Monate) und Monate mit Mutterschaftsgeld werden nicht berücksichtigt.
Du kannst kein Vollzeit BV erhalten, wenn du eigentlich nur Teilzeit wegen fehlender Kinderbetreuung arbeiten würdest
von
MamaausM2
am 20.04.2023, 19:14
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld und Beschäftigungsverbot
Ja das dachte ich mir, wollte nur auf nummer sicher gehen!
Zwecks dem elterngeld, heißt es werden die Monate von Beginn des Bv bis Mutterschutz berücksichtigt und die restlichen Monate dann vor der ersten elternzeit um auf die 12 Monate zu kommen?
Danke!
von
Maikind22
am 20.04.2023, 20:55
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld und Beschäftigungsverbot
Wann wurde das erste Kind denn geboren und wie lange hattest du Elternzeit und wie lange hast du Elterngeld bezogen?
Wann ist der ET des neuen Kindes?
von
3wildehühner
am 20.04.2023, 21:27
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld und Beschäftigungsverbot
Das 1. Kind wurde am 7.5.22 geboren, elternzeit geht bis 7.5.23 und auch das elterngeld habe ich solange bekommen. ET für Nr 2. Ist 10.10.23
von
Maikind22
am 21.04.2023, 10:11
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld und Beschäftigungsverbot
Wenn ET am 10.10 beginnt, ist der Beginn Mutterschutz im August, zählt der Mai bis Juli 23 und der Rest vom ersten Kind. Beginnt der Mutterschutz erst im sept, zählt dein Teilzeit August zum Elterngeld.
Du kannst ja die Monate mit Mutterschaftsgeld und Monate mit Elterngeld ausklammern lassen.
Arbeitest du ab Mai Teilzeit in Elternzeit? Oder ist der Vertrag dauerhaft geändert auf Teilzeit? Wenn Teilzeit IN Elternzeit kannst du die Elternzeit zum neuen Mutterschutz beenden. Dann gibt es aus Vollzeit das Mutterschaftsgeld, ansonsten nach Teilzeit
von
MamaausM2
am 21.04.2023, 10:58
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld und Beschäftigungsverbot
Ich würde ab Mai in teilzeit arbeiten, die Elternzeit ist dann vorbei.
Danke für eure Hilfe!
von
Maikind22
am 21.04.2023, 11:54
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld und Beschäftigungsverbot
Hallo,
Ich würde sogar sagen, dass für die Berechnung des neuen Elterngelds nur die Monate Juni und Juli mit Teilzeit-Gehalt genommen werden, die restlichen Monate mit VollzeitGehalt von vor der ersten Elternzeit.
Im Mai 2023 hast du ja noch Elterngeld fürs 1. Kind bezogen. Dieser Monat wird ausgeklammert.
LG luvi
von
luvi
am 21.04.2023, 16:02
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld und Beschäftigungsverbot
Stimmt. Mai 23 ist noch Elterngeld. Dann die Monate Juni und Juli. Wenn der Mutterschutz in September beginnt.
Mutterschaftsgeld geht aber nach Teilzeit, da dauerhaft geändert
von
MamaausM2
am 23.04.2023, 10:15
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld und Beschäftigungsverbot
Die anderen monate werden vom ersten Kind genommen.
Also ausklammern lassen, die Monate mit Mutterschaftsgeld und die 10 Monate mit Elterngeld
Zusätzlich gibt es den Geschwisterbonus.
von
MamaausM2
am 23.04.2023, 10:16