Sehr geehrte Frau Bader,
leider gestaltet sich die Berechnung bzw. der Bemessungsungszeitraum des Einkommens zur Berechnung des Elterngelds recht schwierig.
Meine Tochter wurde am 20.02.2009 geboren.Bis 30.3.2011 war ich in Elternzeit. Seit 1.4.2011 arbeite ich wieder in Teilzeit.Somit hatte ich noch 10 Monate Rest Elternzeit die mir mein Arbeitgeber von 1.4.2014-30.1.2015 genehmigte ,in diesem Zeitraum war ich auf 400€ Basis in der gleichen Firma beschäftigt .Seit 1.2.2015 bin ich wieder auf meiner bisherigen Teilzeitstelle tätig und erwarte im September 2015 meine zweite Tochter. Gilt der Bemessungsungszeitraum nun vor der Elternzeit oder zählen die Monate Elternzeit mit geringfügigem Einkommen dazu?
Über baldige Nachricht von Ihnen würde ich mich sehr freuen!
Herzliche Grüße
Lisa
von
Honeylisl
am 13.07.2015, 21:49
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Den Minijob haben Sie ja nachd em ersten Jahr ausgeübt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.07.2015