Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin mit unserem Kind 11Monate für 2Jahre in Elternzeit, wobei das Elterngeld auf 1Jahr ausgezahlt wurde. Ab genau dem ersten Geburtstag, bin ich bei meinem Arbeitgeber bis zum Ende der Elternzeit für wöchentlich 10 Stunden auf 450 Euro Basis geringfügig beschäftigt. Meine Frage: Wir wünschen uns weiteren Nachwuchs, was ist wenn ich im 2.Jahr der Elternzeit schwanger werden würde? Welche Berechnung für das Elterngeld wird herangezogen? Bekomme ich die gleiche Höhe des Elterngeldes wie jetzt und spielt die geringfügige Beschäftigung eine Rolle? Außerdem möchte ich gern wissen, ob die 450Euro bei der Berechnung zum Betreuungsgeld für mein jetziges Kind eine Rolle spielt, welches ich ab dem 15.Lebensmonat beantragen möchte?
Vielen Dank obstprinzessin
von
obstprinzessin
am 01.10.2014, 00:03
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld beim 2.Kind nach Geringfügigbeschäftigung
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.10.2014