Guten Tag!
Mein Sohn ist im Februar 2014 geboren, ich hatte bei meinem damaligen Arbeitgeber 2 Jahre Elternzeit beantragt. Nachdem ich eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte, habe ich meine alte Arbeitsstelle für Ende Januar 2015 gekündigt und ab Februar 2015 meine neue Arbeit angetreten.
Leider musste ich feststellen, dass der Arbeitsantritt für mich persönlich zu früh war, ich überlege, wieder zu kündigen. Nun stellt sich mir die Frage, wie ich weiter vorgehen muss. Kann ich wieder zurück in die Elternzeit? Muss ich mich arbeitslos melden und kann dort aber angeben, dass ich weiterhin in Elternzeit bleiben will? Mir geht es vor allem um die Frage, wie es mit der Versicherung (Kranken-/Renten-/Sozial-) geregelt ist, wenn ich jetzt meine neue Arbeit aufgebe.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
von
miss_golightly
am 11.03.2015, 14:30
Antwort auf:
Arbeitslosigkeit nach Elternzeit?
Hallo,
Sie können mit Frist 7 Wo. EZ beantragen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.03.2015
Antwort auf:
Arbeitslosigkeit nach Elternzeit?
er Dich in EZ gehen lässt... wenn nicht, dann hast Du leider Pech.
ALG bekämest Du keines, weil Du dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung stündest..
Dein Partner wären für Dich und Dein Kind Unterhaltspflichtig... Krankenkasse ggf. über den Ehemann...
Also ganz banal gesagt: Ohne Arbeitgeber keine Elternzeit...
LG
Peeka
von
peekaboo
am 11.03.2015, 16:00
Antwort auf:
Arbeitslosigkeit nach Elternzeit?
Das musst Du dann selbst zahlen, oder über den Mann ggf, familienversichern.
Wenn ihr Euch das leisten könnt, dann bist Du Hausfrau.
Das Arbeitsamt ist nicht für Dich zuständig, da Du ja nicht arbeiten willst.
von
Sternenschnuppe
am 11.03.2015, 16:00
Antwort auf:
Arbeitslosigkeit nach Elternzeit?
Wenn du kündigst, hast du keinen AG, bei dem du in EZ gehen kannst.
Wenn du dann eine KK brauchst, musst du dich arbeitslos melden.
Bekommst möglicherweise eine Sperre, weil du selber gekündigt hast.
Aber du kannst bei deinem jetzigen AG mit einer Frist von 7 Wochen in Elternzeit gehen, bis zum Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes.
Dann bist du auch weiter krankenversichert (usw)
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 11.03.2015, 17:50