Frage:
Anspruch auf Klienten die Nichtraucher sind?
Guten Tag, ich arbeite im Ambulant Betreuten Wohnen.
Im januar beginnen ich wieder. Dadurch muss ich leider meinen Sohn abstillen, da ich ja auch zu rauchenden Klienten gehe.
Oder habe ich aufgrund des stillens ein recht auf Nichtraucher in der Betreuung?
Viele Grüße
Zauberfeezauberstaub
von
Zauberfeezauberstaub
am 18.08.2016, 12:18
Antwort auf:
Anspruch auf Klienten die Nichtraucher sind?
Hallo,
ich glaube nicht, dass das in der kurzen Zeit so schädlich ist, wenn ich auch selber militanter Nichtraucher bin.
Fragen Sie das doch bitte mal im Forum von Biggi.
Ansonsten die Patienten bitten, in Ihrer Anwesenheit nicht zu rauchen und lüften.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.08.2016
Antwort auf:
Anspruch auf Klienten die Nichtraucher sind?
Die Frage wird hier http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?lid=DE&did=1131 von der Aufsichtsbehörde für Mutterschutz in NRW beantwortet.
Demnach hast du kein Anrecht auf Nichtraucher in der Betreuung, aber der AG muss sich der Problematik annehmen und darauf hinwirken, dass die Betreuten nicht in der Zeit deines Hausbesuchs und kurz davor rauchen, und dass die Wohnung gelüftet wird. Wenn das gelingt, dürfte es mit dem Stillen kein Problem mehr sein.
Mitglied inaktiv - 18.08.2016, 12:25
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Anspruch auf Klienten die Nichtraucher sind?
Wieso muss man abstillen nur weil Du rauchende Klienten hast? Du wirst dich ja wohl kaum stundenlang dort aufhalten. Und sicherlich auch dir die Hände waschen bevor Du zu deinem Kind gehst und dich umziehen. Damit sollte der größte Teil Nikotin Geschichte sein. Das was Du selbst einatmest dürfte geringe Mengen sein, noch geringer die welche möglicherweise über die Milch weitergegeben wird. Falls denn dann überhaupt.
Ansonsten fällst Du als Stillende unter das Mutterschutzgesetz, wie eben auch in der Schwangerschaft. Dauer-Nikotin müsste der AG also verhindern. Fraglich wie das bei euch passieren soll. Und ein BV wegen Stillen erkennen die KK nur bedingt an wenn die Kinder älter sind.
Mitglied inaktiv - 18.08.2016, 14:25
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Anspruch auf Klienten die Nichtraucher sind?
Das MuSchG schützt in der Tat auch stillende Mütter, z.B. vor carzinogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen. Gerade Zigarettenrauch enthält Hunderte von carzinogenen Stoffen. Daher ist die Frage doch völlig berechtigt. Eine werdende Mutter darf nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie CMR Stoffen ausgesetzt ist. Zumindest dann nicht, wenn sie selber Nichtraucherin ist.
Entweder der AG findet eine Lösung oder sie wird eben nur noch Klienten anfahren, die nicht rauchen. Abstillen ist keine Lösung, denn das geht auf Kosten des Säuglings und der Mutter-Kind-Bindung.
Mitglied inaktiv - 18.08.2016, 14:32
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Anspruch auf Klienten die Nichtraucher sind?
Selbst Raucherinnen wird empfohlen, weiter zu stillen. Es ist besser zu rauchen und zu stillen als nur zu rauchen.
Passivrauchen ist kein Grund abzustillen.
von
emilie.d.
am 18.08.2016, 20:50
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Anspruch auf Klienten die Nichtraucher sind?
Trotzdem stellt sich die Frage nach dem Abstillen/Passivrauchen gar nicht, weil das MuSchG einzuhalten ist. Dazu ist der Arbeitgeber verpflichtet.
Mitglied inaktiv - 19.08.2016, 08:56
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Anspruch auf Klienten die Nichtraucher sind?
Stimmt zum Teil, aber eben nur zum Teil. Weil der AG nämlich im Leben nie das Geld von der KK wieder bekommen wird wenn er, weil ein paar Patienten doch rauchen, der TE evtl ein BV gibt. Und der AG auch kaum den Leuten verbieten kann zu rauchen. Er kann höchstens darum bitten das eben drauf geachtet wird das eben dann nicht geraucht wird wen die TE vor Ort ist, und nach Bedarf eben gelüftete wird. genau das steht nämlich IMO auch in dem Link welchen Du gepostet hast. Klar, im Zweifel kann der AG hingehen und sagen, dann kündige ich halt den Pflegevertrag, aber seine wir mal ehrlich, eher bekommt die TE eine Kündigung. Zumal sie eben auch von der Problematik vor der Schwangerschaft wusste. Und wie gesagt, Passivrauchen eben KEIN Grund ist abzustillen. Und genau das eben geraucht wird tut sie als Begründung für das Abstillen vorbringen. Nicht das es um ihre eigene Gesundheit geht.
Sie fällt als Stillende unter das Mutterschutzgesetz - und alleine das könnte hier greifen. Fraglich ist, ob sie eben noch besonderen Kündigungsschutz hat wegen zB Teilzeit innerhalb Elternzeit. Ansonsten dürfte der AG nämlich wie gesagt recht schnell über diese Lösung nachdenken wenn es blöde läuft.
Mitglied inaktiv - 19.08.2016, 14:07