Guten Tag,
mich beschäftigt aktuell die Frage wie es mit dem Anspruch meines Großen (4 Jahre) auf die Ganztagsbetreuung in der Kita ausschaut, wenn ich mich im Mutterschutz befinde? Besteht in dieser Zeit rechtlich weiterhin ein Anspruch auf die Ganztagsbetreuung? M. E. befinde ich mich in dieser Zeit in einem Beschäftigtigungsverhältnis (wie bisher auch). Erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist müsste dann der Anspruch auf die Ganztagsbetreuung erlöschen, oder?
Unsere Kita vertritt allerdings die Meinung, dass mit Beginn des Mutterschutzes nur noch ein Anspruch auf eine Teilzeitbetreuung (8-12, 14-16 Uhr) besteht. Das neue Kita-Zukunftsgesetz wurde in unserer Kita noch nicht umgesetzt.
Über eine Antwort freue ich mich sehr.
Vielen Dank
Mitglied inaktiv - 13.01.2024, 12:25
Antwort auf:
Anspruch auf Ganztagsbetreuung während der Zeit des Mutterschutzes
Hallo,
ein Anspruch auf Ganztagesbetreuung besteht nur, wenn es dafür Bedarf gibt. Den kann ich bereits im Mutterschutz nicht erkennen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.01.2024
Antwort auf:
Anspruch auf Ganztagsbetreuung während der Zeit des Mutterschutzes
Hallo,
bei uns gibt es in Mutterschutz und Elternzeit sogar nur einen Halbtagesplatz.
Du bekommst einen Platz nach Bedarf je nach Stunden Arbeitszeit, und in Mutterschutz/Elternzeit ohne Tätigkeit ist man ja schließlich nicht auf der Arbeit.
Viele Grüße
von
Mamamaike
am 13.01.2024, 18:17
Antwort auf:
Anspruch auf Ganztagsbetreuung während der Zeit des Mutterschutzes
Nur Berufstätige haben bei uns überhaupt die Chance auf einen Ganztagesplatz.
Im Mutterschutz, Elternzeit oder Arbeitssuchend ist man im Rechtsanspruch = 20 Std die Woche.
Wenn beide Elternteile nach Mutterschutz wieder Vollzeit arbeiten, reduziert man für diese Zeit aber i.d.R. nicht die Stunden. Aber das ist seit Jahren nur einmal vorgekommen, weil normalerweise ein Elternteil Elternzeit nimmt.
von
Klebeband
am 14.01.2024, 15:17
Antwort auf:
Anspruch auf Ganztagsbetreuung während der Zeit des Mutterschutzes
Ich glaube nicht, dass man das verallgemeinern kann und es vom Bundesland, der Kommune oder gar der Einrichtung/dem Träger abhängig ist.
Bei uns ist es so, dass im MS der Vertrag zählt, in kompletter EZ aber nicht. Allerdings wird auch nur zum Beginn der Bedarf ermittelt. Danach kann geändert werden, muss aber nicht. Viele wollen in EZ gar keinen Vollzeitvertrag, da es hier richtig teuer ist.
von
sneram
am 14.01.2024, 18:34