Frage: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe im Herbst meine Elternzeit beendet und bin seitdem in keinem Arbeitsverhältnis. Es gibt Gründe dafür , aber die möchte ich jetzt nicht erläutern. Wir sind 5 Personen ( Mann im Schichtdienst, Vollzeit und 3 Kinder) und beziehen seit gut 3 Jahren Kinderzuschlag + Wohngeld. Nun muss ich das Wohngeld neu beantragen. Die Bearbeiterin fordert von mir nun Nachweise über Bewerbungen, bzw. eine Erklärung darüber, was einer Arbeitsaufnahme entgegensteht. Ich bin mir nicht sicher, ob diese Forderung überhaupt gerechtfertigt ist? Schliesslich hat doch jeder Mieter das Recht auf Wohngeld und es zählt ja das Gesamteinkommen zur Berechnung und wir haben auch keinen Anspruch auf Transferleistungen, wie z. B. ALGII. Ich hoffe, sie können etwas Licht ins Dunkel bringen. LG Daniela

von pupsi78 am 03.05.2019, 10:13



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Hallo, ich bin nicht der König des Sozialrechts, habe aber im Gesetz auch nichts zum Thema Erwerbsobliegenheit gefunden. Ich würde die Sachbearbeiterin fragen, wo sie das hernimmt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.05.2019



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Naja – sicherlich hat jeder Anspruch auf Mietzuschuss, aber gleichzeitig sollte sich natürlich jeder auch nur das leisten, was er sich leisten kann. Aber mal andersrum betrachtet (nicht gehässig gemeint): Warum soll die Allgemeinheit sich an deiner Miete beteiligen (mit dem Steuergeld, was durch die Arbeit der Allgemeinheit erwirtschaftet wird) und du legst gleichzeitig die Füße hoch und sagst „laß die anderen doch für mich arbeiten“. Von daher halte ich es schon für gerechtfertigt, dass mal nachgefragt wird, wieso, weshalb und warum du nicht arbeiten gehst! Immerhin habt ihr ja jetzt schon 3 Jahre lang zumindest teilweise von „Vater Staat“ gelebt, in dieser Zeit hättest du dir entweder eine Arbeit in Anschluss an deine Elternzeit (wieso bist nicht wieder in TZ bei deinem alten AG eingestiegen) oder eine günstigere Wohnung suchen können.........

von KielSprotte am 03.05.2019, 10:36



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Klar ist das rechtens. Warum soll der Staat dafür aufkommen das du nicht wieder arbeiten willst. Provokant gefragt. Den egal ob hartz4 Wohngeld oder Kindergeld ihr verlangt das der Staat für euch aufkommt. Dafür mögt ihr Gründe haben, aber der Staat hat auch ein Interesse daran das er nur dort leisten muss wo es wirklich absolut nötig ist. Scheinbar scheint es bei euch aber keine derartig schwerwiegende andere Gründe zu geben die zb Zahlungen wie Pflegegeld oder so begründen würden.

von Felica am 03.05.2019, 11:24



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Hallo ihr 2. Ich finde es etwas anmassend von euch, mir Nichtwollen, oder Faulheit o. Ä. zu unterstellen. Ich habe doch ausdrücklich klar gemacht, dass es Gründe dafür gibt. In welcher Art, spielt in diesem Forum keine Rolle. Auch scheffeln wir nicht vom Staat. Wohngeld ist ein Zuschuss, falls euch diese Info entgangen ist. Mein Mann zahlt genauso in Vater Staat ein, wie jeder andere AN auch. Wäre er der Fragesteller , würdet ihr sicher anders reagieren. Aber ihr lest nur "kein Job", " Wohngeld" etc. und zieht eure Schlüsse daraus ohne die Hintergründe zu kennen. Ihr urteilt also. Genauso wie ihr es wohl mit Millionen HartzIV Empfängern tut, ohne deren Geschichte zu kennen. Und deshalb bitte ich euch, nur etwas mitzuteilen, wenn ihr euch zu 100% sicher seid, auch Ahnung davon zu haben. Vielen Dank.

von pupsi78 am 03.05.2019, 11:44



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Was hat das mit urteilen zu tun? Fakt ist, ihr wollt vom Staat Unterstützung. Also darf der Staat von euch im Gegenzug entsprechende Leistungen voraussetzen. Für dich mag es ein selbstverständliches Geschenk sein was euch zusteht. Das ist es eben nicht, es ist eine Sozialleistungen. Es gibt auch hartz4 Bezieher die voll arbeiten wo es aber nicht reicht. Sind die weniger Wert wie ihr weil ihr ja nur Wohngeld haben wollt? Eher urteilt du also in die Richtung. Zudem schrieb ich, das ihr eure Gründe haben werdet. Das Amt scheint aber der Meinung zu sein das dir arbeiten trotzdem zumutbar ist. Wäre bei euch einer zb pflegebedürftig, so das dir arbeiten nicht möglich ist, würden die das wohl weniger verlangen. Auch Kinder die mehr Aufwand in der Betreuung bedürften wie bei ADHS oder so kann das zustehen. Nur so als Tipp. Kannst du nicht mehr arbeiten, dann wäre zu prüfen ob und was da möglich ist. Pflegst du wen anders wie zb Mutter oder so, steht dir von der Seite Leistungen zu. Seht viel mehr bleibt kaum was nicht mindestens einen Minijob ermöglichen würde.

von Felica am 03.05.2019, 11:55



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Sicher zahlt er ein - und holt es sich prompt zurück. Während Millionen von Arbeitnehmern nur einzahlen, ohne die Hand aufzuhalten!

von KielSprotte am 03.05.2019, 11:56



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Korrigiert mich gern, wenn ich falsch liege, aber ich finde jedenfalls auf Anhieb im Wohngeldgesetz keine Regelung, wonach man im Wohngeldantrag Bemühungen um Beschäftigung oder Gründe, die gegen die Aufnahme einer Beschäftigung sprechen, darlegen müsste. Liebe Fragestellerin, ich an deiner Stelle würde die zuständige Sachbearbeiterin der Wohngeldstelle einfach mal freundlich bitten, dir die Rechtsgrundlage für ihr Auskunftsersuchen zu nennen. Dann wirst du ja sehen, ob sie sich auf eine gesetzliche Vorschrift stützen kann oder eben nicht.

von Rotkehlchen am 03.05.2019, 13:29



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

zumindest soweit ich das kennen und auch nachgelesen habe. Vielleicht fragt sie deshalb nach Bewerbungen bzw. den Bemühungen, Arbeit aufzunehmen?

von cube am 03.05.2019, 14:59



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

"Da das Wohngeld nur ein Zuschuss zu den Wohnkosten ist, muss ein gewisses Mindesteinkommen nachgewiesen werden, um Wohngeld zu erhalten. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass das Wohngeld zu anderen als den Wohnzwecken verwendet wird. Die Regelung über das Mindesteinkommen ergibt sich aus den VwV 15.01 ff (Verwaltungsvorschriften) zum § 15 WoGG" Vielleicht beruft sich die Dame darauf. Wenn du also nicht arbeitest und dementsprechend kein einkommen hast, müsste eben dein Mann das WG beantragen.

von cube am 03.05.2019, 16:26



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Hier wird es auch so gemacht. Man muss alles dafür tun um seine finanzielle Situation zu verbessern. Nicht arbeiten oder wenig arbeiten muss man sich leisten können. Wenn man Geld vom Staat bekommt muss man auch die Pflichten einhalten

von kati1976 am 03.05.2019, 16:26



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Da man eine Prognose abgeben muss über das zu erwartende Einkommen, hat die SB natürlich einen guten Grund nachzufragen, wie es mit einem Job deinerseits bzw. den Bemühungen darum aussieht. WG als Hilfe soll ja nicht dauerhaft in Anspruch genommen werden oder vom Bezieher immer einfach als gesetzt eingeplant werden. Wenn du aber gute Gründe hast, warum du keine Arbeit aufnehmen kannst, dann schildere diese eben. Ich denke, mit freundlich reden kommt man weiter, als sich den Nachfragen des Amtes zu sperren. Das wird eher dafür sorgen, dass sie ganz genau hinschauen.

von cube am 03.05.2019, 16:35



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Hallo, Ich habe noch nie gehört, dass man Bewerbungsbemühungen nachweisen muss. Voraussetzung für die Bewilligung von Wohngeld ist, dass das (Familien-) einkommen innerhalb bestimmter Grenzen liegt. In der Wohngeldstelle hat man mir erklärt, dass jeder, dessen Einkommen innerhalb dieser Grenzen liegen einen Anspruch hat. Frag mal nach der Rechtsgrundlage. LG luvi

von luvi am 03.05.2019, 23:17



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

"Denn das Wohngeld können nur diejenigen bekommen, die selbst einen Teil der Miete zahlen können. Sie können Wohngeld nur als Zuschuss zu den Wohn-Kosten erhalten. Der Antragsteller muss also ein gewisses Mindest-Einkommen nachweisen" Wenn du selbst den Antrag stellt, aber gar kein Einkommen hast, hat die SB ja Recht nachzufragen, wie sich dein Einkommen wohl im Laufe des Jahres entwickeln wird, also auch, welche Bemühungen du bzgl. Arbeit aufbringst/aufgebracht hast. Stellt dein Mann den Antrag, weil sein Einkommen nicht ausreicht, bist du aus der Nummer raus. Aber davon ab: du sagst, du hast triftige Gründe, nicht zu arbeiten. Ist ok und die musst du auch hier nicht darlegen. Aber kannst du nicht dennoch ein bisschen nachvollziehen, dass es im Interesse des Staates ist, dich wieder in Lohn & Brot zu bringen, damit ihr nicht noch weitere 3 Jahre WG beantragen müsst? Oder auch schlicht und einfach deswegen, weil der Staat zwar unterstützt, aber auch haushalten muss und Gelder nicht einfach so verteilen kann, obwohl man (zumindest aus Sicht des Amtes) doch auch arbeiten gehen könnte? Das es nicht im Interesse der Allgemeinheit sein kann, dass du zu Hause bleibst, obwohl das Gehalt deines Mannes eben nicht ausreicht, euch alle zu ernähren und ein Dach über dem Kopf zu gewährleisten? Vielleicht kennt die neu SB deine Situation und die triftigen Gründe eben nicht und da finde ich es durchaus ok, nachzufragen, wie es mit Arbeit in Zukunft aussieht.

von cube am 04.05.2019, 09:32



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Grundlage ist nicht nur das Wohngeldgesetz sondern eben auch das Sozialgesetz. Und nachdem kann dann die Leistungen entzogen werden wenn man sich eben weigert mitzuarbeiten. Oder eben keine Bemühungen unternimmt um auf längere Frist was gegen die Notlage zu unternehmen. Und genau das mit den Eigenbemühungen steht sehr wohl auch im Wohngeldgesetz: https://www.wohngeld.org/wohngeldgesetz-wogg/paragraph21.html Ich vermute mal stark in diesen Falle hier macht es die Dauer. Den nach 3 Jahren Bezug wird man wohl fragen dürfen was die Antragsteller unternehmen um aus dem Bezug heraus zu kommen. Nichts anderes scheint die Beraterin gemacht zu haben. Nach 3 Jahren kann man ja nicht mehr mit kurzfristiger Notlage oder so argumentieren. Völlig in Ordnung wie ich finde.

von Felica am 04.05.2019, 09:58



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

und ich finde es richtig, dass geprüft wird, ob du gewillt bist, eure situation durch arbeit zu verbessernt. und dazu gehören nachweise bewerbungen, gespräche etc. das scheint es nicht zu geben, daher möchtest du jetzt wissen, ob das rechtens ist. jeder muss versuchen, seine finanzielle situation zu verbessern. und daheim bleiben und drei kinder muss man sich eben leisten können. man kann nicht erwarten, dass das unterstützt wird, wenn man selber keine anstrengungen unternimmt. hat mit werten nix zu tun, sondern mit normalem menschenverstand. denn die andren sollen bezahlen für dich, weil du nicht arbeiten magst? wenn du nicht arbeiten könntest, hättest du krankengeld etcpp, was du dann vorlegen könntest.

von mellomania am 04.05.2019, 12:26



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Das Wohngeld ist eine Leistung, die nicht davon abhängig ist, ob ich mich um Arbeit bemühe. Defacto musst du auch keine Bewerbungsbemühungen. nachweisen. Wohngeld ist eine Leistung die rein vom Einkommen/Vermögen abhängig ist und keinerlei Erwerbsbemühungen fordert. Also frage nach der Rechtsgrundlage. Sollte ein Ablehnungsbescheid kommen, geh sofort zum Anwalt. Hier gibt es keine Rechtsgrundlage. Übrigens kann ich diese § 21 WoGG auch nicht entnehmen.

von ALF0709 am 04.05.2019, 17:26



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Wie würdest du das hier sonst übersetzen: Zitat: 21.34 Unterlassene Einkommenserhöhung (1) Die Inanspruchnahme des Wohngeldes ist als missbräuchlich ganz oder zum Teil abzulehnen, wenn zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zuzumuten ist oder war, durch Aufnahme einer Arbeit zur Erhöhung des Gesamteinkommens so weit beizutragen, dass die Miete oder Belastung ganz oder zu einem höheren Anteil tragbar wird. Ob einem Haushaltsmitglied zuzumuten ist oder war, durch eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist nur nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen; dabei ist kein zu strenger Maßstab anzulegen. (2) Die Wohngeldbewilligung ist auch ganz oder zum Teil abzulehnen, soweit ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Unterhaltsansprüche nicht geltend macht, obwohl ihm die Durchsetzung zumutbar ist. Das ist nur dann der Fall, wenn Unterhaltsansprüche gegen in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG genannte Personen nicht geltend gemacht werden. Zitat Ende

von Felica am 04.05.2019, 18:20



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Sondern eine interne Arbeitsanweisung (Nr. 21.34). Mit einer internen Anweisung kann keine Ablehnung begründet werden. Das schmettert jeder Richter ab. Der wohngeldbezug ist definitiv an keine arbeitsbemühungen gekoppelt. Anders als ALG II.

von ALF0709 am 04.05.2019, 18:35



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Es wird vom Antragsteller ein Mindesteinkommen erwartet.

von cube am 04.05.2019, 18:46



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Nicht der Antragsteller sondern die gesamten Mitglieder der Wohnung müssen ein Mindesteinkommen haben.

von ALF0709 am 04.05.2019, 19:16



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Person bestimmt werden. Lies es doch einfach mal im Wohngeldgesetz nach.

von cube am 04.05.2019, 19:37



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Dann muss sie halt gegen klagen.

von Felica am 04.05.2019, 19:40



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Das ist zwar richtig, aber es wird geschaut, ob das Einkommen aller Familienangehörigen das Mindesteinkommen erreicht. Nicht eines jeden Einzelnen.

von ALF0709 am 04.05.2019, 20:33



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Wohngeld soll ausgleichen, wenn das Einkommen des Antragstellers nicht ausreicht. Leben mehrer Petsonen im Haushalt, wird das Einkommen der anderen dazu gerechnet. Wenn jemand arbeitslos ist, muss er ALG beantragen.

von cube am 04.05.2019, 21:01



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Es ist schlichtweg falsch. Wohngeld soll ALG II vermeiden und gleicht das Gesamteinkommen aller Familienangehörigen aus. Wohngeld bekommt auch wer kein ALG I bezieht. Nenne mir doch bitte die Quelle im Wohngeldgesetz wo geschrieben steht dass man bei Wohngeldbezug Erwerbsbemühungen nachweisen muss. Die Stelle gibt es nicht. Das ist Willkür vom Sachbearbeiter.

von ALF0709 am 04.05.2019, 21:19



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

nur fürs verständnis. ich darf mich bewusst nicht arbeitend zuhause hinflacken und bekomme wohngeld, obwohl ich keine lust zum arbeiten habe? nicht böse gemeint, nur fürs verständnis

von mellomania am 04.05.2019, 22:23



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Wenn du und ggf. deine Familienmitglieder das Mindesteinkommen zusammen erreichen und das höchsteinkommen bzw. Den vermögensfreibetrag nicht überschreiten, definitiv ja

von ALF0709 am 04.05.2019, 22:28



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

das heißt wenn ich zu wenig habe, um mich selbst zu finanzieren und an der situation bewusst nix ändre kann ich aus bequemlichkeit zuschüsse erhalten? hmfp

von mellomania am 04.05.2019, 22:44



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Dann brauch ich ja gar nicht arbeiten. Ich beantrage einfach Wohngeld, mit dem was mein Mann verdient, reicht das dann.... das wird ja in Zukunft entspannt ;-)

von cube am 04.05.2019, 22:48



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

So traurig es ist, aber ja, so ist es. Was man aber nicht vergessen darf: Wohngeld ist wesentlich geringer als h4 und viele Leistungen die man zusätzlich zu h4 gibt bekommst du mit Wohngeld nicht. Und über Wohngeld bist du nicht versichert

von ALF0709 am 04.05.2019, 23:06



Antwort auf: Wohngeldbezug nach Elternzeit

Noch mal zum Verständnis: das Wohngeldamt hat nicht die Aufgabe deine erwerbsbemühungen zu prüfen und darf dir das Wohngeld bei fehlenden Bemühungen nicht verwehren. Das steht denen nicht zu

von ALF0709 am 04.05.2019, 23:08



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