Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Hallo und guten Tag Frau Bader, ich möchte ein Teil meiner Elternzeit in Teilzeit arbeiten gehen und da stellt sich mir die Frage, ob ich während meiner Elternteilzeit verpflichtet bin Rufbereitschafts Dienst NACH der eigentl. Arbeitszeit zu machen? Vor der Schwangerschaft habe ich das natürlich gemacht, da es Teil des Arbeitsvertrags ist....aber in der Elternteilzeit (mit 2 Kindern ) ist das in meinen Augen nicht machbar. Der Arbeitgeber besteht darauf das ich auch rufbereitschaft mache, oder genehmigt mir die Elternteilzeit nicht. Gibt es da eine Regelung und/oder wie würden Sie vorgehen? Vielen Dank im Voraus

von DGO am 13.07.2020, 06:37



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Hallo, Sie schließen einen neuen befristeten Vertrag für die TZ, hier können Sie aushandeln. Wesentlich ist, dass Rufbereitschaft Arbeitszeit ist und Sie nicht über die 30 Std/ Wo kommen dürfen. Wenn Sie die Rufbereitschaft nicht wollen, können Sie sich mit Zustimmung des AG einen anderen Ag für TZ in EZ suchen . Ob Sie ArbGeld 1 für TZ sofort bekommen oder gesperrt sind, hängt davon ab, wie die Agentur für Arbeit die Ablehnung des Angebots ansieht. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.07.2020



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Hallo, Bekommt ihr für die Rufbereitschaft Geld bzw. dürft ihr Stunden aufschreiben? LG luvi

von luvi am 13.07.2020, 08:51



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Was heißt, er genehmigt die EZ nicht? Eine Verlängerung der EZ oder die TZ in EZ nicht? Bzgl. Rufbereitschaft: du schreibst, sie ist Teil des Vertrages. Arbeitest du in einem Bereich/Position, die dies zwingend erforderlich macht? Dann glaube ich, darf er darauf bestehen aus organisatorischen Gründen bzw. aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern, die ebenfalls vertraglich Rufbereitschaft haben. Rufbereitschaft gilt nur als Arbeitszeit, wenn du auch tatsächlich arbeitest. Also telefonisch zB dann 30 Min. Kunden betreust - dann muss dies auch als Arbeitszeit verrechnet werden. Dann muss man aber aufpassen, nicht über die max. 30 Std zu kommen. Kommen keine Anrufe, ist die Rufbereitschaft an sich auch keine Arbeitszeit. Ich bin gespannt, was Frau Bader dazu sagt.

von cube am 13.07.2020, 09:34



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Da ich mich anscheinend nicht korrekt ausgedrückt habe noch mal etwas genauer.... Muss ich während meine Elternteilzeit die 24 Stunden Rufbereitschaft machen? Gemeint ist hier die Rufbereitschaft NACH Feierabend. In meinen Augen lässt sich das mit zwei Kindern nicht vereinen und kann auch ich Sinn der Sache sein, das Eltern früher arbeiten gehen können/sollen. Grundsätzlich gehört 24 Stunden Rufbereitschaft zu meinen Arbeitsvertrag dazu und wird auch pauschal entlohnt. Der Arbeitgeber will mir die Teilzeit währrnd meiner Elternzeit nicht gewähren, wenn ich keine 24 Stunden Rufbereitschaft übernehme! Auch mein Angebot, diese Pauschale Entlohnung während der Teilzeitarbeit zu entfernen kommt er nicht nach, mit Begründung auf Gleichstellung unter den Kollegen.

von DGO am 13.07.2020, 13:09



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

wenn im Teilzeitvertrag, der ja auf die EZ befristet ist, dies so drinsteht, dann hast du es unterschrieben und musst es auch machen. Wenn der AG darauf besteht das reinzuschreiben und dir die tz nicht genehmigt, wenn du es nicht machen möchtest, dann kannst bzw. musst du dir in der ez eine andere tz beschäftigung suchen. der auf die ez befristete vertrag ist ja ein abkommen zwischen dir und dem AG. wenn er also drauf besteht dann ist das so. musst du dir dann überlegen ob du das machen möchtest um die tz genehmigt zu bekommen oder nicht. aber das recht hat er natürlich, die verträge so zu machen, dass es für ihn passt. er soll auf die familären belange rücksicht nehmen aber ein anrecht hast du nicht. genausowenig wie z.b. nur frühschicht ohne wochenende. alles verhandlungssache

von mellomania am 13.07.2020, 13:52



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Wer erzählt dass es einen Vertrag gibt bitte richtig lesen der Arbeitgeber will die Teilzeit nicht genehmigen also gibt es auch keinen Vertrag er pocht darauf dass ich nur Teilzeit arbeiten darf in der Elternzeit wenn ich auch 24 Stunden Rufbereitschaft übernehme

von DGO am 13.07.2020, 14:10



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Er kann die TZ als solches aber nicht verbieten. Was er sagen kann ist, das er dir in seinem Betrieb keine TZ-Stelle gibt. Dann lässt du dir das schriftlich geben, gehst damit zum AA und sagst, der AG ist unfähig dir eine geeignete TZ-Stelle zu geben, du würdest dir nun für die EZ eine TZ-Stelle woanders suchen. Bis du diese hast bekommst du dann anteilig ALG1. Und dagegen kann der AG gar nichts machen, außer dir verbieten beim direkten Konkurrenten zu arbeiten. Und selbst das ist schwammig weil er dir ja nichts gibt. Ich halte es auch für fragwürdig das du Rufbereitschaft in diesem Umfang machen musst. Den dieser Umfang bezieht sich ja auf eine VZ-Stelle. Wenn müsste die Rufbereitschaft also auf die TZ-Stelle runtergerechnet werden. In dem Falle könnte man dem Argument das es keine Benachteiligung geben soll ja noch folgen. So aber nicht, da du ja prozentual gesehen mehr leisten sollst bei gleichzeitig weniger Arbeitsstunden. Das wäre ja zu deinem Nachteil.

von Felica am 13.07.2020, 16:13



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Endlich mal ein paar gute Hinweise! Danke. Allerdings kommt AA nicht in Frage!

von DGO am 13.07.2020, 16:33



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Das kommt darauf an: wenn wirklich ALLE Kollegen (deiner Abteilung) diese Regelung im Vertrag haben, egal ob es VZ oder TZ Kräfte sind und auch alle diese 24 Std. leisten müssen, kann ich den AG verstehen, wenn er bei dir keine Ausnahme machen kann/will, weil er damit auch einen Präsedenzfall schaffen würde. Wenn es allerdings Unterschiede geben sollte, hast du gute Argumente gg. die Rufbereitschaft.

von KielSprotte am 13.07.2020, 18:11



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Dem ist so! Allerdings könnte/müsste er mir doch die Pauschale anteilmäßig streichen. Oder nicht?

von DGO am 13.07.2020, 18:58



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Ich denke, deinem AG geht es nicht ums Geld, sondern um die Abdeckung der offenbar notwendigen Rufbereitschaft! Du hast Kinder, andere Kollegen vielleicht auch, ein anderer vielleicht ein pflegebedürftiges Elternteil usw. und schon will keiner mehr Rufbereitschaft machen....das meinte cih mit Präsedenzfall.

von KielSprotte am 13.07.2020, 20:02



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

es hätte doch sein können dass es schon einen vertrag gibt. dass du aufgebracht bist, vertehe ich aber so reagieren? naja. es ist verhandlungssache. wenn er drauf besteht und du es nicht machen möchtest bzw. kannst, musst du dir eben schriftlich geben lassen, dass er dir keinen tz job zu deinen konditionen anbieten kann. schrieb ich oben bereits. dann kannst du, auch oben nachlesbar, woanders zu deinen konditionen arbeiten.

von mellomania am 13.07.2020, 20:34



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

@KielSprotte... Versteh ich ja... ABER ich denke Teilzeit und Elternteilzeit sollte nicht das gleiche sein. Kinder müssen nicht gestillt werden. Kinder sind halt keine Babys.

von DGO am 13.07.2020, 21:07



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Wenn du noch stillst fällst du doch ohnehin unter das Mutterschutzgesetz. Da braucht es doch Ausnahmegenehmigungen wenn der AG verlangt, dass du nach 20.00 bzw vor 6.00 arbeitest. Vielleicht kannst du darüber argumentieren?

von MamavonMia123 am 13.07.2020, 21:45



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Wird das Stillen dann vom AG kontrolliert .

von DGO am 13.07.2020, 22:38



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Wird das Stillen dann vom AG kontrolliert .

von DGO am 13.07.2020, 22:48



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

die gibt es aber nur bis das kind 1 jahr alt ist soweit ich weiß. danach kannst du dich darauf nicht mehr berufen. wenn sich das inzwischen geändert hat und länger gilt, weiß vielleicht jemand näheres über die änderung

von mellomania am 13.07.2020, 23:09



Antwort auf: Pflicht zur Rufbereitschaft während Elternteilzeit

Mein Wissensstand ist: im ersten Jahr gilt es, daß die Stillpausen nicht nachgearbeitet werden müssen. Eine stillende Mutter bist du danach aber immernoch. Und dir stehen zB auch immernoch die Stillpausen zu (man muss die Zeit halt nacharbeiten). Die Arbeitszeitbegrenzung müsste daher auch noch wirksam sein. Je älter das Kind, desto wackelige ist das Argument natürlich. Ich denke in Zweifel muss man da vernünftig abwägen. Das Stillen dient irgendwann ja eher dem Genuss als der Nahrungsaufnahme. @DGO: mein Arbeitgeber hat das bis heute nie in Frage gestellt, allerdings kann es ihm bei meinen Arbeitszeiten auch egal sein. Er kann aber eine Bescheinigung vom Gyn verlangen. Ich hatte dies als ich die Stillpausen im ersten Jahr in Anspruch genommen habe angeboten, wollte er aber gar nicht sehen.

von MamavonMia123 am 14.07.2020, 06:51



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