Mutterschutzgeld und elterngeld bei mischeinkünfte

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Mutterschutzgeld und elterngeld bei mischeinkünfte

Hallo Frau Bader, Ich habe folgende situation:  Meine 1. Tochter ist in 6/22 geboren. Zuvor war ich vollzeit angestellt ( nicht selbstständig). In 3/ 23 habe ich während meiner elternzeit (2,5 Jahre--- also elternzeit  bis 12/24) eine freiberufliche Tätigkeit angemeldet ( Verkauf von selbstgemalten bildern).  Hier habe ich aber bisher nur spärlich  verdient!  ( im letzten jahr vil. Ca 300-400 euro) Ab und zu auf Märkten etc ein paar Euro verdient.  Als meine Tochter 1 Jahr alt war, habe ich in 7/23 bei meinem alten Arbeitgeber wieder mit 10 Std. Pro Woche angefangen zu arbeiten ( also während der elternzeit und während elterngeldbezug (2 Jahre da elterngeld plus).  Nun erwarte ich in 10/24   Kind Nr 2.  1. Sollte ich meine elternzeit v. Kind 1 ( bis 12/24)  vorzeitig beenden um dann in muschutz und elternzeit von Kind 2 zu gehen?  2. Wie viel mutterschutz Geld werde ich für kind 2 erhalten ?  3. Wie sieht es mit dem elterngeld aus -  sind die letzten 12 mon vor geburt relevant oder wie mein letztes Wirtschaftsjahr (2023) als selbstständiger ?  Vorab vielen Dank. 

von Romy22 am 23.02.2024, 21:18



Antwort auf: Mutterschutzgeld und elterngeld bei mischeinkünfte

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG  am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Ich gehe mal davon aus, dass Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit auch im Steuerbescheid auftauchen und zwar anders als mit einem Gewinn von 0  Euro. Dann haben sie Mischeinkünfte und es zählt das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt. Dieses und die ebenfalls der vorliegenden können Sie ausklammern, wenn Sie in diesem Mutterschaftsgeld oder Elterngeld eines vorherigen Kindes bis zu dessen 14. Lebensmonat erhalten haben.   Liebe Grüße, NB  

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.02.2024



Antwort auf: Mutterschutzgeld und elterngeld bei mischeinkünfte

Du solltest die Elternzeit von Kind 1 zum Mutterschutz vom zweiten Kind beenden, um das gleiche Mutterschaftsgeld zu bekommen wie bei Kind 1.

von Suomi am 24.02.2024, 07:55



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