Mutterschaftsgeld, private Krankenversicherung, Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Mutterschaftsgeld, private Krankenversicherung, Elternzeit

Hallo! Ich habe gleich mehrere Fragen auf einmal. Zuerst einmal meine Situation: Ich bin in der ersten Schwangerschaft, privat krankenversichert (wobei ich seit Beginn der Schwangerschaft aufgrund fehlender Dienste als Ärztin wieder unter die Beitragsbemessungsgrenze falle) und gehe ab dem 24.09.2005 in den Mutterschutz. Ab 1.8.2006 würde ich gerne wieder halbtags arbeiten. Mein Ehemann ist ebenfalls in der PKV. Elterngeld steht uns aufgrund der Einkommensgrenze nicht zu. Jetzt meine Fragen: 1) Ist es sinnvoll in die GKV zu wechseln zwecks Mutterschaftsgeld und den Beiträgen in der Elternzeit? Muß ich ja wahrscheinlich dann bei der Halbtagsstelle so und so? 2) Wie verfahre ich für nächstes Jahr am besten? Nehme ich Elternzeit für 2 Jahre und arbeite darin halbtags oder nehme ich sie nur bis August nächsten Jahres? Wie gesagt, Elterngeld bekommen wir so oder so nicht. Wie sieht das mit Kpündigungsschutz aus? ist da halbtags in Elternzeit günstiger? Vielen Dank!

Mitglied inaktiv - 25.08.2005, 09:22



Antwort auf: Mutterschaftsgeld, private Krankenversicherung, Elternzeit

Hallo, 1. Für Mütter bietet die GKV wesentlich mehr. Ausserdem sind Sie beitragsfrei weiter versichert - bei der privaten meistens nicht. 2.Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbind-lich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes fest-legen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit. Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hi-nausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Wer das Problem hat, das erst nur weniger als 2 Jahre beantragt hat, kann mit Frist von 8 Wochen neu beantragen. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.08.2005



Antwort auf: Mutterschaftsgeld, private Krankenversicherung, Elternzeit

Vielen Dank für die ausführlich Antwort. Leider ist meine 2. Frage aber nicht so ganz beantwortet. Sollte ich also die Halbtages-Arbeit noch in der Elternzeit beginnen (Elternzeit z.B. 2 Jahre beantragen) oder sollte ich Elternezeit bis August 06 beantragen und danach halbtags arbeiten. Was hat mehr Vorteile. Wie sieht es mit Nachtdiensten aus, können die mit der vorgegebenen Stundenzahl in der elternzeit abgeleistet werden?

Mitglied inaktiv - 27.08.2005, 08:35



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