Ich kann nicht, wegen eines Beschäftigungsverbotes, im Bereitschaftsdienst arbeiten. Mein Arbeitgeber verweigert mir die Zahlung der Gelder, weil ich lt MSchG während der maßgeblichen berechnungszeiträume in Elternzeit war, können Sie mir Urteile des BAG nennen, wonach der Zeitraum,vor der letzten Elternzeit, mit Bereitschaftsdienst als berechnungsgrundlage zählt? Ich danke Ihnen jetzt schon für Ihre Hilfe
von
AnkaSybille
am 08.03.2018, 23:31
Antwort auf:
Liebe Frau Bader
Hallo,
steht im Gesetz:
§ 20 MuSchG (nF)
Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt.
Der letzten drei abgerechneten Kalnedermonate.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.03.2018