Frage: Kündigung in Elternzeit

Schönen guten Tag Frau Rechtsanwältin Bader, Ich habe folgende Frage. Zur Zeit bin ich in Elternzeit bis zum 01.10.2022. Ich habe mich um einen Kindergartenplatz gekümmert für nach der Elternzeit. Leider habe ich aber nur absagen erhalten. Besteht trotz Elternzeit die Möglichkeit meinen jetzigen Job zu kündigen und ich könnte dann nach der Elternzeit Sozialleistungen vorübergehend erhalten bis ich einen Platz gefunden habe? Mache mir jetzt total Sorgen Das ich nach der Elternzeit nicht mehr arbeiten kann denn mein elterngeld wird nicht verlängert da habe ich mich schon bei der Elterngeldstelle erkundigt. Habe ja sonst keine Möglichkeit außer meinen Job zu kündigen solange bis ich eine Betreuung für meine kleine habe. Ich kann sie ja nicht alleine lassen mein Lebensgefährte ist auch arbeiten und ich möchte danach auch gerne wieder arbeiten gehen aber das gestaltet sich ohne Betreuung ja schwierig. Ich hoffe sie können mir weiterhelfen. Und mir ein paar Tipps geben was ich machen kann. Ich weiß zwar das ich einen Platz einklagen kann aber das wird ja auch Zeit in Anspruch nehmen somit weiß ich nicht ob das alles pünktlich klappt das ich nach der Elternzeit nicht ohne geld da stehe. Beim Jugendamt habe ich mich auch gemeldet die helfen mir jetzt bei der Suche vielleicht auch bei einer tagesmutter, aber man weiß nie ob das alles wirklich klappt. Mit freundlichen Grüßen Michelle

von Michelle9191 am 24.01.2022, 18:31



Antwort auf: Kündigung in Elternzeit

Hallo, Sie müssen es von der anderen Seite betrachten. Ab dem ersten Geburtstag haben Sie Anspruch auf einen Kiga-Platz. Schreiben Sie die Gemeinde an und fordern Sie unter Fristsetzung auf, einen Platz zuzuweisen. Weisen Sie auf das Arbeitsplatz-Problem hin. Wenn das Kind noch keine 3 ist, kann es erst einmal zu einer Tagesmutter. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.01.2022



Antwort auf: Kündigung in Elternzeit

Der Vater deines Kindes ist vorrangig für euch verantwortlich, wenn ihr zusammen lebt seit ihr eine bedarfsgemeinschaft, wenn ihr nicht zusammen lebt muss er so weit möglich dir Unterhalt zahlen. Erst wenn er das nachweisbar nicht kann springt der Start mit Hartz IV ein Was ihr zusammen beantragen könnt ist Wohngeld und kinderzuschlag

von misses-cat am 24.01.2022, 18:50



Antwort auf: Kündigung in Elternzeit

Wenn das Kind 1 Jahr alt ist, haben dein Partner und du einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Setz dich mit der Gemeinde In Verbindung (Jugendamt oder wer bei euch da zuständig ist) und teile deinen Bedarf schriftlich mit. Man muss dir etwas geben.

von Pamo am 25.01.2022, 07:54



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