Hallo Frau Bader,
aktuell befinde ich mich in Elternzeit. Diese endet mitte April.
Gleichzeitig bin ich erneut schwanger (ET 11.8.). Jetzt könnte ich 2 1/2 Monate ein paar Stunden die Woche arbeiten gehen, wenn wir denn einen Kita Platz bekommen...
Meine Frage ist:
1. Wie wäre es, wenn mein AG mich unbezahlt freistellt für die Zeit bis zum Mutterschutz (hat er angeboten). Wie würde ich für den Übergang krankenversichert sein? Denn die Familienversicherung würde mit der Elternzeit ja eigentlich auslaufen. Muss ich mich dann freiwillig selbst versichern?
2. Wie ist es im Mutterschutz dann? Gäb es dann die 13 Euro der Krankenkasse oder auch gar nichts?
Viele Grüße und schonmal vielen Dank für Ihre Mühe!
von
Mee-1234
am 22.01.2018, 16:37
Antwort auf:
Freistellung nach Elternzeit
Hallo,
1. Sie müssten sich dann in dieser Zeit selber um die Krankenversicherung kümmern. Klären Sie das auf jeden Fall, bevor Sie es machen!
2. Sie müssten den unbezahlten Urlaub am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes beenden und würden dann den Anteil der Krankenkasse und vom Arbeitgeber bekommen
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.01.2018
Antwort auf:
Freistellung nach Elternzeit
Endet deine 3-jährige Elternzeit oder hattest du weniger? Sonst könntest du die Elternzeit verlängern.
Die Familienversicherung hat nichts mit der Elternzeit zu tun. Während der Elternzeit bist du (als gesetzlich Pflichtversicherte) beitragsfrei pflichtversichert.
Wenn du verheiratet bist und dein Mann ebenfalls gesetzlich versichert ist, kannst du dich über deinen Mann familienversichern lassen. Ist dies nicht der Fall, musst du deine Krankenkassenbeiträge selbst zahlen.
Freistellen lassen würde ich mich nur bis zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes, damit du auch die Mutterschaftsleistungen erhältst.
Besser wäre es aber, wenn du die 2 1/2 Monate arbeiten könntest, das würde sich ja auch auf die Elterngeldberechnung auswirken. Oder hast du noch Urlaubsanspruch von vor der Elternzeit den du zunächst nehmen könntest? Du erwirbst ab Ende der Elternzeit bis zum Beginn der neuen Elternzeit ja auch wieder Urlaubsanspruch.
von
chrissicat
am 22.01.2018, 20:56