Sehr geehrte Frau Bader,
meine Frau und ich haben ein paar Fragen bezüglich der Elternzeit an Sie.
Meine Frau ist in der Elterzeit erneut Schwanger geworden. Geburt Kind 1 war März 2017.
1. Die Elternzeit wurd für drei Jahre beantrag und Endet im März 2019. Wir haben damals dem AG geschrieben, dass meine Frau ab Dezmeber 2018 wieder auf 20 Stunden arbeiten möchte, dies möchte Sie nun aber nicht.
Wie ist hier vorzugehen?
2. Wir haben das Elterngeld für 2 Jahre also gesplittet beantrage dies läuft nun zum Ende des Novembers aus, der geplante Geburtstermin vom zweiten Kind ist ca. Mitte Mai 2019.
Steht uns für diesen Zeitraum finanziell etwas zu?
3. Wie berechnet sich das Elterngeld für Kind zwei genau?
4. Wie verhält es sich mit der Elternzeit?
5. Was steht meiner Frau finanziell in der Mutterschutzzeit zu?
Wir freuen uns von Ihnen zu hören vielen Dank für Ihre Antworten wir verbleiben mit freundlichem Gruß
Daniel & Lydia
von
lyda
am 21.11.2018, 13:47
Antwort auf:
Elternzeit erneut Schwanger
Hallo,
1. Die TZ kündigen
2. Nein
3.Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
4. + 5:Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.11.2018
Antwort auf:
Elternzeit erneut Schwanger
Hallo!
@1. Wenn die Elternzeit für 3 Jahre beantragt wurde, dann läuft sie aber von 2017 bis 2020 und nicht nur bis 2019. Habt ihr also nur zwei Jahre genommen?
@2. Da sehe ich nur Kindergeld für Kind 1. Es sei denn, die Elternzeit (ob zweijährig oder dreijährig) reicht in den neuen Mutterschutz hinein. Dann kann man die Elternzeit zum Mutterschutz beenden, der Arbeitsvertrag lebt auf und deine Frau erhält Mutterschutzgeld inkl AG-Anteil. Es könnte sich also nun lohnen, die Elternzeit für Kind 1 nun zu verlängern, falls doch keine drei Jahre beantragt wurden.
@3. Aus dem Einkommen der letzten 12 Monate vor Geburt mit möglicher Ausklammerung des neuen Mutterschutzes. Man kann bei geringem Abstand der Kinder noch bis zu 14 Monaten für Kind 1 und den Mutterschutz für Kind 1vor Entbindung ausklammern, aber das wird bei euch knapp, ob ihr da überhaupt noch einmal Bemessungsmonat von vor dem ersten Kind hinein bekommt - da kommt es dann auf die genauen Geburtstage an. Im Moment sieht das nur nach dem Mindestsatz mit Geschwisterbonus aus: 375€ bis März 2020, dann 300€.
@ ohne Elternzeit von Kind 1: €13/Tag von der Krankenkasse (glaube ich) - sie ist doch in der GKV, oder?
von
drosera
am 21.11.2018, 15:30
Antwort auf:
Elternzeit erneut Schwanger
Schlechte Idee. Müsst ihr aber wissen. Weit besser wäre es für das neue EG wenn deine Frau so schnell wie möglich wenigstens in TZ arbeitet. Sonst wird das EG nicht sehr hoch ausfallen. Für das neue EG wird geschaut was sie in den 12 Monaten vorher verdient hat. EG bis längstens 14 Monate wird dabei ausgeklammert, in ihrem Fall wäre also alles nach dem 14ten Lebensmonat vom ersten Kind 0 € in der neuen Berechnung. Seit Juni also 0 € für das neue EG. Würde sie ab Dezember wie vereinbart die 20 Std in der ET arbeiten, würde das Einkommen wenigstens das neue EG etwas erhöhen. Macht sie es nicht, bleibt es bei 300 € Mindestsatz. Außer Kindergeld bekommt sie auch zwischen November und Ende EZ nichts. Du bist in erster Linie für Kind und Frau verantwortlich, sonst sieht der AG vor das man eben in der EZ bis zu 30 Std die Woche arbeiten kann und darf. Die Zeit zwischen EZ-Ende und neuen Mutterschutz müsste sie auch wieder VZ arbeiten oder die EZ bis zum neuen Mutterschutz verlängern. Oder mit Urlaub überbrücken, ist ja nicht viel bei ET Mitte Mai
Für Kind 2 kann sie dann normal wieder neue EZ melden. Thema EG habe ich ja schon geschrieben. Mutterschutzgeld bekommt sie auch, weil wenn sie ja nur 2 Jahre EZ hat bis März19 da dann ja wieder der VZ-Vertrag auflebt. Verlängert sie, oder hat sie doch 3 Jahre EZ genommen, dann zum neuen Mutterschutz beenden, sonst ist der AG raus und sie bekommt nur die 13 € von der KK. Sollte sie in TZ arbeiten, dann wichtig, sie soll den Vertrag auf die EZ befristen.
von
Felica
am 21.11.2018, 16:36
Antwort auf:
Elternzeit erneut Schwanger
Hallo zusammen,
vielen Dank für die vielen und schnellen Antworten.
LG Lyda
von
lyda
am 26.11.2018, 09:45