Frage:
Erneut Schwanger in Elternzeit /ALG 2 Leistungen
Guten Tag Frau Bader,
Meine Situation ist wie folgt:
In Oktober 2021 ist meine Tochter geboren. Erstmals hatte ich 1 Jahr Elternzeit beantragt, diese habe ich aber um noch ein Jahr verlängert -also bis Oktober 2023.
Jetzt bin ich aber in zwischenzeit wieder schwanger von unser 2. Kind und muss mein Arbeitgeber noch da drüber noch informieren. Ich beziehe seit einige Monaten ALG 2 wegen verschiedene Gründe.
Meine Frage ist ; muss/ wäre es sinnvoll oder eher nicht schlau mein Elternzeit frühzeitig zu beenden? Welche vor- oder Nachteile hätte das in mein Fall?
Oder verlängere ich noch um ein weiteres Jahr für mein Erstgeborene ?
Vielen Dank im voraus,
von
Nienie
am 21.06.2023, 16:58
Antwort auf:
Erneut Schwanger in Elternzeit /ALG 2 Leistungen
Hallo,
eine Verkürzung ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht möglich, eine Verlängerung ginge schon.
Die Frage ist doch, was sie wollen. Wollen sie nach dem Ablauf der Elternzeit bis Beginn des neuen Mutterschutzes wieder arbeiten oder nicht. Im Hinblick auf ALG 2 würde es sicher Sinn machen, arbeiten zu gehen.
Was haben Sie denn ohne Schwangerschaft geplant. Ich kann nicht erkennen, warum jetzt etwas anderes gelten soll. Wesentlich wäre noch die Frage, ob Sie ein Beschäftigungsverbot erhalten. Denn dann wäre eine Verkürzung auch mit Zustimmung des Arbeitgebers mehr als problematisch.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.06.2023
Antwort auf:
Erneut Schwanger in Elternzeit /ALG 2 Leistungen
Die Elternzeit vorzeitig beenden geht nur mit Zustimmung des AG.
Nur zum neuen Mutterschutz hin, darfst Du die EZ vorzeitig ohne Erlaubnis beenden.
Willst Du wieder arbeiten und deswegen vorzeitig beenden?
von
Suomi
am 21.06.2023, 17:35
Antwort auf:
Erneut Schwanger in Elternzeit /ALG 2 Leistungen
Kannst/willst du überhaupt arbeiten???
Davon ab, muss dein AG einer Verkürzung der Elternzeit zustimmen. Besser wäre arbeiten für das neue Elterngeld allemal
von
MamaausM2
am 21.06.2023, 19:10
Antwort auf:
Erneut Schwanger in Elternzeit /ALG 2 Leistungen
Hast Du denn eine Betreuung für Dein erstes Kind und kannst wieder arbeiten?
Zudem muss Dein Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendung der Elternzeit zustimmen.
Die Elternzeit zu beenden um in ein Beschäftigungsverbot zu gehen wäre Sozialbetrug.
von
Frida19
am 21.06.2023, 19:20
Antwort auf:
Erneut Schwanger in Elternzeit /ALG 2 Leistungen
Ich würde gerne wieder arbeiten gehen, kann es nur auf Grund mangelnde Betreuung nicht.
Ich habe auch nicht vor etwa zu Betrugen, schade das es hier so rüber kommt als ob ich das machen wollen würde ../ oder kein Lust hätte zu arbeiten.
Da ich es nicht weiß frage ich hier lediglich um Rat.
Also Fazit ; Elternzeit um noch ein weiteres Jahr für mein erstes Kind verlängern ?
von
Nienie
am 21.06.2023, 20:35
Antwort auf:
Erneut Schwanger in Elternzeit /ALG 2 Leistungen
Was war den der Plan wen Du nicht Schwanger wärst ab Oktober 2023? Wann beginnt den der Mutterschutz? Wenn Mutterschutz nach Ende Elternzeit beginnt und Du auch nicht mit Resturlaub zb überbrücken kannst. Elternzeit verlängern und zum Beginn Mutterschutz beenden, Das würde ich aber so spät wie möglich machen, bzw nach den ersten 12 Wochen falls die Schwagerschaft nicht intakt sein sollte,
von
Soie
am 21.06.2023, 20:50
Antwort auf:
Erneut Schwanger in Elternzeit /ALG 2 Leistungen
Bin bereits in der 18 ssw, also hoffe alles geht gut . Mann weiß ja nie. Tatsächlich hätte ich noch gerade genügend Urlaubstage um die Zeit bis zur Anfang des Mutterschutzes für Kind 2 auf zu fangen . Frage mich nur ob es dadurch zur Nachteile für mich kommen könnte im Sinne von Kündigungsschutz und co.
Habe allerdings ein unbefristeter Vertrag bei eine großen „ Träger“.
von
Nienie
am 21.06.2023, 21:25
Antwort auf:
Erneut Schwanger in Elternzeit /ALG 2 Leistungen
Du bist doch schwanger und somit unkündbar.
von
Suomi
am 21.06.2023, 21:31
Antwort auf:
Erneut Schwanger in Elternzeit /ALG 2 Leistungen
Na dann ist doch alles klar. Du kannst nicht die Elternzeit beenden nur weil du schwanger bist. Du kannst ja nicht arbeiten!
Du musst bedenken, dass dein AG dir zwischen Elternzeit und neuen Mutterschutz keinen Urlaub gewähren braucht.
Du kannst die Elternzeit verlängern und dann zum neuen Mutterschutz beenden. Hier hat der AG auch kein Mitspracherecht. Dann bekommst du das Mutterschaftsgeld wie beim ersten Kind. Elterngeld wird es nur der Mindestsatz
von
MamaausM2
am 21.06.2023, 21:36