Frage: Berechnung Nutzungsentschädigung

Guten Tag Frau Bader, ich besitze mit meinem Ex- Partner (nicht verheiratet) ein gemeinsames Haus. Ich wohne mit den beiden gemeinsamen Kindern noch im Haus und muss somit Nutzungentschädigung bezahlen. Der Vater hat seine kompletten Sachen im Haus gelassen! Seine Klamotten (er hat sich anscheinend komplett neu eingekleidet), die kompletten Unterlagen seiner Firma, das Material seiner Firma lagert im Hof und in unserer Scheune. Mir wurde gesagt, dass ich den Betrag zahlen muss, der an Miete verlangt werden kann. Muss ich aber den kompletten Betrag zahlen, auch wenn er noch sein ganzes Zeugs hier lagert? Er hat auch noch einen Schlüssel und geht regelmäßig ein und aus, das erkenne ich daran, dass er immer wieder Post mitnimmt, die ich ins Haus lege. Ich habe ihn im März diesen Jahres zwangsabgemeldet, da er sich auch nicht umgemeldet hat, obwohl er Novermeber'17 'ausgezogen' ist. Ich habe jedoch erst fest gestellt, dass er sich nicht umgemeldet hat, als ich Steuerklasse 2 beantragen wollte. Nach was genau wird diese Nutzungsentschädigung nun berechnet? Vielen Dank und freundliche Grüße

von Alexis86 am 22.08.2019, 20:29



Antwort auf: Berechnung Nutzungsentschädigung

Hallo, Sie meinen das Entgelt für die Wohnungsüberlassung, § 1361b Abs.3 S.2 BGB ? Diese spielt nur eine Rolle, wenn kein Trennungsunterhalt verlangt wird, dort wird das nämlich als Wohnvorteil berücksichtigt. Als nächstes ist zu prüfen, ob es dem Partner, der wohnen bleibt, überhaupt finanziell möglich und auch zumutbarist, eine Entschädigung zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen dessen, der in der Wohnung wohnen bleibt. Erst nach dem Trennungsjahr wird er an der objektiven Miete zu messen sein. Die Frage, ob die Tatsache, dass noch Sachen von ihm dort liegen, eine Rolle spielen, ist schwierig zu beurteilen und hängt davon ab, wie viel es ist. Rein theoretisch könnte man die Sachen in einen Raum räumen und diesen dann eben bei der Nutzungsentschädigung heraus rechnen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.08.2019



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