Hallo zusammen,
am 15.04.2022 ist unsere zweite Tochter auf die Welt gekommen.
Meine Frau hatte bis 29.07.2021 noch Elterngeld durch Tochter 1 erhalten nach alter Berechnung in Vollzeit erhalten. Da der Mutterschutz ab 01.03.2022 begann, steht automatisch schon der Zeitraum 01.03.2021 bis 29.07.2021 als Ausklammerung im Antrag.
In 08/2021 und 09/2021 ist meine Frau bei 50% Arbeitszeit wieder arbeitstätig gewesen, demnach weniger Geld. Ab 10/2021 war sie dann im Beschäftigungsverbot.
Sollten wir dann beim Elterngeldantrag die Monate 10/2021 bis 02/2022 ausklammern lassen, damit die alte Berechnung greift, in welcher sie in Vollzeit tätig war? Dann wären in Teilzeit ja nur die Monate 08 und 09/2021 mit in der Berechnung dabei.
Wir verstehen das mit der Ausklammerung zumindest so, dass man das probieren könnte und würde uns dann ja entsprechend viel bringen, weil der Unterschied zwischen Teil- und Vollzeit ja schon enorm ist. :)
Grüße und danke vorab!
Mitglied inaktiv - 02.05.2022, 16:46
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Beantragung von Ausklammerung bei Beschäftigungsverbot
Hallo,
entscheidend sind die letzten 12 Mo. vor der Geburt. Man kann Monate mit MG und EG bis zum 14. LM ausklammern. In den MOnaten mit BV erhält man den durchschnittlichen Lohn und hat keine Nachteile. Ausklammern braucht man diese Monate deshalb nicht - es geht auch gar nicht.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.05.2022
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Beantragung von Ausklammerung bei Beschäftigungsverbot
Das geht nicht. Ein BV gilt wie gearbeitet, kann also nicht ausgeklammert werden. Hätte deine Frau eine Krankmeldung bekommen aufgrund der Schwangerschaft, dann ginge auf Antrag eine Ausklammerung. Dafür hätte sie dann aber auch in dem Zeitraum weniger Geld bekommen. Für das neue EG werden die 12 Monate vor dem Mutterschutz herangezogen. Sollte in dem Zeitraum noch EG liegen vom ersten Kind, wird das auch ausgeklammert werden. Allerdings längstens bis zum 14ten Lebensmonat. Da leider die Info fehlt wann die erste Tochter geboren wurde und welches EG bei dieser bezogen wurde.
von
Bone
am 02.05.2022, 16:59
Antwort auf:
Beantragung von Ausklammerung bei Beschäftigungsverbot
Nein, das habt ihr komplett falsch verstanden. Es gelten die 12 Monate vor Geburt, EG-Monate bis zum 14. Lebensmonat können ausgeklammert werden, mehr nicht.
von
KielSprotte
am 02.05.2022, 17:00
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Beantragung von Ausklammerung bei Beschäftigungsverbot
Ok danke für die schnelle Beantwortung. Kind 1 ist am 30.07.2020 auf die Welt gekommen und meine Frau hatte die ersten 12 Monate Elterngeld, ich danach dann zwei Monate.
Dachten es gäbe eine Möglichkeit, da in ihrem Fall als Krankenschwester schon auch Geld liegen bleibt bei Beschäftigungsverbot, weil man dann auch keine Zuschläge erhält usw.
Trotzdem danke euch. :)
Mitglied inaktiv - 02.05.2022, 17:03
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Beantragung von Ausklammerung bei Beschäftigungsverbot
Natürlich erhält man Zuschläge. Wer erzählt ihr denn so einen Blödsinn. Die müssen nur versteuert werden jetzt, dafür fließen sie dann alle in die Elterngeldberechnung ein.
von
Wurzelwurm
am 02.05.2022, 17:56
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Beantragung von Ausklammerung bei Beschäftigungsverbot
Seit wann kann man Zeiten im Beschäftigungsverbot ausklammern lassen? Auf welcher Rechtsgrundlage denn?
2. man kann Monate mit Mutterschaftsgeld und Monate mit Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat ausklammern lassen. Oder Monate mit Krankengeld das wegen der Schwangerschaft bezogen wurde.
3. man erleidet keinen Verlust im BV, Zulagen werden versteuert aber das ist ja positiv für das Elterngeld
Mitglied inaktiv - 02.05.2022, 18:28