Anspruch Kiga: auch durch Pflege von Angehörigen?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Anspruch Kiga: auch durch Pflege von Angehörigen?

Guten Tag, um eine entsprechende Betreuungszeit im Kindergarten zu erhalten, müssen wir die Wochenstunden unserer Berufstätigkeit nachweisen. Ich bin Pflegeperson meiner Tante (Pflegegrad 3 mit mindestens 10 Std./ woche, kann mir dies auch von der KK bestätigen lassen) und habe deshalb auch meine Berufstätigkeit reduziert. Muss der Kindergarten die Pflege meiner Tante als gleichwertige "Arbeit" anerkennen oder kann es passieren, dass ich aufgrund meiner reduzierten Stunden im Beruf (anders kann ich die Pflege nicht leisten) nur noch einen geringeren Betreuungsanspruch für mein Kind habe (dann könnte ich die Pflege widerum nicht mehr in dem Umfang leisten :-( Gibt es dazu rechtliche Grundlagen?

von regenbogenfisch1 am 27.09.2020, 23:06



Antwort auf: Anspruch Kiga: auch durch Pflege von Angehörigen?

Hallo, geregelt ist dies in § 24 SGB 8: Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Was das bedeutet, hat der Bundestag anhand der Rechtsprechung erklärt: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwiJ0pn1543sAhVI2qQKHbn4Ad0QFjAEegQIAxAB&url=https%3A%2F%2Fwww.bundestag.de%2Fresource%2Fblob%2F569574%2Fcaa1dd6c9010844748c3739925c8c2ac%2FWD-9-055-18-pdf-data.pdf&usg=AOvVaw0VRSYUHuZBGr25F-AiAZRT "Die Dauer der Betreuung richtet sich gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf, also nach der Situation des Kindes und der Eltern. Ein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung besteht nicht. Für eine über die Halbtagsbetreuung hinausgehende Betreuung müssen objektivierbare Gründe wie z. B. eine berufliche Tätigkeit der Eltern vorliegen. Dabei genügen „rein persönliche Interessen der Erziehungsberechtigten an einem erweiterten Betreuungsumfang“ nicht. Es besteht zunächst kein gesteigerter individueller Bedarf, wenn sich ein Elternteil in Elternzeit befindet." In Ihrem Fall kann ich objektivierbare Gründe erkennen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.09.2020



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