Sehr geehrte Frau Bader, bezeht sich der zweimalige Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf die gesamte Elternzeit oder individuell auf jeden Zeitabschnitt? Konkret: Angenommen, im ersten Abschnitt wird anfangs die Arbeitszeit auf 20h/Woche reduziert, dann auf 30 h/Woche geändert. Was wären dann die Optionen in einem späteren Zeitabschnitt? Gar keine Teilzeitarbeit mehr? Oder mit den 30 h/Woche (d.h. der letzten Vereinbarung aus dem ersten Zeitabschnitt) weiterarbeiten? Oder wäre eben eine weitere Änderung möglich, z.B. auf 20 h/Woche? Vielen Dank im Voraus!
von Fabian84 am 14.01.2023, 19:52