Elternforum Schwanger - wer noch?

Frage zu Arb.amt/Schwangerschaft.....

Frage zu Arb.amt/Schwangerschaft.....

Donauwelle

Huhu, ich hoffe Ihr könnt mir helfen... habe gestern positiv getestet nächste Woche ist der 1. FA-Termin. Bin gerade arbeitslos und bekomm noch bis Ende Dezember Arb.l.geld 1. Termin des Babys ist 31.12... 1. Wann soll ich dem Arb.amt von der Schwangerschaft erzählen? Muss ich da persönlich hin oder reicht ein Anruf? 2. Was ist dann ab dem 1.1.? Hab ich noch Anspruch auf irgendwelches Geld? Wenn ja was für und wie läuft das mit dem Antrag? Arb.geld 2 ist doch Hartz 4, oder? Das kommt für uns nicht in Frage, weil mein Mann dazu wohl zu viel verdient... Danke schon jetzt für Eure Antworten... Gruss Donauwelle


ccs

Antwort auf Beitrag von Donauwelle

Dem arbeitsamt würd ich nach dem fa termin bescheid geben,glaube du musst das erst ab der 12ssw mitteilen,dann bekommste evtl mehr geld...wobei du ja schreibst das dein mann gut verdient,dann wirst du wahrscheinlich kein mehr bedarf bekommen und ab dem 1.1 auch nichts außer elterngeld... lass es am besten vom amt ausrechnen...


Stiorra

Antwort auf Beitrag von Donauwelle

Melden wenn der mutterpass da ist, telefonisch wird nich reichen. Alg2 =hartz 4 keine ahnung wies dann weitergeht. Elterngeld? Aber ich denke, dass die dir beim amt da weiterhelfen können, die sollten sich da auskennen :) Also mit mutterpass anrufen, lage schildern und termin machen. Und ganz wichtig: Herzlichen glückwunsch zur schwangerschaft!!


Kloudo

Antwort auf Beitrag von Donauwelle

Hallo, habe damals in einer ähnlich misslichen Lage (damit mein ich das Arbeitslossein) gesteckt. Ich würde meinem Sachbearbeiter, bzw. dem Arbeitsamt mitteilen, dass du Schwanger bist, wenn du deinen Mutterpass bekommen hast. Der muss dem Arbeitsamt vorgelegt werden, wegen dem Entbindungstermin. Du erhältst dein ALG1 weiter bis beginn der Mutterschutzfrist =6 Wochen vor ET. Das Mutterschaftsgeld bekommst du dann durch deine Krankenkasse in 2 Teilen. Also erst die 6 Wochen und dann noch mal für die letzten 8. Nach der Geburt bekommst du dann Elterngeld für 12 Monate - es sei denn du verteilst es auf 24 Monate. Wenn die Elternzeit dann vorbei ist, ja dann bleibt nur Hatz4 oder nichts, wenn dein Mann zuviel verdient. Arbeitslos kannst du dich anschließend nur melden, wenn du dann einen Betreuungsplatz für dein Kind hast. Auch darfst du jetzt nicht mehr in jeden Beruf vermittelt werden, bzw. stehen einige Berufe im Konflikt mit dem Mutterschutzgesetz. Ich habe damals zahlreiche Bewerbungen geschrieben aber dennoch nur Absagen bekommen. Auch für 400 EUR Jobs. LG


Donauwelle

Antwort auf Beitrag von Kloudo

Hallöchen, ja mensch danke für die schnellen Antworten... dann warte ich nun erstmal auf den Mutterpass und werde dann einen Termin beim Arb.amt machen. Gruss Donauwelle


Mitglied inaktiv

Antwort auf Beitrag von Donauwelle

Ich hatte es dem Arbeitsamt bzw meiner Sachbearbeiterin per Email in der 16.ssw mitgeteilt ungefähr. Das war gar kein Problem, zum nächsten Termin musste ich nur meinen mutterpass zum kopieren mitbringen. Geld bekommst du ganz normal weiter bis zum Ende deines Anspruches. Von Mehrbedarf bei Arbeitslosengeld 1 habe ich noch nie gehört (wie jemand vorher schrieb) das gibt's erst bei Arbeitslosengeld 2. Du kannst Elterngeld beantragen und Hartz 4. im Internet kannst du dich vorher erkundigen, ob dir was zusteht.


mucki26

Antwort auf Beitrag von Donauwelle

Lass dir vom Arzt eine Schwangerschaftsbescheinigung geben. Da steht auch drin welche ssw und der vorraussichtliche entbindungstermin. Dein Mutterpass geht niemanden etwas an :-) Den muss man auch nicht beim Arbeitgeber vorlegen. Nur die Bescheinigung. Und das Arbeitsamt ist derzeit ja quasi dein Arbeitgeber. Herzlichen Glückwunsch :-) LG


Sarina

Antwort auf Beitrag von Donauwelle

Also da mein Freund auch Arbeitssuchend ist und Harzt 4 erhält ich aber nicht mussten wir erst nach dem 3 Monat (gefahr das du es verlieren kannst am größten ist) bescheid geben und erstlingsausstattung erhaälst du 3 Monate vor Geburt auf antrag aber nur dieser muss schriftlich erfolgen.