Monatsforum September Mamis 2011

Elternzeit/ Elterngeld

September Mamis
Elternzeit/ Elterngeld

Kirshy

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viellciht hat ja wer von euch ne ahnung: wenn mein bald-ehemann mit mir zusammen die ersten 2monate zu hause bleibt, stehen mir ja noch 10monate zu! kann er dann die übrigen 2monate zu haus bleiben? und: was wäre, wenn er in den ersten 2monaten nur halbes elterngeld beziehen würde-könnte er dann 4monate im anschluss an meine 10monate zu haus bleiben? steig da nich durch und zeit für ne beratungsstelle ist im moment nich... dank euch für eure antworten! Lg


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Kirshy

schau mal, ds ist ganz gut erklärt nformationen zum Elterngeld Zum Gesetzentwurf vom 14. Juni 2006 der Bundesregierung Deutschland hat mit 1,36 Kindern pro Frau eine der niedrigsten Geburtenraten der Welt, wobei das durchschnittliche Lebensalter der Frauen bei Geburt des ersten Kindes beständig steigt. Bei verheirateten Müttern liegt es derzeit bei fast 30 Jahren. Einen Grund hierfür sieht die Bundesregierung darin, dass viele Mütter und Väter nicht frei darin sind, ihre Berufstätigkeit und ihr Familienleben so in Einklang zu bringen, wie sie es möchten. Das bisherige Bundeserziehungsgeld biete keine nachhaltige finanzielle Absicherung von Familien. Erziehungsbedingte Erwerbsunterbrechungen führten vielmehr zu finanziellen Nachteilen und vergrößerten das Armutsrisiko. Zur nachhaltigen und gezielten finanziellen Stärkung von Familien brachte die Bundesregierung daher am 14. Juni 2006 den Gesetzesentwurf zur Einführung des Elterngeldes durch ein Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auf den Weg. Die voraussichtlich ab dem 1. Januar 2007 geltenden Regelungen sind im Folgenden dargestellt. I. Wer bekommt Elterngeld? Der anspruchsberechtigte Personenkreis des Elterngeldes ist sehr weit gefasst: Grundsätzlich bekommen alle in Deutschland betreuenden und erziehenden Elternteile Elterngeld, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Elterngeld können daher Erwerbstätige, Beamte, Selbständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende beziehen. Nicht voll erwerbstätig ist ein Elternteil, wenn seine wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Elterngeld kann daher beziehen, wer gar nicht oder nur bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig ist. Auszubildende gelten als nicht voll erwerbstätig, auch wenn sie die Höchstgrenze von 30 Wochenstunden überschreiten. II. Höhe des Elterngelds Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Bei Elternteilen, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, errechnet es sich aus 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoentgelts aus Erwerbstätigkeit. Als durchschnittliches Einkommen ist höchstens ein Betrag von 2700 Euro anzusetzen. Bei Elternteilen, die nach der Geburt ihres Kindes ihre Erwerbstätigkeit reduzieren, beträgt es 67 Prozent des wegfallenden Einkommens. Sonderregelungen sind unter anderem für Geringverdiener mit einem durchschnittlichen Einkommen (vor der Geburt) von weniger als 1000 Euro und bei Mehrlingsgeburten vorgesehe. Das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro wird unabhängig von einer vorherigen Erwerbstätigkeit gezahlt, also auch für Sozialleistungsempfänger. III. Dauer des Elterngelds Grundsätzlich kann Elterngeld nur im Laufe der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden. Auf diese Weise knüpft das Elterngeld an den besonderen Betreuungsbedarf des neugeborenen Kindes an. Zwölf Monate lang wird das Elterngeld bezahlt, wenn die berechtigte Person nicht oder nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Auf eine Erwerbstätigkeit vor der Geburt kommt es dabei nicht an. Weitere zwei Monate kann Elterngeld nur bezogen werden, wenn ein vor der Geburt des Kindes erwerbstätiger Elternteil die Erwerbstätigkeit unterbricht oder einschränkt (auf höchstens 30 Wochenstunden). Durch diese Regelung soll insbesondere erwerbstätigen Vätern ein Anreiz zur Betreuung ihres neugeborenen Kindes gegeben werden. Die bisherige Regelung der Elternzeit nahmen nämlich nur fünf Prozent der Väter in Anspruch. Nur in Ausnahmefällen kann ein Elternteil alleine die vollen 14 Monate Elterngeld beziehen (etwa Alleinerziehende). IV. Flexible Gestaltung Das Elterngeld kann für insgesamt zwölf plus zwei Monate gezahlt werden. Eltern können innerhalb dieses Zeitraums wählen, wer von beiden wann die Leistung in Anspruch nimmt. Sie können das Elterngeld abwechselnd oder auch gleichzeitig beziehen. Beiden steht grundsätzlich ein gemeinsames Kontingent von 14 Monatsbeträgen zu, so dass die gleichzeitige Inanspruchnahme zur entsprechenden Verkürzung der Bezugsdauer führt. Zwei Monate davon sind dem Partner vorbehalten, der in dieser Zeit seine Erwerbstätigkeit zumindest einschränken muss, um die Leistung zu erhalten. Bei gleichem Gesamtbudget kann die Leistung halbiert und der Bezug auf 28 Monate ausgedehnt werden. Die zwei Partnermonate können gedehnt werden, wobei ein Elternteil grundsätzlich höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen kann. V. Verhältnis zu anderen Sozialleistungen Mutterschaftsleistungen wie das Mutterschaftsgeld oder der Zuschuss hierzu ersetzen im Regelfall das ausfallende Nettoeinkommen während der Zeit des Beschäftigungsverbots in voller Höhe. Diese Leistungen und das Elterngeld dienen insoweit demselben Zweck, nämlich dem Einkommensersatz. Sie können deshalb nicht nebeneinander gewährt werden und sind auf das Elterngeld anzurechnen - gegebenenfalls nur für Teilzeiträume. Das gleiche gilt für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. Bezieht eine berechtigte Person bereits Entgeltersatzleistungen aufgrund einer Beschäftigung - zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente - werden diese Leistungen nur auf das Elterngeld angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt. Ihr werden so neben der Entgeltersatzleistung zumindest oder mindestens 300 Euro Elterngeld gezahlt - bei Mehrlingsgeburten vervielfacht sich dieser Betrag um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen - Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende - bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder bis zu einer Höhe von 300 Euro im Monat unberücksichtigt. Elterngeld von mindestens 300 verbleibt daher Berechtigten, wenn sie andere einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen. Entsprechendes gilt - ausweislich der Gesetzesbegründung - auch für andere freiwillig oder nur nach Ermessen zu zahlenden Sozialleistungen. Der Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten oder verringert sich in den Fällen, in denen der Berechtigte von der Verlängerungsoption Gebrauch macht. VI. Antragstellung Das schriftlich zu beantragende Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie im Antrag, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Diese Entscheidung ist grundsätzlich verbindlich. VII. Inkrafttreten Das BEEG tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzt ab diesem Tag grundsätzlich das Bundeserziehungsgeldgesetz. Es gilt damit eine Stichtagsregelung. Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder besteht kein Anspruch auf Elterngeld. In diesen Fällen gelten die bisherigen Vorschriften zum Erziehungsgeld bis zum 31. Dezember 2008. VIII. Änderungen im Elternzeitrecht Die Regelungen zur Elternzeit werden aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen und bilden den zweiten Abschnitt des BEEG. Die Elternzeit mit Kündigungsschutz bleibt drei Jahre lang erhalten. Neben Anpassungen formaler Art wurde die Frist zur Anmeldung der Elternzeit auf sieben Wochen vereinheitlicht. Dadurch ist sichergestellt, dass die Anmeldefrist in jedem Fall vollständig in die Zeit des Kündigungsschutzes fällt. IX. Elterngeld und Steuerrecht Das Elterngeld ist selbst steuerfrei, denn es wird nach dem wegfallenden Nettoeinkommen bemessen. Es erhöht allerdings die steuerliche Leistungsfähigkeit der Familie und unterliegt daher wie Einkommensersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt des § 32 b Einkommenssteuergesetz. Dies hat zur Folge, dass der auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendende Steuersatz unter fiktiver Berücksichtigung des Elterngelds ermittelt und dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. X. Stellungnahme Die Einführung eines einkommensersetzenden Elterngeldes für bis zu 14 Monate bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich stellt insbesondere hinsichtlich der Höhe im Vergleich zum bisher gezahlten Erziehungsgeld - im Normalfall 300 Euro für bis zu 24 Monate - eine beachtliche Leistungsausweitung dar. Die finanzielle Stärkung von Familien, insbesondere die flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Elterngeldes sind sehr zu begrüßen! Dadurch kann Berufstätigkeit und Familienleben deutlich besser nach den persönlichen Vorstellungen kombiniert werden als bisher. Zudem ist der Anreiz, dass beide Elternteile - auch der mit dem Haupteinkommen - bei der frühkindlichen Erziehung mitwirken, deutlich verstärkt. Zu erinnern ist allerdings daran, dass die Einführung des Elterngeldes nur einen Teil der Zielsetzung der Bundesregierung zur finanziellen Stärkung von Familien, zur Verbesserung der Kinderbetreuung und für eine familienbewusste Arbeitswelt verwirklicht. Weitere Schritte auf diesen Gebieten sind unerlässlich, damit Eltern - insbesondere nach dem Bezug von Elterngeld und Inanspruchnahme von Elternzeit - Berufstätigkeit und Familienleben nach ihren Vorstellungen in Einklang bringen können. (Autor: Matthias Meißner. Diesen Artikel finden Sie auch in der VdK-Publikation Sozialrecht + Praxis, Ausgabe Juli 2006) Lesen Sie weiter bei Teil 2 des Artikels:


Kirshy

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Antwort auf Beitrag von Kirshy

supi, danke