Monatsforum November Mamis 2013

@monochris wegen Babyfamiliennamen

@monochris wegen Babyfamiliennamen

Schneehase

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Hallo monochris, Habe gerade Deinen post bzgl. "Babyfamiliennamen" gelesen. Du schreibst, dass Du noch mit einen anderen Mann verheiratet bist... Bei meiner besten Freundin war es die gleiche Ausgangssituation, wie bei Dir. Wenn man noch verheiratet ist, bekommt man automatisch den "Ehemann" als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen!!!! Auch einen "anderen" Familiennamen kann man nicht einfach so wählen. Deshalb hat meine Freundin noch in der 38.SSW ihren Scheidungstermin gehabt!!!! Erkundige Dich unbedingt mal beim zuständigen Amt in dieser Sache!!!!!!! Liebe Grüße Schneehase


MAMAundPAPA2013

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Antwort auf Beitrag von Schneehase

Genauso würde ich mich noch mal informieren wegen der Vaterschaft. Ein Kind, welches in einer Ehe geboren wird, hat automatisch den Ehepartner als rechtlichen Vater. Das Ware ja in deinem Fall ungünstig


monochris

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Antwort auf Beitrag von Schneehase

lieb, dass ihr an mich denkt, aber eure Aussagen sind nicht ganz bis zu Ende gedacht: Es gibt ja zum Glück für (fast) alles eine Ausnahme: 1. ist die Scheidung bereits seit Mai eingereicht und man kann auch im Scheidungsverfahren die Abtrennung der Vaterschaftsangelegenheit beantragen Hintergrund der Regelung, dass jedes eheliche Kind das juristische Kind des Ehemannes wird, ist dass Vater Staat nicht auf Unterhaltspflichten sitzen bleiben möchte, weil der Ehemann weiß, dass er nicht der Erzeuger ist und die Vaterschaft "ausschlagen" kann. 2. Es gibt die Möglichkeit beim Jugendamt eine sogenannte Dreierurkunde zu beantragen: der biologische Vater erkennt die Vaterschaft an (Familienname und Sorgerecht wird darin auch geregelt), die Mutter (also ich) und der juristische Vater (mein Mann) stimmen zu. Der Zustimmungstermin des juristischen Vaters kann gesondert stattfinden, dann jedoch nach der Anerkennung des biologischen Vaters. Voraussetzung: Die Scheidung ist bereits eingereicht und es gibt ein Gerichtsaktenzeichen LG PS: es kommt bei der Ehelichkeit eines Kindes auf die Zeugung während der Ehe und nicht auf die zeitliche Abfolge von Scheidung und Geburt