Tess1980
Hallo ihr Lieben, mein ET ist der 17.03.14. Demzufolge beginnt mein Mutterschutz am 03.02.14. Ich hatte vor meinen Antrag zur Elternzeit im Januar bei meinem Arbeitgeber abzugeben. Überlege aber gerade ob das nicht zu spät ist? Weiterhin frage ich mich wenn ich ein Jahr also 12 Monate Elternzeit beantrage welchen Tag ich für meinen ersten Arbeitstag nach Elternzeit angeben soll? Ist das dann voraussichtlich der 12.05.15? Da das Elternzeitjahr ja erst nach Ende des Mutterschutzes beginnt. Also dann die 8 Wochen nach dem tatsächlichen ET? LG und vielen Dank vorab, Tessa
Ich habe meinem Chef einfach schriftlich mitgeteilt, dass ich 2 Jahre in Elternzeit gehen werde. Dein Mutterschutz nach der Geburt zählt schon mit zur Elternzeit. Also gehst du wieder arbeiten, wenn dein Baby 1 Jahr alt ist.
Ich habe meinem Chef einfach schriftlich mitgeteilt, dass ich 2 Jahre in Elternzeit gehen werde. Dein Mutterschutz nach der Geburt zählt schon mit zur Elternzeit. Also gehst du wieder arbeiten, wenn dein Baby 1 Jahr alt ist.
Kurz vor der Geburt. Bleibe 1 Jahr.
http://www.babycenter.de/a8974/elternzeit http://www.antrag-elternzeit.de/muster-antrag-elternzeit/ Eine Woche nach der Geburt würde wohl auch reichen. Ich werde es wohl Ende Februar oder Anfang März machen. Das Schreiben kann man ja schon vorbereiten und dann kann mein Mann es per Einwurfeinschreiben abschicken, falls ich es nicht kann.
Habe mich in das Thema eingelesen und man sollte den Elternzeitantrag nicht zu frueh stellen. Nur so bleibt der Kuendigungsschutz erhalten. Empfohlen wird daher den Antrag innerhalb! einer Woche nach der Geburt zu stellen.
Ja, das ist mir beim Lesen der Links gestern auch aufgefallen. Ich habe nun mit meinem Mann ausgemacht, dass wir das Schreiben in den Wochen vor der Geburt fertig machen und ich dann nach der Geburt mit Datum und Namen unterschreibe. Er kann das dann zur Post bringen. Die liegt ja sowieso in der Nähe vom KH. Da kann er den Elterngeldantrag dann gleich direkt mit einwerfen.
Obwohl ja eigentlich bis zur Geburt immer noch Kündigungsschutz bestehen müsste. Es sei denn, es liegen im Betrieb besondere Gründe wie etwas drohende Insolvenz bevor.
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